Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.11.2005 – 25 W (pat) 29/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 56 660
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
handelswissen.de
Die Bezeichnung
ist am 19. November 2002 für
Druckerei- und Verlagserzeugnisse aller Art; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate): Werbung; Unternehmensberatung, insbesondere im Bereich Betriebswirtschaft; Marktforschung und –analyse im Bereich Distribution und Absatz; Organisation und Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Fernkursen; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Büchern,
Zeitschriften, Heften, insbesondere in elektronischen Medien wie
des Internets; Wissensvermittlung, insbesondere anhand einer ITbasierten Lehr-, Lern-, Wissens-,Trainings- und Informationsumgebung, soweit in Klasse 41 enthalten; wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet Distribution und Absatz; Einspeisung
elektronisch aufbereiteter Kommunikationsinhalte in Datennetze;
Erstellen von Computerprogrammen und Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und
Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Bescheid vom 3. April 2003 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach
§ 8 Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG beanstandet. Die nach Art einer Internetadresse
gebildete Marke weise lediglich darauf hin, dass es sich bei den Dienstleistungen
um solche handele, die Informationen rund um den Handelssektor vermitteln.
Durch den Zusatz „..de“ werde der Bezug der Dienstleistungen zum Internet
verstärkt. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke auch bei den Waren
keinen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis erkennen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus sei
sie auch zur Beschreibung der Dienstleistungen iS von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
geeignet und somit für Mitbewerber freihaltbedürftig.
Nach ergebnislosem Ablauf einer in dem Bescheid gesetzten Frist zur Stellungnahme hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung mit Beschluss vom
10. Juni 2003 unter Bezug auf den Beanstandungsbescheid vom 3. April 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle vom 10. Juni 2003 aufzuheben.
Sie macht geltend, dass der angemeldete Begriff mehrdeutig sei. Es könne sich
um Informationen für den Handel handeln, genauso gut könnten aber Informationen über den Einzelhandel vermittelt werden. Möglich wäre auch ein Verständnis
dahingehend, dass es sich um allgemeine Handelsinformationen handelt, zB Börseninformationen, Warenpreise, Entwicklungen etc In der Praxis handele sich um
ein Bildungsportal für den Einzelhandel. Daher fehle es an einem rein beschreibenden Sinngehalt. Der Begriff sei lexikalisch auch nicht nachweisbar. Auch unter
Berücksichtigung der angemeldeten Klassen ergebe sich keine andere Betrachtungsweise. Hier würden nicht bloß Informationen angeboten, sondern die Vermittlung handelsspezifischen Wissens durch Kurse und Druckschriften. Der Begriff
sei den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere kleineren und mittleren
Einzelhandelsunternehmen, auch als Herkunftshinweis bekannt. Dies belege auch
eine Google-Recherche, bei der auf den ersten beiden Seiten nahezu ausschließlich Treffer zu der angemeldeten Marke zu finden seien. Vergleichbare Marken wie
„Wissen ist Markt“ und „Abenteuer Wissen“ seien auch eingetragen worden. Aus
den vorgenannten Gründen fehle es ferner an einem Freihaltebedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung
„handelswissen.de“ für die beanspruchten Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur
st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE zur GMV). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf
die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine
Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl EuGH
GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für
die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in
der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen
Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR
2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY;
BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
Ausgehend hiervon fehlt der angemeldeten Wortkombination „handelswissen.de“,
deren Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen zu
beurteilen ist, die erforderliche Eignung, im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal
hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu
werden.
Die angemeldete Gesamtbezeichnung ist erkennbar nach Art einer (unvollständigen) Internetadresse gebildet, die sich aus der auf Deutschland hinweisenden
Top-Level-Domain ".de" und dem an der Stelle der Second-Level-Domain befindlichen Begriff "handelswissen" zusammensetzt. Die sprachregelgerechte Zusammensetzung der allgemein geläufigen Substantive „Handel“ und „Wissen“ wird der
Verkehr in seinem Bedeutungsgehalt als „Wissen/Kenntnisse über den Handel“
ohne weiteres verstehen. In diesem Sinne wird der Begriff im geschäftlichen Verkehr auch verwendet, wie sich bereits der von der Anmelderin eingereichten
Google-Recherche entnehmen lässt. So heisst es auf Seite 2 der vorgelegten
Google-Recherche zu dem Begriff „handelswissen“ zu der dort ausgewiesenen
Internetadresse www.weareb2b.de: „b2b verfügt über ein ausgeprägtes Handelswissen“. Auf den weiteren - von der Anmelderin aber nicht eingereichten - Seiten
der im Internet zu findenden Google-Recherche findet sich eine Vielzahl weiterer
Fälle einer beschreibenden, sachbezogenen Verwendung des Begriffs
„Handelswissen“ wie zB „Viele Online-Händler scheitern, weil ihnen Handelswissen fehlt“ (www.imh.unisg.ch/org/imh/web.); „Sie erhalten umfassende kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse und das spezielle Handelswissen“
(www.sgd.de/kursangebot/kurse); „Jetzt ist der Zeitpunkt, Ihr Handelswissen zu
erweitern“ (vwww.easy-forex.com/de/Forex.training.aspx). Der Verkehr wird daher
in der Wortkombination „handelswissen.de“ einen Hinweis auf ein entsprechendes Internetportal sehen, welches Wissen zu diesem Bereich vermittelt bzw Informationen zu Fragen des Handels enthält.
