Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 26 W (pat) 226/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 21 661
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"12: Kraftfahrzeuge, Motoren für Landfahrzeuge, Sportwagen;
25: Bekleidung
für Autofahrer, Jacken, Mützen, T-Shirts;
37: Instandsetzung und Leistungssteigerung von Boxermotoren für
Landfahrzeuge."
eingetragene Marke 301 21 661
ist Widerspruch erhoben worden
1. aus der Gemeinschaftsmarke 73155
die u. a. für die Waren und Dienstleistungen
Boxster
"Kraftfahrzeuge und deren Teile, Luft- und Wasserfahrzeuge und
deren Teile.
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Bau- und Reparaturwesen, insbesondere Reparatur und Wartung
von Kraftfahrzeugen, Aus- und Umrüstung (Tuning) von Serienkraftfahrzeugen zu Sport- und Rennfahrzeugen."
geschützt ist; sowie
2. aus der Marke 2 034 385
Boxster
die für „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche aus beiden Marken wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien zwar zum Teil
identisch bzw. sehr ähnlich, weshalb die jüngere Marke zu den Widerspruchsmarken einen erheblichen Abstand einzuhalten habe. Dieser Abstand sei jedoch gewahrt.
In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die zu vergleichenden Marken deutlich:
Während die angegriffene Marke den Begriff „Boxer Shop“ beinhalte, der mit der
Umrisslinie eines Kraftfahrzeugs überzogen sei, bestünden beide Widerspruchsmarken nur aus dem Wort „Boxster“. Eine Prägung der jüngeren Marke allein
durch das Wort „Boxer“ sei ebenfalls zu verneinen, denn diesem Begriff komme
keine eigenständige, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein prägende Bedeutung zu, weil das weitere Markenelement „Shop“ nicht derart in den
Hintergrund trete, dass ihm der Verkehr keinen besonderen Hinweis auf die Herkunftsstätte der mit dem Gesamtzeichen versehenen Waren entnehme. Dafür
spreche, dass in der Wortfolge „Boxer Shop“ ein eigenständiger Gesamtbegriff zu
sehen sei, der als Hinweis auf einen auf Boxer bzw. auf Boxer-Artikel bezogenen
Shop verstanden werden könne. Die Zusammengehörigkeit der Einzel-Begriffe
werde optisch durch die umrisshafte Linie unterstützt. Es komme hinzu, dass das
Wort „Boxer“ im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen auf „Boxermotoren“ hinweise
und ihm damit ein beschreibender Anklang innewohne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen verwechselbar. Die beiderseitigen
Waren und Dienstleistungen seien identisch oder zumindest ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken sei durch die Bekanntheit und
den besonderen Ruf des von ihr seit 1996 hergestellten Sportwagens „Boxster“
erheblich gesteigert. Von der ersten Generation des „Boxster“ seien weltweit
… Fahrzeuge verkauft worden.
Die angegriffene Marke werde durch den Bestandteil „Boxer“ geprägt. Eine (mit-)
prägende Bedeutung des weiteren Bestandteils „Shop“ scheide aus, denn er bedeute „Geschäft, Laden“, so dass ihm keinerlei herkunftshinweisende Bedeutung
zukomme. Der Verkehr orientiere sich vielmehr am weiteren Bestandteil „Boxer“,
der dieses Geschäft von anderen Geschäften unterscheidbar mache. Soweit die
Markenstelle auf die beschreibende Bedeutung des Wortes „Boxer“ verweise,
könne dies nur für die sogenannten „Boxer-Motoren“, nicht aber für ganze Kraftfahrzeuge gelten.
Es stünden sich mithin die klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlichen Begriffe „Boxer“/“Boxster“ verwechselbar gegenüber.
Demgemäss beantragt die Widersprechende, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens
aufzuerlegen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Eine Verwechslungsgefahr bestehe
nicht. Er verwende sein Kennzeichen „Boxer Shop“ in der prägenden und stark
individualisierenden Schreibweise zusammen mit der eigenartig ausgestalteten
Käfer-Silhouette, wodurch von vornherein eine Verwechslungsgefahr mit den Widerspruchsmarken ausgeschlossen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998,
387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen
ist im vorliegenden Fall von Warengleichheit auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für „Kraftfahrzeuge und ihre Teile“, „Bekleidung“ und „Tuning“ bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der beiden übereinstimmenden Widerspruchsmarken kann nur als durchschnittlich angenommen werden. Zwar sollen nach Angaben der Widersprechenden seit 1996 weltweit … Fahrzeuge der
ersten Generation des Sportwagens „Boxster“ verkauft worden sein. Wie viel
Fahrzeuge davon in Deutschland veräußert wurden, ist jedoch offen.
