Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 26 W (pat) 155/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 66 190.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung der für ursprünglich für die Waren
„Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, insbesondere
Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, Feinschnitttabak, Pfeifentabak,
Kautabak, Schnupftabak, Tabakersatzstoffe (nicht für medizinische Zwecke); Raucherartikel, insbesondere Tabakdosen, Zigarettenetuis, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht
aus Edelmetall oder damit plattiert), Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Zigarettenfilter, Pfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Feuerzeuge; Streichhölzer“
beanspruchten Marke
NEW YORK
mit zwei Beschlüssen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um
eine Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen
könne. Bei der Beurteilung der Eignung eines Wortes als geografische Herkunftsangabe seien nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern auch mögliche,
nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Eine Eignung als geografische Herkunftsangabe
komme insbesondere den Namen bekannter Orte zu, bei denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den maßgeblichen Waren herstellen könnten. Hiervon ausgehend sei ein Freihaltungsinteresse der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Ortsangabe zu bejahen. New York sei nicht nur die größte Stadt Amerikas, ein bedeutendes Verkehrs- und Handelszentrum sowie Sitz zahlreicher Industrien allgemein, sondern
ausweislich des Tabaklexikons von Voges/Wöber im besonderen auch der Sitz
großer Unternehmen der Tabakindustrie, ein bedeutender Handelsplatz für Rohtabaksorten und wichtigster Einfuhrhafen für in die USA importierte Tabake. Bei
dieser Sachlage sei es nahe liegend, dass in New York auch Tabak verarbeitet
werde und fertige Tabakprodukte vertrieben würden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat das Warenverzeichnis auf die Waren
„Verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten“
beschränkt und vertritt die Ansicht, für diese Waren stünden einer Eintragung der
Marke keine Schutzhindernisse entgegen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in
New York gebe es keine tabakverarbeitende Industrie. Insbesondere würden dort
keine Zigaretten produziert. Die angemeldete Marke könne daher nicht zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Zigaretten dienen. Auf den Umstand,
dass New York der Hauptsitz der Anmelderin und möglicherweise auch ein Handelsplatz für Tabake sei, könne es nicht entscheidend ankommen, weil es bei Zigaretten nicht üblich sei, auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder in der Werbung in nach Art einer Marke herausgestellter Form auf diesen für die Qualität und
Wertschätzung unmaßgeblichen Umstand hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund
sei auch die Bezeichnung „MANHATTAN“ als Marke für Zigaretten vom Senat für
schutzfähig erachtet worden. Eine hiervon abweichende Beurteilung sei auch nicht
auf Grund der „Chiemsee“- Entscheidung des EuGH (GRUR 1999, 723) geboten,
weil es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich zukünftig eine
tabakverarbeitende Industrie in New York ansiedeln könnte. Die Anmelderin beantragt demgemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber unbegründet. Der Eintragung
der angemeldeten Marke steht auch für die nach der erfolgten Einschränkung des
Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. MarkenG entgegen, denn sie ist eine Angabe, die zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft der maßgeblichen Waren dienen kann.
Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren und
Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt
nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt ihrer
Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren und Dienstleistungen oder
für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich
schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem
Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint). Bei der
Prüfung der Frage, ob eine Ortsangabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft bestimmter Waren und Dienstleistungen dienen kann, sind nicht nur die
aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vielmehr auch, ob
eine beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist, wobei ein Ausschluss von der Eintragung entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis besteht
(EuGH
GRUR 1999, 723, 726, Rdn. 35 - Chiemsee). Notwendig, aber zugleich ausreichend sind insoweit Feststellungen zu den gegenwärtigen Verhältnissen und möglichen, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine beschreibende Verwendung der betreffenden Ortsangabe vernünftigerweise erwarten lassen (EuGH a. a. O. Rdn. 31 und 37
- Chiemsee). Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür,
dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung benötigt werden können, denn eine Eignung, als geografische Herkunftsangabe zu dienen,
kommt insbesondere den Namen bekannter Orte zu, bei denen nicht unwahrscheinlich, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen können (EuGH a. a. O. Rdn. 32
– Chiemsee; BGH GRUR 1994, 905, 907 – Schwarzwald-Sprudel; HABM-BK
GRUR 2002, 351, 352 f. – OLDENBURGER).
New York ist nicht nur die größte Stadt in den Vereinigten Staaten von Amerika,
sondern eine der größten und bekanntesten Metropolen weltweit. Sie ist ein Anziehungspunkt für Touristen aus aller Welt, ein sehr bedeutendes Verkehrs- und
Handelszentrum sowie der Sitz zahlreicher Industrie- und Handelsunternehmen,
darunter auch einer nicht geringen Zahl weltweit operierender Unternehmen der
Tabakindustrie (World Tobacco Directory, 27. Auflage 1979, S. 170). Als wichtiger
Ein- und Ausfuhrhafen für Tabake ist New York auch seit langem ein bedeutender
Handelsplatz für Rohtabake (Voges/Wöber, Tabaklexikon, 1967, S. 214). Darüber
hinaus ist New York nicht nur der Name dieser weltweit bekannten Stadt, sondern
zugleich Namensgeberin für den entsprechenden Bundesstaat der Vereinigten
Staaten. All dies wird auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt.
Angesichts der Größe und Bedeutung von New York als Handelsplatz für eine
Vielzahl von Waren und von Tabaken und Tabakerzeugnissen im Besonderen
besteht bereits eine Vermutung dafür, dass die Angabe „NEW YORK“ zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Tabakerzeugnissen der beanspruchten
Art dienen kann. Darüber hinaus stellt der der Anmelderin bereits von der Markenstelle mitgeteilte und nachgewiesene Umstand, dass NEW YORK der Sitz vieler
Unternehmen der Tabakbranche ist, einen ausreichenden tatsächlichen Anhalt
dafür dar, dass die angemeldete Marke bereits aktuell zur Bezeichnung der Herkunft von Waren der beanspruchten Art aus der Stadt bzw. dem Staate „NEW
YORK“ dienen kann.
Soweit sich die Anmelderin zur Stützung der gegenteiligen Ansicht auf eine frühere Entscheidung des Senats beruft, in der die Bezeichnung „MANHATTAN“ für
Zigaretten innerhalb einer Widerspruchsmarke als selbständig schutzfähig erachtet worden ist, vermag dies die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke nicht zu
begründen. Die Anmelderin lässt nämlich insoweit – ganz abgesehen von der
seither eingetretenen Änderung der Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit
geografischer Angaben - außer acht, dass es sich bei „MANHATTAN“ um die Bezeichnung eines Stadtteils handelt, der erfahrungsgemäß weit weniger zur örtlichen Herkunftskennzeichnung benötigt wird als der Name einer Großstadt oder
eines Bundesstaates.
Aus den dargelegten Gründen ist der angemeldeten Marke die Eintragung gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen. Ob ihr darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben.
Kraft
Reker
Richter Albert ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
WA