Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 28 W (pat) 95/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 95/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 47 400.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 04 -
vom 27. Februar 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
GRILL COUNTRY
für die Waren
"Holzkohle als Brennstoff und als Heizstoff von Grillgeräten und
-rosten; Grillkohle; Grillgeräte".
Die Markenstelle für Klasse 04 hat die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beanspruchte Wortfolge
setze sich aus zwei warenbeschreibenden Elementen zusammen, die vom Verkehr allein als Hinweis auf eine Verkaufsstätte mit einem umfassenden Angebot
rund ums Grillen und Grillzubehör hingewiesen werden solle.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und macht geltend, dass es zwischen dem Markenwort und
den angemeldeten Waren an jeglichem sachlichen Bezug fehle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) entgegen.
1.
An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn mangels entgegenstehender Feststellungen des Senats und der Markenstelle ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber
der Anmelderin freigehalten werden müsste.
Zutreffend hat die Markenstelle zwar darauf hingewiesen, dass der Markenbestandteil "Grill" – selbst wenn es als englisches Wort gemeint ist – im deutschen
Sprachkreis ohne Weiteres verständlich ist und umfangreich verwendet wird. Das
gilt gleichermaßen für das englische Wort "Country" im Sinne von "Land, Landschaft" , das regelmäßig als Hinweis entweder auf ein bestimmtes Gebiet oder
etwas „ländliches„verstanden wird (z. B. Western Country, Country Style, Country
Music). In Wortzusammensetzungen ist "country“ darüber hinaus gebräuchlich zur
Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment oder Dienstleistungsangebot vergleichbar Wörtern wie
"Welt, Paradies, Point, Eck" usw..
"Grill Country" bedeutet demnach in der Gesamtheit "Grill Land". Damit bezeichnet
dieser Begriff aber nicht eine der in § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG im Einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren. Zwar
stellt wie ausgeführt der Bestandteil „Country" eine im Inland verbreitete Bezeichnung für einen Vertriebsort von Erzeugnissen bzw. eine Erbringungsstätte von
Dienstleistungen dar und kann in der Kombination mit dem Bestandteil "Grill" einen kaufmännischen Betrieb bezeichnen, in dem Waren angeboten werden, die
Grillzubehör jeglicher Art betreffen; diese Umstände begründen indes noch kein
Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die hier in Rede stehenden
Waren. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden nur
Wörter erfasst, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen (vgl. BGH MarkenR 1999, 351 - FOR YOU). Eine Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb stellt aber nicht notwendigerweise auch eine beschreibende Sachangabe für
die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dar (vgl. BGH MarkenR 1999,
292, 293 - HOUSE OF BLUES). Anhaltspunkte dafür, dass die beanspruchte
Wortfolge sich nicht nur auf einen Geschäftsbetrieb bezieht, sondern z. B. auch
auf ein Warensortiment und dass die Marke daher auch für die in diesem Betrieb
veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann, sind für
den Senat nicht erkenn- und feststellbar. Das gilt insbesondere für die von der
Markenstelle angenommene Bestimmungsangabe. Zwar ist richtig, dass die
meisten der beanspruchten Waren als Grillzubehör in einer solchen Verkaufsstätte
vertrieben würden. Ein Bezug zu den Waren selbst lässt sich aus diesen Umständen allenfalls mittelbar und aufgrund einer analytischen Betrachtungsweise herstellen, die indes dem Markenregisterecht fremd ist. Im übrigen ist vorliegend zu
beachten, dass nur die Gesamtbezeichnung zur Eintragung führt und Markenschutz nur hieraus hergeleitet werden kann, nicht aber aus einzelnen Elementen
der Wortfolge, zumal es sich bei "Grill" um eine glatte Warenangabe handelt.
Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des
EuGH zu zusammengesetzten Wortmarken (Biomild, Postkantoor), denn „Grill
Country“ ist in seiner Gesamtbedeutung „Grill Land“ nicht lediglich eine Aneinanderreihung von Begriffen, sondern hat als Gesamtbegriff eine eigenständige inhaltliche Aussagekraft. Der Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Grill Country" steht
damit ein Freihaltebedürfnis nicht entgegen.
2.
Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Wie das Ergebnis einer Internetrecherche zeigt, wird die Bezeichnung „Grill
Country“ weder im deutschen noch im englischen Sprachraum mit einem beschreibenden Begriffsinhalt verwendet. Die – häufig zu findende –markenmäßige
Verwendung der Wortfolge steht ihrer Eintragungsfähigkeit nicht entgegen.
Die Beschwerde hatte damit Erfolg.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
WA