Ebenso fehlen Angaben dazu, in welchem Umfang überhaupt Sportwagen im relevanten Zeitraum in Deutschland abgesetzt wurden. Mithin ist nicht ersichtlich,
welche Marktstellung die
„Boxster“-Sportwagen der Widersprechenden
in
Deutschland eingenommen haben. Hiervon ausgehend hält die jüngeren Marke
den erforderlichen Abstand zu den Marken der Widersprechenden ein.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl. EuGH
a. a. 0. – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND,
m. w. N.). Die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen weichen in ihrem
klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich voneinander ab, dass
Verwechslungen insoweit offensichtlich ausgeschlossen sind.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Eine derartige
Prägung setzt voraus, dass die übrigen Markenteile (hier „Shop“) für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurückträten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten, bzw. dem Bestandteil „Boxer“ eine so
eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zukäme,
dass er als markenmäßiger Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen würde.
Für einen derartigen Ausnahmetatbestand müssen besondere Gründe vorliegen.
Im Einzelfall kann auch eine für sich gesehen beschreibende Angabe iVm einem
weiteren Bestandteil wesentlich zur besonderen Identifizierung der Gesamtmarke
beitragen (vgl. dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdnr. 374, 378, 381,
408 m. w. N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ein markenrechtlich erheblicher Teil der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher das Wort
„Boxer“ als markenmäßigen Schwerpunkt der angegriffenen Marke „Boxer Shop“
ansieht. Gegen eine derartige Annahme spricht vielmehr, dass der Verkehr dem
nur zweiteiligen Gesamtzeichen im Zusammenhang mit „Bekleidung“ ohne Weiteres die Gesamtaussage „Laden für Boxer(-bedarf)“ (= Boxerbekleidung, Boxerhandschuhe, Boxerschuhe, Punchingbälle) entnimmt. Im Zusammenhang mit
„Kraftfahrzeugen“, „Motoren“ und „Tuning“ liegt ebenfalls die einheitliche Wertung
„Geschäft, Betrieb für Boxer (-Motoren)“ nahe. Soweit die Widersprechende darauf
verweist, dass dem Bestandteil eines Zeichens, der – für den Verkehr erkennbar –
nicht das Produkt, sondern das dahinter stehende Unternehmen bezeichnet, im
Allgemeinen keine prägende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 2003, 880,
882 – City Plus), so gilt dieser Grundsatz für den Bestandteil „Shop“ der angegriffenen Marke insofern nicht, als „Shop“ vorrangig für den (eher eingeschränkten)
Zuschnitt einer Verkaufsstätte oder Werkstatt, nicht aber für einen Hersteller von
Sportwagen oder Motoren steht und damit nicht als Unternehmenshinweis aufgefasst wird.
Für eine etwaige gedankliche Verbindung der sich gegenüberstehenden Kennzeichen liegen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Hiergegen spricht
nicht nur, dass die angegriffene Marke „Boxer Shop“ einen Gesamtbegriff bildet,
sondern auch, dass der Bestandteil „Boxer“ und die Widerspruchsmarken
„Boxster“ so erhebliche klangliche, schriftbildliche und insbesondere begriffliche
Unterschiede aufweisen, dass der Gedanke an Serienmarken desselben Unternehmens nicht aufkommen kann (vgl dazu Ströbele/Hacker a. a. O. § 9
Rdnr. 480).
Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.
Dem vom Inhaber der angegriffenen Marke gestellten Kostenantrag war nicht zu
entsprechen. Nach §§ 63 Abs. 1; 71 Abs. 1 MarkenG können in einem Widerspruchsverfahren die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegt werden,
wenn dies der Billigkeit entspricht. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder
Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt und nur bei Vorliegen besonderer
Umstände eine Kostenüberbürdung in Frage kommt (vgl. BGH GRUR 1972, 600
- Lewapur). Solche Umstände sind u. a. bei einem Verhalten gegeben, das mit der
prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Da für einen derartigen Verstoß
keine Anhaltspunkte erkennbar sind, rechtfertigen die Einlegung des Widerspruchs und der Beschwerde im vorliegenden Fall keine Abweichung von dem
o. g. Grundsatz.
Albert
Reker
Kraft
WA