Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.11.2005 – 29 W (pat) 67/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 67/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 88 347.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli und 17. Dezember 2002 werden

aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Kindernet-World

ist zunächst für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klasse 16, 38, 41

und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Anmeldung als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen

handele es sich um eine reine Sachangabe im Sinne eines Internetangebots für

Kinder, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Die dagegen gerichtete Erinnerung wurde unter Bezugnahme auf den

Erstbeschluss mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16:

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), eingeschlossen Lehr- und Lernspiele sowie Spiele für pädagogische

Zwecke; Druckereierzeugnisse; vorgenannte Waren nur betreffend

Unterricht-, Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre

Klasse 41

Ausbildung, nämlich Durchführung von Lehr-, Unterrichts- und

Weiterbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Organisations-, Management- und Betriebswirtschaftslehre

Klasse 42

wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet der

Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin zur Frage der beschreibenden Bedeutung des angemeldeten Zeichens das Ergebnis seiner Recherche übersandt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist

die angemeldete Marke weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft noch als

beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und

Nr. 2 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion

der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 62 – Libertel;

BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude). Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein

geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende

Sachaussage darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard). Dies ist hier nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr der Fall.

1.1. Das angemeldete Zeichen ist in seiner Gesamtheit ohne weiteres als Hinweis

auf ein umfassendes Internetangebot für Kinder verständlich. Nach der vom Senat

durchgeführten Recherche wird der Bestandteil "Kindernet" in unterschiedlichsten

Zusammenhängen zur Bezeichnung eines an Kinder gerichteten Internetangebots

verwendet, z. B. www.schneising.de - "Willkommen im Kindernet, dem Internet für

Kinder – Ihr findet hier Inhalte aus dem Internet, speziell für Kinder und Jugendliche"; www.kindernet.new-webnet.de - "New-webnet Kindernet, die Seite, die

Spass macht"; www.freenews.us - "US-Abgeordnete billigen "Kindernet" - Der

Gesetzesentwurf zu einer speziellen

Internetzone

für Minderjährige …",

www.medienrauschen.de - „Deutschland bekommt sein Kindernet“; www.shopnetz.de - „Kindernet-Internet-Flohmarkt. Kindernetshop ist eine Verkaufsplattform

für neue und gebrauchte Kinderbekleidung, Spielzeug […] und einen Multimedia-

Bereich, in dem Videos, DVD’s, MC’s, PC-Spiele und Konsolenspiele angeboten

werden können“, www.puk.de/spielplatz/ - Kindernet-Spielplatz. Spielen, Lernen,

Kinder, Malen, Basteln, Natur, Langeweile, Sport“, www.netzpiloten.de - „Kindernet-Tour. Spannung, Spiel und Spaß bietet das Internet. Hier geht es zu den besten Seiten für Kinder!“. Dass der weitere Bestandteil "World" eine gängige Bezeichnung für eine Vertriebsstätte oder Dienstleistungseinrichtung mit einem vielfältigen Produkt- oder Informationsangebot darstellt, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang festgestellt (vgl. BPatG GRUR 2003, 1051, 1052 - rheumaworld). Für Waren und Dienstleistungen, die einem typischen Internetangebot für

Kinder zuzurechnen sind, erfasst das angesprochene Publikum daher lediglich

den beschreibenden Aussagegehalt (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin-

Card).

1.2. Die beschreibende Bedeutung des Begriffs „Kindernet-World“ erstreckt sich

allerdings nicht auf die nach Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden

Waren und Dienstleistungen, die keinen engen Sachzusammenhang mit einem

Internetangebot für Kinder aufweisen. Sie betreffen nämlich ausschließlich den

thematischen Bereich der Aus- und Weiterbildung sowie die wissenschaftliche und

industrielle Forschung auf dem Gebiet der Organisations-, Betriebswirtschafts-

und Managementlehre und damit Produkte und Dienstleistungen, die weder einen

engen Bezug zum Internet haben noch sich üblicherweise an Kinder richten.

Ebenso wenig hat der Senat feststellen können, dass die Konzeption und Präsentation von Internetangeboten im Bereich der Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre sowie der Forschung ein Fachgebiet darstellt, das

mit der Angabe „Kindernet-World“ inhaltlich beschrieben werden könnte.

2. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht.

Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis

besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende

Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,

Rn. 97 – POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD; BGH GRUR

2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Da die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aber keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist

nicht erkennbar welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung „Kindernet-World“ konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl