Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 32 W (pat) 56/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 56/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 64 318.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck

und Kruppa in der Sitzung vom 16. November 2005 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -

vom 1. Februar 2001 und vom 3. Dezember 2002 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren

und Dienstleistungen "elektrische und elektronische Geräte soweit

in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial

in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in

Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und

gewerbliche Zwecke; Entwicklung von Franchisekonzepten für die

Vermittlung

von wirtschaftlichem

und

organisatorischem

Know how; Marktforschung, Betrieb einer

Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via

Telekommunikation; Entwicklung von Franchisekonzepten für die

Vermittlung von finanziellem Know how; Telekommunikation; Erziehung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien; schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe,

Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von

Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste,

nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-

Netzwerk, insbesondere dem Internet" versagt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 14. Oktober 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den

Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke

Internetclub

ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

zunächst in einem Zwischenbescheid vom 9. März 2000 als nicht schutzfähige Bezeichnung - im Sinne eines Angebots über das Internet an Clubmitglieder oder

Mitbenutzer - beanstandet worden. Außerdem wurden Hinweise für eine präzisere

Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses gegeben. Der Anmelder hat

daraufhin das nachfolgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (welches dem

einer Vielzahl anderer von ihm getätigter Anmeldungen entspricht) vorgelegt:

Klasse 09: elektrische und elektronische Geräte soweit

in

Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms,

Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger,

Computer-Software, soweit

in Klasse 9 enthalten;

magnetische und optische Datenträger;

Klasse 16: Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte

und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke;

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste;

Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im

Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die

Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von

Verträgen über den Verkauf von Waren und deren

Abrechnung

(Online-Shopping)

in

Computer-

Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle;

Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch

Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die

Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung

von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von

Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen

Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich

Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf

von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie

Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb

einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline;

vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation,

insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der Stammkundenpflege und

der Neukundengewinnung;

Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum

Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how;

Klasse 38: Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im

Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme

von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von

Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen;

Klasse 41: Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminare, Symposien und

Kolloquien, Unterricht; schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse,

insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht,

Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht,

Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker;

sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41,

auch über Internet; Dienstleistungen eines Verlegers,

nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von

Druckereierzeugnissen;

Klasse 42: Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von

Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken

und Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem

Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und

Chat-Freundschaften.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit einem ersten Beschluss vom

1. Februar 2001 in vollem Umfang als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Wortfolge bringe im Hinblick

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen schlagwortartig zum Ausdruck, dass eine Interessengemeinschaft bzw. ein Klub über das Internet oder ein

sonstiges Netzwerk tätig werde, um die beanspruchten Waren/Dienstleistungen

anzubieten oder in Anspruch zu nehmen. Der Begriff "Internetclub" werde auch

bereits in beschreibender Weise verwendet (unter Hinweis auf zwei Belegstellen

aus dem Internet).

Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 3. Dezember 2002 den Erstbeschluss teilweise,

nämlich hinsichtlich der Zurückweisung der angemeldeten Marke für die Waren

"gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke", aufgehoben, im Übrigen

aber die Erinnerung zurückgewiesen. Für die weiterhin zu versagenden Waren in

den Klassen 9 und 16 bezeichne "Internetclub" die Zweckbestimmung, nämlich

deren Eignung für die Nutzung durch eine Vereinigung von Menschen, die sich mit

dem Internet befassten und über dieses kommunizierten. Für die weiterhin zu

versagenden Dienstleistungen beschreibe "Internetclub" den Erbringungsort, da

diese sämtlich über das Internet Klubmitgliedern (zu vorteilhaften Konditionen) angeboten werden könnten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Eine - zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten

gelangt.

In einem Zwischenbescheid des Berichterstatters vom 6. April 2005 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, dass eine Eingabe des Markenworts in die Internet-Suchmaschine Google 22 700 Fundstellen ergeben hat und dass es zahlreiche Internetklubs gibt.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, aber nur im Umfang der in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen begründet; im Übrigen ist

ihr der Erfolg zu versagen.

