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BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 26 W (pat) 226/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 21 661

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"12: Kraftfahrzeuge, Motoren für Landfahrzeuge, Sportwagen;

25: Bekleidung

für Autofahrer, Jacken, Mützen, T-Shirts;

37: Instandsetzung und Leistungssteigerung von Boxermotoren für

Landfahrzeuge."

eingetragene Marke 301 21 661

ist Widerspruch erhoben worden

1. aus der Gemeinschaftsmarke 73155

die u. a. für die Waren und Dienstleistungen

Boxster

"Kraftfahrzeuge und deren Teile, Luft- und Wasserfahrzeuge und

deren Teile.

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Bau- und Reparaturwesen, insbesondere Reparatur und Wartung

von Kraftfahrzeugen, Aus- und Umrüstung (Tuning) von Serienkraftfahrzeugen zu Sport- und Rennfahrzeugen."

geschützt ist; sowie

2. aus der Marke 2 034 385

Boxster

die für „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche aus beiden Marken wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien zwar zum Teil

identisch bzw. sehr ähnlich, weshalb die jüngere Marke zu den Widerspruchsmarken einen erheblichen Abstand einzuhalten habe. Dieser Abstand sei jedoch gewahrt.

In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die zu vergleichenden Marken deutlich:

Während die angegriffene Marke den Begriff „Boxer Shop“ beinhalte, der mit der

Umrisslinie eines Kraftfahrzeugs überzogen sei, bestünden beide Widerspruchsmarken nur aus dem Wort „Boxster“. Eine Prägung der jüngeren Marke allein

durch das Wort „Boxer“ sei ebenfalls zu verneinen, denn diesem Begriff komme

keine eigenständige, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein prägende Bedeutung zu, weil das weitere Markenelement „Shop“ nicht derart in den

Hintergrund trete, dass ihm der Verkehr keinen besonderen Hinweis auf die Herkunftsstätte der mit dem Gesamtzeichen versehenen Waren entnehme. Dafür

spreche, dass in der Wortfolge „Boxer Shop“ ein eigenständiger Gesamtbegriff zu

sehen sei, der als Hinweis auf einen auf Boxer bzw. auf Boxer-Artikel bezogenen

Shop verstanden werden könne. Die Zusammengehörigkeit der Einzel-Begriffe

werde optisch durch die umrisshafte Linie unterstützt. Es komme hinzu, dass das

Wort „Boxer“ im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen auf „Boxermotoren“ hinweise

und ihm damit ein beschreibender Anklang innewohne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen verwechselbar. Die beiderseitigen

Waren und Dienstleistungen seien identisch oder zumindest ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken sei durch die Bekanntheit und

den besonderen Ruf des von ihr seit 1996 hergestellten Sportwagens „Boxster“

erheblich gesteigert. Von der ersten Generation des „Boxster“ seien weltweit

… Fahrzeuge verkauft worden.

Die angegriffene Marke werde durch den Bestandteil „Boxer“ geprägt. Eine (mit-)

prägende Bedeutung des weiteren Bestandteils „Shop“ scheide aus, denn er bedeute „Geschäft, Laden“, so dass ihm keinerlei herkunftshinweisende Bedeutung

zukomme. Der Verkehr orientiere sich vielmehr am weiteren Bestandteil „Boxer“,

der dieses Geschäft von anderen Geschäften unterscheidbar mache. Soweit die

Markenstelle auf die beschreibende Bedeutung des Wortes „Boxer“ verweise,

könne dies nur für die sogenannten „Boxer-Motoren“, nicht aber für ganze Kraftfahrzeuge gelten.

Es stünden sich mithin die klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlichen Begriffe „Boxer“/“Boxster“ verwechselbar gegenüber.

Demgemäss beantragt die Widersprechende, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens

aufzuerlegen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Eine Verwechslungsgefahr bestehe

nicht. Er verwende sein Kennzeichen „Boxer Shop“ in der prägenden und stark

individualisierenden Schreibweise zusammen mit der eigenartig ausgestalteten

Käfer-Silhouette, wodurch von vornherein eine Verwechslungsgefahr mit den Widerspruchsmarken ausgeschlossen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998,

387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen

ist im vorliegenden Fall von Warengleichheit auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für „Kraftfahrzeuge und ihre Teile“, „Bekleidung“ und „Tuning“ bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der beiden übereinstimmenden Widerspruchsmarken kann nur als durchschnittlich angenommen werden. Zwar sollen nach Angaben der Widersprechenden seit 1996 weltweit … Fahrzeuge der

ersten Generation des Sportwagens „Boxster“ verkauft worden sein. Wie viel

Fahrzeuge davon in Deutschland veräußert wurden, ist jedoch offen.

Ebenso fehlen Angaben dazu, in welchem Umfang überhaupt Sportwagen im relevanten Zeitraum in Deutschland abgesetzt wurden. Mithin ist nicht ersichtlich,

welche Marktstellung die

„Boxster“-Sportwagen der Widersprechenden

in

Deutschland eingenommen haben. Hiervon ausgehend hält die jüngeren Marke

den erforderlichen Abstand zu den Marken der Widersprechenden ein.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl. EuGH

a. a. 0. – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND,

m. w. N.). Die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen weichen in ihrem

klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich voneinander ab, dass

Verwechslungen insoweit offensichtlich ausgeschlossen sind.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Eine derartige

Prägung setzt voraus, dass die übrigen Markenteile (hier „Shop“) für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurückträten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten, bzw. dem Bestandteil „Boxer“ eine so

eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zukäme,

dass er als markenmäßiger Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen würde.

Für einen derartigen Ausnahmetatbestand müssen besondere Gründe vorliegen.

Im Einzelfall kann auch eine für sich gesehen beschreibende Angabe iVm einem

weiteren Bestandteil wesentlich zur besonderen Identifizierung der Gesamtmarke

beitragen (vgl. dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdnr. 374, 378, 381,

408 m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ein markenrechtlich erheblicher Teil der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher das Wort

„Boxer“ als markenmäßigen Schwerpunkt der angegriffenen Marke „Boxer Shop“

ansieht. Gegen eine derartige Annahme spricht vielmehr, dass der Verkehr dem

nur zweiteiligen Gesamtzeichen im Zusammenhang mit „Bekleidung“ ohne Weiteres die Gesamtaussage „Laden für Boxer(-bedarf)“ (= Boxerbekleidung, Boxerhandschuhe, Boxerschuhe, Punchingbälle) entnimmt. Im Zusammenhang mit

„Kraftfahrzeugen“, „Motoren“ und „Tuning“ liegt ebenfalls die einheitliche Wertung

„Geschäft, Betrieb für Boxer (-Motoren)“ nahe. Soweit die Widersprechende darauf

verweist, dass dem Bestandteil eines Zeichens, der – für den Verkehr erkennbar –

nicht das Produkt, sondern das dahinter stehende Unternehmen bezeichnet, im

Allgemeinen keine prägende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 2003, 880,

882 – City Plus), so gilt dieser Grundsatz für den Bestandteil „Shop“ der angegriffenen Marke insofern nicht, als „Shop“ vorrangig für den (eher eingeschränkten)

Zuschnitt einer Verkaufsstätte oder Werkstatt, nicht aber für einen Hersteller von

Sportwagen oder Motoren steht und damit nicht als Unternehmenshinweis aufgefasst wird.

Für eine etwaige gedankliche Verbindung der sich gegenüberstehenden Kennzeichen liegen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Hiergegen spricht

nicht nur, dass die angegriffene Marke „Boxer Shop“ einen Gesamtbegriff bildet,

sondern auch, dass der Bestandteil „Boxer“ und die Widerspruchsmarken

„Boxster“ so erhebliche klangliche, schriftbildliche und insbesondere begriffliche

Unterschiede aufweisen, dass der Gedanke an Serienmarken desselben Unternehmens nicht aufkommen kann (vgl dazu Ströbele/Hacker a. a. O. § 9

Rdnr. 480).

Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.

Dem vom Inhaber der angegriffenen Marke gestellten Kostenantrag war nicht zu

entsprechen. Nach §§ 63 Abs. 1; 71 Abs. 1 MarkenG können in einem Widerspruchsverfahren die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegt werden,

wenn dies der Billigkeit entspricht. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder

Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt und nur bei Vorliegen besonderer

Umstände eine Kostenüberbürdung in Frage kommt (vgl. BGH GRUR 1972, 600

- Lewapur). Solche Umstände sind u. a. bei einem Verhalten gegeben, das mit der

prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Da für einen derartigen Verstoß

keine Anhaltspunkte erkennbar sind, rechtfertigen die Einlegung des Widerspruchs und der Beschwerde im vorliegenden Fall keine Abweichung von dem

o. g. Grundsatz.

Albert

Reker

Kraft

WA