Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 26 W (pat) 155/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 66 190.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung der für ursprünglich für die Waren

„Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, insbesondere

Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, Feinschnitttabak, Pfeifentabak,

Kautabak, Schnupftabak, Tabakersatzstoffe (nicht für medizinische Zwecke); Raucherartikel, insbesondere Tabakdosen, Zigarettenetuis, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht

aus Edelmetall oder damit plattiert), Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Zigarettenfilter, Pfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Feuerzeuge; Streichhölzer“

beanspruchten Marke

NEW YORK

mit zwei Beschlüssen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um

eine Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen

könne. Bei der Beurteilung der Eignung eines Wortes als geografische Herkunftsangabe seien nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern auch mögliche,

nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Eine Eignung als geografische Herkunftsangabe

komme insbesondere den Namen bekannter Orte zu, bei denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den maßgeblichen Waren herstellen könnten. Hiervon ausgehend sei ein Freihaltungsinteresse der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Ortsangabe zu bejahen. New York sei nicht nur die größte Stadt Amerikas, ein bedeutendes Verkehrs- und Handelszentrum sowie Sitz zahlreicher Industrien allgemein, sondern

ausweislich des Tabaklexikons von Voges/Wöber im besonderen auch der Sitz

großer Unternehmen der Tabakindustrie, ein bedeutender Handelsplatz für Rohtabaksorten und wichtigster Einfuhrhafen für in die USA importierte Tabake. Bei

dieser Sachlage sei es nahe liegend, dass in New York auch Tabak verarbeitet

werde und fertige Tabakprodukte vertrieben würden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat das Warenverzeichnis auf die Waren

„Verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten“

beschränkt und vertritt die Ansicht, für diese Waren stünden einer Eintragung der

Marke keine Schutzhindernisse entgegen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in

New York gebe es keine tabakverarbeitende Industrie. Insbesondere würden dort

keine Zigaretten produziert. Die angemeldete Marke könne daher nicht zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Zigaretten dienen. Auf den Umstand,

dass New York der Hauptsitz der Anmelderin und möglicherweise auch ein Handelsplatz für Tabake sei, könne es nicht entscheidend ankommen, weil es bei Zigaretten nicht üblich sei, auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder in der Werbung in nach Art einer Marke herausgestellter Form auf diesen für die Qualität und

Wertschätzung unmaßgeblichen Umstand hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund

sei auch die Bezeichnung „MANHATTAN“ als Marke für Zigaretten vom Senat für

schutzfähig erachtet worden. Eine hiervon abweichende Beurteilung sei auch nicht

auf Grund der „Chiemsee“- Entscheidung des EuGH (GRUR 1999, 723) geboten,

weil es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich zukünftig eine

tabakverarbeitende Industrie in New York ansiedeln könnte. Die Anmelderin beantragt demgemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber unbegründet. Der Eintragung

der angemeldeten Marke steht auch für die nach der erfolgten Einschränkung des

Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. MarkenG entgegen, denn sie ist eine Angabe, die zur Bezeichnung der

geografischen Herkunft der maßgeblichen Waren dienen kann.

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren und

Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt

nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt ihrer

Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren und Dienstleistungen oder

für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich

schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem

Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint). Bei der

Prüfung der Frage, ob eine Ortsangabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft bestimmter Waren und Dienstleistungen dienen kann, sind nicht nur die

aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vielmehr auch, ob

eine beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist, wobei ein Ausschluss von der Eintragung entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis besteht

(EuGH

GRUR 1999, 723, 726, Rdn. 35 - Chiemsee). Notwendig, aber zugleich ausreichend sind insoweit Feststellungen zu den gegenwärtigen Verhältnissen und möglichen, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine beschreibende Verwendung der betreffenden Ortsangabe vernünftigerweise erwarten lassen (EuGH a. a. O. Rdn. 31 und 37

- Chiemsee). Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür,

dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung benötigt werden können, denn eine Eignung, als geografische Herkunftsangabe zu dienen,

kommt insbesondere den Namen bekannter Orte zu, bei denen nicht unwahrscheinlich, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen können (EuGH a. a. O. Rdn. 32

– Chiemsee; BGH GRUR 1994, 905, 907 – Schwarzwald-Sprudel; HABM-BK

GRUR 2002, 351, 352 f. – OLDENBURGER).

New York ist nicht nur die größte Stadt in den Vereinigten Staaten von Amerika,

sondern eine der größten und bekanntesten Metropolen weltweit. Sie ist ein Anziehungspunkt für Touristen aus aller Welt, ein sehr bedeutendes Verkehrs- und

Handelszentrum sowie der Sitz zahlreicher Industrie- und Handelsunternehmen,

darunter auch einer nicht geringen Zahl weltweit operierender Unternehmen der

Tabakindustrie (World Tobacco Directory, 27. Auflage 1979, S. 170). Als wichtiger

Ein- und Ausfuhrhafen für Tabake ist New York auch seit langem ein bedeutender

Handelsplatz für Rohtabake (Voges/Wöber, Tabaklexikon, 1967, S. 214). Darüber

hinaus ist New York nicht nur der Name dieser weltweit bekannten Stadt, sondern

zugleich Namensgeberin für den entsprechenden Bundesstaat der Vereinigten

Staaten. All dies wird auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt.

Angesichts der Größe und Bedeutung von New York als Handelsplatz für eine

Vielzahl von Waren und von Tabaken und Tabakerzeugnissen im Besonderen

besteht bereits eine Vermutung dafür, dass die Angabe „NEW YORK“ zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Tabakerzeugnissen der beanspruchten

Art dienen kann. Darüber hinaus stellt der der Anmelderin bereits von der Markenstelle mitgeteilte und nachgewiesene Umstand, dass NEW YORK der Sitz vieler

Unternehmen der Tabakbranche ist, einen ausreichenden tatsächlichen Anhalt

dafür dar, dass die angemeldete Marke bereits aktuell zur Bezeichnung der Herkunft von Waren der beanspruchten Art aus der Stadt bzw. dem Staate „NEW

YORK“ dienen kann.

Soweit sich die Anmelderin zur Stützung der gegenteiligen Ansicht auf eine frühere Entscheidung des Senats beruft, in der die Bezeichnung „MANHATTAN“ für

Zigaretten innerhalb einer Widerspruchsmarke als selbständig schutzfähig erachtet worden ist, vermag dies die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke nicht zu

begründen. Die Anmelderin lässt nämlich insoweit – ganz abgesehen von der

seither eingetretenen Änderung der Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit

geografischer Angaben - außer acht, dass es sich bei „MANHATTAN“ um die Bezeichnung eines Stadtteils handelt, der erfahrungsgemäß weit weniger zur örtlichen Herkunftskennzeichnung benötigt wird als der Name einer Großstadt oder

eines Bundesstaates.

Aus den dargelegten Gründen ist der angemeldeten Marke die Eintragung gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen. Ob ihr darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben.

Kraft

Reker

Richter Albert ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

WA