Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 26 W (pat) 239/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 239/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 27 483 08.05

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 1. September 2003 und vom 26. Juli 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke

EU 543 157 zurückgewiesen wurde.

Aufgrund des Widerspruchs wird die Marke 301 27 483 auch hinsichtlich der Ware „Schirme“ gelöscht.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

„18: Taschen (soweit in Klasse 18 enthalten), Rucksäcke, Schirme; 25: Stiefel, Bekleidung; 28: Angelruten, Angelrollen, Angelköder, Angelzubehör, nämlich Spinner, Blinker, Kescher,

Wobbler, Geräteboxen“

eingetragene Marke 301 27 483

ist Widerspruch erhoben aus der GM 543 157

die für die Waren

MEPPS

„Artikel für den Fischfang, ausgenommen Netze“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angegriffene Marke bis auf die Ware „Schirme“ gelöscht. Zwischen dieser Ware

und den Produkten der Widerspruchsmarke bestehe keine Warenähnlichkeit. Die

sich insoweit gegenüberstehenden Waren unterschieden sich maßgeblich in ihrem

Verwendungszweck, der bereits nach der Formulierung des Warenverzeichnisses

der Widerspruchsmarke auf die Funktion des Fischfangs eingegrenzt sei. Ein

Schirm diene allgemein dem Schutz vor Regen und der Sonne. Außerdem seien

Schirme maßgeblich aus Stoff bzw. Textilien gefertigt, während Artikel für den

Fischfang ganz überwiegend aus speziellen Kunststoffen hergestellt seien. Auch

die Vertriebswege und Angebotsstätten unterschieden sich, da Schirme üblicherweise nicht von auf den Angelsport und auf Angelgeräte spezialisierten Unternehmen produziert oder angeboten würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

hat die Markenstelle eine Ähnlichkeit von „Schirmen“ und „Artikeln für den Fischfang“ zu Unrecht verneint. Von ihr vorgelegte Unterlagen belegten, dass spezielle

Angelschirme mit besonderen Eigenschaften hergestellt und in Angelgeschäften

sowie in Angelsportkatalogen zusammen mit anderen Angelsporterzeugnissen

angeboten und vertrieben würden. Da die Vergleichswaren außerdem regelmäßig

aus denselben Produktionsstätten stammten, sei die Annahme einer Warenähnlichkeit gerechtfertigt. Demgemäß stellt sie den Antrag, die vollständige Löschung

der jüngeren Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zum Widerspruch keine Stellung genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, weil entgegen

der Ansicht der Markenstelle eine Warenähnlichkeit auch zwischen den mit der

angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Schirme“ und den Widerspruchswaren „Artikel für den Fischfang“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387

- Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht

kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit

gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

(EuGH GRUR 1998, 922 – Canon).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren sind alle Faktoren zu

berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebsart, ihr Verwendungszweck sowie ihre Eigenart als einander

ergänzende Produkte, so dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein

könnten, sie stammten aus zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen,

sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. dazu Ströbele/Hacker

MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdnr. 57 m. w. N.).

Wie die von der Widersprechenden eingereichten Kopien aus dem Internet zweifelsfrei belegen, vertreiben „Online-Shops“ häufig auch Angelschirme zusammen

mit anderen Angelgeräten wie z. B. Angelrollen, Angelruten und Keschern.

Die auf die speziellen Bedürfnisse von Anglern abgestimmten Schirme unterscheiden sich in ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck nicht wesentlich von herkömmlichen Regen- oder Sonnenschirmen. Die Anglerschirme ergänzen außerdem die für den Fischfang benötigten Artikel wie Angelruten, Angelbekleidung und Schuhe. Da beide Kennzeichen zudem klanglich übereinstimmen,

können die beteiligten Verkehrskreise durchaus der Meinung sein, dass die hier in

Rede stehenden Produkte aus denselben Unternehmen stammen. Es ist deshalb

auch von einer Ähnlichkeit der beanspruchten „Schirme“ mit den gegnerischen

„Artikeln für den Fischfang“ auszugehen.

Die Übereinstimmung der sich gegenüber stehenden Marken („Mepps“/„MEPPS“)

begründet eine klangliche Verwechslungsgefahr, so dass der Beschwerde im beantragten Umfang stattzugeben war.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG

bestand kein Anlass.

Albert

Reker

Kraft

Na