Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.11.2005 – 29 W (pat) 67/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 67/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 88 347.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli und 17. Dezember 2002 werden
aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Kindernet-World
ist zunächst für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klasse 16, 38, 41
und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen
handele es sich um eine reine Sachangabe im Sinne eines Internetangebots für
Kinder, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Die dagegen gerichtete Erinnerung wurde unter Bezugnahme auf den
Erstbeschluss mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), eingeschlossen Lehr- und Lernspiele sowie Spiele für pädagogische
Zwecke; Druckereierzeugnisse; vorgenannte Waren nur betreffend
Unterricht-, Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre
Klasse 41
Ausbildung, nämlich Durchführung von Lehr-, Unterrichts- und
Weiterbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Organisations-, Management- und Betriebswirtschaftslehre
Klasse 42
wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet der
Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin zur Frage der beschreibenden Bedeutung des angemeldeten Zeichens das Ergebnis seiner Recherche übersandt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist
die angemeldete Marke weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft noch als
beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 62 – Libertel;
BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude). Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein
geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende
Sachaussage darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard). Dies ist hier nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr der Fall.
1.1. Das angemeldete Zeichen ist in seiner Gesamtheit ohne weiteres als Hinweis
auf ein umfassendes Internetangebot für Kinder verständlich. Nach der vom Senat
durchgeführten Recherche wird der Bestandteil "Kindernet" in unterschiedlichsten
Zusammenhängen zur Bezeichnung eines an Kinder gerichteten Internetangebots
verwendet, z. B. www.schneising.de - "Willkommen im Kindernet, dem Internet für
Kinder – Ihr findet hier Inhalte aus dem Internet, speziell für Kinder und Jugendliche"; www.kindernet.new-webnet.de - "New-webnet Kindernet, die Seite, die
Spass macht"; www.freenews.us - "US-Abgeordnete billigen "Kindernet" - Der
Gesetzesentwurf zu einer speziellen
Internetzone
für Minderjährige …",
www.medienrauschen.de - „Deutschland bekommt sein Kindernet“; www.shopnetz.de - „Kindernet-Internet-Flohmarkt. Kindernetshop ist eine Verkaufsplattform
für neue und gebrauchte Kinderbekleidung, Spielzeug […] und einen Multimedia-
Bereich, in dem Videos, DVD’s, MC’s, PC-Spiele und Konsolenspiele angeboten
werden können“, www.puk.de/spielplatz/ - Kindernet-Spielplatz. Spielen, Lernen,
Kinder, Malen, Basteln, Natur, Langeweile, Sport“, www.netzpiloten.de - „Kindernet-Tour. Spannung, Spiel und Spaß bietet das Internet. Hier geht es zu den besten Seiten für Kinder!“. Dass der weitere Bestandteil "World" eine gängige Bezeichnung für eine Vertriebsstätte oder Dienstleistungseinrichtung mit einem vielfältigen Produkt- oder Informationsangebot darstellt, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang festgestellt (vgl. BPatG GRUR 2003, 1051, 1052 - rheumaworld). Für Waren und Dienstleistungen, die einem typischen Internetangebot für
Kinder zuzurechnen sind, erfasst das angesprochene Publikum daher lediglich
den beschreibenden Aussagegehalt (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin-
Card).
1.2. Die beschreibende Bedeutung des Begriffs „Kindernet-World“ erstreckt sich
allerdings nicht auf die nach Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden
Waren und Dienstleistungen, die keinen engen Sachzusammenhang mit einem
Internetangebot für Kinder aufweisen. Sie betreffen nämlich ausschließlich den
thematischen Bereich der Aus- und Weiterbildung sowie die wissenschaftliche und
industrielle Forschung auf dem Gebiet der Organisations-, Betriebswirtschafts-
und Managementlehre und damit Produkte und Dienstleistungen, die weder einen
engen Bezug zum Internet haben noch sich üblicherweise an Kinder richten.
Ebenso wenig hat der Senat feststellen können, dass die Konzeption und Präsentation von Internetangeboten im Bereich der Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre sowie der Forschung ein Fachgebiet darstellt, das
mit der Angabe „Kindernet-World“ inhaltlich beschrieben werden könnte.
2. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht.
Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis
besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende
Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 97 – POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD; BGH GRUR
2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Da die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aber keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist
nicht erkennbar welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung „Kindernet-World“ konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl