Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 32 W (pat) 137/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 137/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 47 720.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und
Kruppa in der Sitzung vom 16. November 2005
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die am 18. September 2003 zur Eintragung für zahlreiche Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 3, 5, 16, 21, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und 39
(von denen einige möglicherweise auch den Klassen 11 und 43 zuzuordnen sind)
angemeldete Wortmarke
Every Time
ist von der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Regierungsangestellten im höheren Dienst vom 20. April 2004 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. "Every Time" sei ein geläufiger Begriff des
englischen Grundwortschatzes und für inländische Verbraucher ohne weiteres in
seiner Bedeutung "jederzeit, immer" verständlich. In Verbindung mit den angemeldeten Waren weise die Wortfolge lediglich schlagwortartig darauf hin, dass diese
jederzeit eingesetzt/konsumiert werden könnten bzw. jederzeit wirkten/schmeckten. Die Dienstleistungen würden durch den angemeldeten Markenbegriff hinsichtlich ihrer jederzeitigen Verfügbarkeit beschrieben. Begegne daher der angesprochene Verkehr dem angemeldeten Begriff im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, erschöpfe sich die Marke in der Angabe
über eine wichtige Eigenschaft, so dass der Gedanke, den Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb vermittelt zu bekommen, hinter die Vorstellung zurücktrete, es handele sich um eine Sachangabe im dargelegten Sinn. Eine zum Nachdenken anregende Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben. Zudem sehe der Verkehr die
solchen schlagwortartigen Ausdrücken immanente begriffliche Unschärfe nicht als
betriebskennzeichnend an, da er daran gewöhnt sei, dass sich die Werbesprache
verkürzter, plakativer Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell
und unkompliziert zu vermitteln.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie erstrebt in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle und die Eintragung der angemeldeten Marke.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren;
ergänzend trägt sie vor, der Prüfungsmaßstab des § 8 MarkenG orientiere sich
ausschließlich an der angemeldeten Bezeichnung und am Warenverzeichnis, nicht
aber an der (abstrakten) Verständlichkeit.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle -
für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die
Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso
wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend
sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine
Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.: vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).
Es ist nicht ersichtlich, dass der von der Markenstelle angelegte Prüfungsmaßstab
unzutreffend wäre. Den Erfordernissen der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (Libertel und Postkantoor, a. a. O.) nach einer eingehenden, gründlichen und konkreten, d. h. den Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs wahrenden Prüfung ist ausreichend Rechnung getragen worden. Der zum Grundwortschatz der
englischen Sprache gehörende und deshalb breiten inländischen Publikumskreisen verständliche Ausdruck "Every Time" entspricht in seinem Bedeutungsgehalt
dem des deutschen Wortes "jederzeit". Diese, seitens der Anmelderin des vorliegenden Verfahrens gleichfalls als Marke mit identischem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angemeldete Bezeichnung hat der Senat erst kürzlich (Beschluss vom 10. August 2005, 32 W (pat) 192/04) für nicht unterscheidungskräftig
erachtet und zur Begründung u. a. ausgeführt:
Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass "Jederzeit" ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist und auch in der Werbung vielfach Verwendung findet. Dass ihm je nach Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
eine (eher geringfügig) unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden kann
(z. B. jederzeit erhältlich, jederzeit verfügbar, jederzeit einsetzbar, jederzeit wirksam usw.) führt nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit. Der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig
steht es nämlich nicht entgegen, wenn die betreffende Bezeichnung vage ist und
dem Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte
vermittelt werden sollen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere
Welt). Es genügt, wenn der Konsument in Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.
Dieselben Erwägungen gelten im vorliegenden Fall, wobei auch hier keine Differenzierung innerhalb des umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglich ist.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Prof. Dr. Hacker
Kruppa
Viereck
Pü