1. Für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer die

Markenstelle die angemeldete Bezeichnung zurückgewiesen hat (d. h. der in der

Beschlussformel nicht genannten), stellt "Internetclub" eine unmittelbar beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Nach dieser Bestimmung sind

Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder

Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Dies trifft für "Internetclub", in jeder der - unterschiedlichen -

Bedeutungen, welche dieser Wortbildung zukommen kann, zu. Den Sinngehalt der

Einzelbestandteile, aus denen das angemeldete Markenwort zusammengesetzt

ist, hat die Markenstelle zutreffend ermittelt und aufgezeigt; zur Vermeidung von

Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

a) Ein "Internetclub" kann demnach eine mehr oder weniger festgefügte bzw.

organisierte Interessengemeinschaft sein, die Waren und Dienstleistungen via Internet nachfragt und bezieht, u. U. unter günstigeren Bedingungen als andere

(z. B. Mengenrabatte in Anspruch nimmt). Für die Dienstleistungen in den

Klassen 35, 36 und 38, die sich auf elektronische Märkte, den Kauf und Tausch

von Waren, den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen und Handelsgeschäften sowie damit in Verbindung stehende Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen beziehen, ist die angemeldete Bezeichnung daher glatt beschreibend. Diese Beurteilung gilt auch für sonstige Dienstleistungen, die sich nicht

unmittelbar auf Waren beziehen, wie etwa Personal- und Stellenvermittlung, Finanzdienstleistungen, Informationen zum Wertpapierhandel. Von den Dienstleistungen in Klasse 38 sind inhaltsbezogene Kommunikationsleistungen (im Sinne

eines Informationspools) nicht schutzfähig. Das Allgemeininteresse an der Freihaltung einer derartigen Angabe verbietet die Monopolisierung zugunsten eines

einzigen Unternehmens oder Unternehmers.

b) "Internetclub" kann aber auch, ohne jeden kommerziellen Bezug, eine Gemeinschaft bezeichnen, die besonderes Interesse am Internet, seiner Funktionsweise und seinen Verwendungsmöglichkeiten hat. Somit liegt es auch nicht fern,

im Rahmen eines Klubs unter dieser Bezeichnung "Computer-, Internet- und Informatikkurse" anzubieten. Da "Unterricht" als weiter Oberbegriff diese mitumfasst

(vgl. BGH GRUR 2002, 261 - AC), kann die angemeldete Wortbildung auch für

diese Dienstleistungen nicht als Marke zugelassen werden.

c) Schließlich bezeichnet das Wort Club auch eine gesellige oder gesellschaftliche Vereinigung, so dass "Internetclub" im Sinne einer solchen, deren Mitglieder

über das Internet zusammenfinden und kommunizieren - ohne spezielles Interesse an dessen Funktionsweise -, verstanden werden kann. Für die Dienstleistungen

"Unterhaltung" und "Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften" kann "Internetclub" somit ebenfalls eine Merkmalsangabe darstellen.

d) "Druckerzeugnisse" aller Art in Klasse 16 können über die Aktivitäten eines Internetklubs (in jeder der vorstehend aufgezeigten Bedeutungen) berichten. Mithin

ist auch bezüglich dieser Waren und der auf sie bezogenen Herausgebertätigkeiten eine Schutzgewährung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen.

2. Ob die Bezeichnung "Internetclub" für die weiterhin zu versagenden Waren

und Dienstleistungen zusätzlich auch jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt

(gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben, wobei allerdings

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Wortmarke, die

Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, aus diesem

Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Erzeugnisse

und Angebote fehlt (GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 86).

3. Eine andere Bewertung ist aber für die in der Beschlussformel angeführten

Waren und Dienstleistungen geboten. Hinsichtlich der verbleibenden Waren in den

Klassen 9 und 16 enthält "Internentclub" keine unmittelbar warenbeschreibende

Angabe (Produktmerkmalsbezeichnung) i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese

sind nicht speziell für die Nutzung durch Internetklubs bestimmt. Der Verkehr wird

daher bei einer Verwendung dieser Bezeichnung für betreffende Erzeugnisse nicht

ohne weiteres von einer Bestimmungsangabe ausgehen. Entsprechendes gilt für

die verbleibenden Dienstleistungen. Es liegt nicht nahe, in Bezug auf diese "Internetclub" als Angabe des Erbringungsorts anzusehen. Auf konkrete Verwendungsabsichten des Anmelders kommt es insoweit nicht maßgeblich an.

Für diese Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke auch nicht

das für eine Registrierung erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an

Unterscheidungskraft. Die von der Markenstelle ermittelten und dem Anmelder zur

Kenntnis gegebenen Internet-Ausdrucke (sowie die ergänzenden Recherchen des

Senats) geben insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.

4. Vor einer abschließenden Registrierung der angemeldeten Marke wird die

Markenstelle nochmals die Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu überprüfen haben, insbesondere auch daraufhin, ob dieses unzulässige Erweiterungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten enthält.

Prof. Dr. Hacker

Kruppa

Viereck

Hu