Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 26 W (pat) 239/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 239/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 27 483 08.05
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. September 2003 und vom 26. Juli 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke
EU 543 157 zurückgewiesen wurde.
Aufgrund des Widerspruchs wird die Marke 301 27 483 auch hinsichtlich der Ware „Schirme“ gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
„18: Taschen (soweit in Klasse 18 enthalten), Rucksäcke, Schirme; 25: Stiefel, Bekleidung; 28: Angelruten, Angelrollen, Angelköder, Angelzubehör, nämlich Spinner, Blinker, Kescher,
Wobbler, Geräteboxen“
eingetragene Marke 301 27 483
ist Widerspruch erhoben aus der GM 543 157
die für die Waren
MEPPS
„Artikel für den Fischfang, ausgenommen Netze“
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke bis auf die Ware „Schirme“ gelöscht. Zwischen dieser Ware
und den Produkten der Widerspruchsmarke bestehe keine Warenähnlichkeit. Die
sich insoweit gegenüberstehenden Waren unterschieden sich maßgeblich in ihrem
Verwendungszweck, der bereits nach der Formulierung des Warenverzeichnisses
der Widerspruchsmarke auf die Funktion des Fischfangs eingegrenzt sei. Ein
Schirm diene allgemein dem Schutz vor Regen und der Sonne. Außerdem seien
Schirme maßgeblich aus Stoff bzw. Textilien gefertigt, während Artikel für den
Fischfang ganz überwiegend aus speziellen Kunststoffen hergestellt seien. Auch
die Vertriebswege und Angebotsstätten unterschieden sich, da Schirme üblicherweise nicht von auf den Angelsport und auf Angelgeräte spezialisierten Unternehmen produziert oder angeboten würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
hat die Markenstelle eine Ähnlichkeit von „Schirmen“ und „Artikeln für den Fischfang“ zu Unrecht verneint. Von ihr vorgelegte Unterlagen belegten, dass spezielle
Angelschirme mit besonderen Eigenschaften hergestellt und in Angelgeschäften
sowie in Angelsportkatalogen zusammen mit anderen Angelsporterzeugnissen
angeboten und vertrieben würden. Da die Vergleichswaren außerdem regelmäßig
aus denselben Produktionsstätten stammten, sei die Annahme einer Warenähnlichkeit gerechtfertigt. Demgemäß stellt sie den Antrag, die vollständige Löschung
der jüngeren Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zum Widerspruch keine Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, weil entgegen
der Ansicht der Markenstelle eine Warenähnlichkeit auch zwischen den mit der
angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Schirme“ und den Widerspruchswaren „Artikel für den Fischfang“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387
- Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
(EuGH GRUR 1998, 922 – Canon).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren sind alle Faktoren zu
berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebsart, ihr Verwendungszweck sowie ihre Eigenart als einander
ergänzende Produkte, so dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen,
sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. dazu Ströbele/Hacker
MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdnr. 57 m. w. N.).
Wie die von der Widersprechenden eingereichten Kopien aus dem Internet zweifelsfrei belegen, vertreiben „Online-Shops“ häufig auch Angelschirme zusammen
mit anderen Angelgeräten wie z. B. Angelrollen, Angelruten und Keschern.
Die auf die speziellen Bedürfnisse von Anglern abgestimmten Schirme unterscheiden sich in ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck nicht wesentlich von herkömmlichen Regen- oder Sonnenschirmen. Die Anglerschirme ergänzen außerdem die für den Fischfang benötigten Artikel wie Angelruten, Angelbekleidung und Schuhe. Da beide Kennzeichen zudem klanglich übereinstimmen,
können die beteiligten Verkehrskreise durchaus der Meinung sein, dass die hier in
Rede stehenden Produkte aus denselben Unternehmen stammen. Es ist deshalb
auch von einer Ähnlichkeit der beanspruchten „Schirme“ mit den gegnerischen
„Artikeln für den Fischfang“ auszugehen.
Die Übereinstimmung der sich gegenüber stehenden Marken („Mepps“/„MEPPS“)
begründet eine klangliche Verwechslungsgefahr, so dass der Beschwerde im beantragten Umfang stattzugeben war.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG
bestand kein Anlass.
Albert
Reker
Kraft
Na