Die angemeldete Bezeichnung stellt auch keine vom üblichen Sprachgebrauch in
ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung abweichende ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar. So findet sich der Begriff „Wissen“ nicht nur in
allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes Thema bezogenen Wortkombinationen wie
zB „Allgemeinwissen“, „Fachwissen“ wieder, sondern auch in Kombinationen mit
einem das jeweilige Sachgebiet benennenden Begriff zur schlagwortartigen Bezeichnung der Gesamtheit der Kenntnisse auf dem jeweiligen Sachgebiet, wie zB
„Computerwissen“, „Technikwissen“, „Wirtschaftswissen“ (vgl dazu die umfassende Zusammenstellung in dem Internetlexikon http://wortschatz.uni-leipzig.de/
unter dem Suchbegriff „*wissen“).
Der Verkehr hat daher angesichts des im Vordergrund stehenden und deutlich erkennbaren Sinngehalts der Wortkombination keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung der Unterscheidungskraft keiner
eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl. BGH MarkenR 2000, 264, 265 – LOGO; EuG MarkenR 2002, 88 –
EUROCOOL). Vielmehr wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in Bezug
auf die beanspruchten Waren „Druckerei- und Verlagserzeugnisse aller Art; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ einen Sachhinweis auf den Inhalt
der Waren sehen. Der beschreibende Begriffsinhalt betrifft dabei nicht nur das
Werk als solches, sondern auch die Dienstleistungen, mittels deren die Werke
entstehen bzw veröffentlicht und verbreitet werden (vgl BGH, GRUR 2003, 342,
343 – Winnetou), so dass die angemeldete Bezeichnung auch für die entsprechenden Dienstleistungen „Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnisse, insbesondere von Büchern, Zeitschriften, Heften, insbesondere in
elektronischen Medien, wie des Internets“ keinen Schutz beanspruchen kann.
Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen wird der Verkehr in der angemeldeten
Bezeichnung entweder einen schlagwortartigen Sachhinweis auf ein Internetportal
mit Informationen zum Inhalt und Gegenstand der jeweiligen Dienstleistungen
oder aber einen Hinweis darauf sehen, dass die Dienstleistungen sich inhaltlich
mit einem solchen Portal befassen, der Einrichtung und dem Betrieb eines solchen
Portals dienen bzw ein Portal mit „Handelswissen“ Gegenstand der Dienstleistung
ist.
Selbst wenn entgegen der belegbaren Verwendung des Begriffs „handelswissen“
angenommen würde, es handele sich um eine neue, bisher nicht geläufige Wortzusammenstellung, führt dies allein entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht
zu einer schutzbegründenden Unterscheidungskraft. Der EuGH hat dazu in seiner
Rechtsprechung wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht,
der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über
die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl EuGH MarkenR 2004, 111, 115 –
BIOMILD/Campina-Melkunie). Das ist aber bei der sprachüblichen Kombination
des Bestandteils „Wissen“ mit einer inhalts- und themenbezogenen Angabe wie
„Handel(s)“ nicht der Fall. Vielmehr ist der sachbezogene Aussagegehalt der Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen so deutlich und unmissverständlich, dass seine Funktion als sachbezogener Begriff nahe gelegt ist. Die
Wortkombination „handelswissen.de“ benennt Inhalt und/oder Gegenstand der
beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der
Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht.
Soweit der Begriff „handelswissen“ nicht näher die dahinter stehenden Inhalte
spezifiziert, schließt dies einen rein sachlichen Aussagegehalt der Wortkombination nicht aus, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke beschreibenden Charakter in bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben können
(vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“). Eine begriffliche
Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen.
Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit des seinem Sinngehalt nach eindeutigen
Begriffs „handelswissen“ lässt sich daraus nicht herleiten.
Eine von der Anmelderin geltend gemachte, jedoch nicht näher begründete Vergleichbarkeit mit den Wortmarken „Wissen ist Markt“ und „Abenteuer Wissen“
vermag der Senat nicht zu erkennen. Ob eine Bezeichnung einen sachbezogenen
Begriffsinhalt aufweist, kann nur konkret in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen beurteilt werden. Aus sich heraus kann den beiden Wortfolgen jedenfalls im Gegensatz zu der angemeldeten Bezeichnung eine naheliegende und für den Verkehr ohne weiteres erkennbare Sachaussage nicht entnommen werden. Der Begriff „Wissen“ kann selbstverständlich Bestandteil einer
unterscheidungskräftigen Wortmarke sein. Unabhängig davon weist der Senat
darauf hin, dass selbst gleichlautende Markeneintragungen keine Bindungswirkung entfalten können, so dass selbst die Eintragung identischer oder ähnlicher
Marken für die Entscheidung, die Anmeldung zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend ist (vgl EuGH, GRUR 2004, 428, 432 Tz 65 –
Henkel; EuG MarkenR 2002, 600 – ELLOS für die GMV; BGH GRUR 1999, 420 –
K-SÜD; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8, Rdnr 259 ff mwN).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na