Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.11.2005 – 11 W (pat) 324/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 24 288
… 08.05
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skribanowitz. Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 198 24 288 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 29. Mai 1998 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 198 24 288 mit der Bezeichnung „Artilleriegeschoß“ erteilt und
die Erteilung am 14. November 2002 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht
eine unzulässige Erweiterung und mangelnde Erfindungshöhe geltend. Der erteilte
Anspruch 1 gehe über das in den ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus,
da diesen - unter anderem - die Merkmale „vorderer Ogivenbereich“, „tatsächliche
Flugbahn“, „Speicher in der Elektronik“, „Korrektursignale“ und „nach außen zum
Geschossheck hin geschwenkt“ nicht entnehmbar seien. Die Aufnahme dieser
Merkmale in den erteilten Anspruch 1 sei deshalb nicht zulässig.
Die Einsprechende stützt ihr weiteres Vorbringen zur mangelnden Patentfähigkeit
des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften:
(1) DE 44 01 315 A1
(2) EP 0 231 161 A2
(3) US 5 507 452
(4) AT-PS 81401
(5) WO 98/01719 A1
(6) DE 36 08 109 A1
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin erklärt die Teilung des Patents. Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten und stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Artilleriegeschoß mit einem in seinem vorderen Ogivenbereich
aufschraubbaren Geschoßzünder (3) mit den Merkmalen:
a)
der Geschoßzünder (3) umfasst einen GPS-Sensor zur Bestimmung der tatsächlichen Flugbahn des Geschosses (2) und eine mit dem GPS-Sensor verbundene
Elektronik (11) zur Ermittlung der Abweichung der tatsächlich ermittelten Flugbahn-Werte von den in einem Speicher
der Elektronik (11) abgelegten vorgegebenen Soll-Flugbahn-Werten. des Geschosses (2) sowie zur Gewinnung
von Flugkorrektursignale aus dem Vergleich der gemessenen und gespeicherten Werte;
b)
an dem Geschoßzünder (3) ist eine durch die Korrektursignale der Elektronik (11) ansteuerbare Korrektureinheit (4) angeordnet, die aus mindestens zwei von einer geschlossenen in eine geöffnete Stellung verschwenkbaren
Mantelsegmenten (5) besteht, wobei die Mantelsegmente
(5) in ihrer geschlossenen Stellung den Geschoßzünder
(3) mindestens teilweise umfangseitig umschließen und in
ihrer geöffneten Stellung in Richtung auf das Geschoßheck
nach außen geschwenkt sind und eine zielgerichtete Abbremsung des Geschosses (2) bewirken.“
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Artilleriegeschosses betreffen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, herkömmliche, bevorratete Artilleriegeschosse
derart auszustatten, dass bei wesentlicher Verringerung der Längsstreuung ein
genaues Trefferbild gewährleistet ist, ohne dass eine Modifikation der standardisierten Schnittstelle am Geschoss oder an der Munition notwendig ist.
II.
Der zulässige Einspruch ist begründet und führt zum Widerruf des Patents. Denn
der erteilte Anspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglich Offenbarten in unzulässiger Weise geändert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. PatG).
Bezüglich der Merkmale „vorderen Ogivenbereich“ und „Mantelsegmente... in
Richtung auf das Geschoßheck nach außen geschwenkt sind“ hat der Senat keine
Bedenken, da diese Einzelheiten in der Figur 1 deutlich zu erkennen sind und
auch durch die ursprüngliche Beschreibung gestützt werden. So findet sich in den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entsprechend der Offenlegungsschrift,
Sp. 2, Z. 11-23, der Hinweis, dass die Mantelsegmente am Umfang des Kopfzünders angeordnet sind, also im vorderen Teil des Geschosses, der vom Fachmann
als „Ogivenbereich“ (ogive = frz. Spitzbogen) im Gegensatz zum hinteren zylindrischen Teil bezeichnet werden kann. Das Aufklappen und Fixieren der Mantelsegmente um ca. 90° zur Flugrichtung ist in Sp. 2, Z. 22-29 beschrieben. Die Festlegung des Aufklappens „nach hinten“ stellt somit die Auswahl aus zwei Möglichkeiten dar. Sie ist deshalb als zulässige Beschränkung anzusehen.
Der Patentinhaberin kann auch darin gefolgt werden, dass der Fachmann einen
„Speicher“ der Elektronik 11 mitliest, da die Elektronik von der waffenseitig vorhandenen Programmiereinheit mit notwendigen Daten, wie Sollflugbahn, GPS-
Sattelitenposition etc. versorgt wird, s. Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 58-63. Diese
Daten müssen zwingend zu ihrer Verwendung gespeichert sein. Deshalb ist es
selbstverständlich, dass die elektronische Prozessoreinheit des Zünders einen
Speicher aufweist.
Im erteilten Anspruch 1 stellt jedoch die Aufnahme der Merkmale „GPS-Sensor zur
Bestimmung der tatsächlichen Flugbahn des Geschosses“ und „Elektronik zur
Ermittlung der Abweichung der tatsächlich ermittelten Flugbahn-Werte von in einem Speicher der Elektronik abgelegten vorgegebenen Soll-Flugbahn-Werten“
eine unzulässige Erweiterung dar. Diese Merkmale finden sich weder wörtlich
noch sinngemäß in den ursprünglichen Unterlagen gemäß der Offenlegungsschrift
DE 198 24 288 A1. Stattdessen ist dort in Sp. 1, Z. 32 ff. ausgeführt, dass ein Vergleich der einprogrammierten Sollflugbahn mit der aktuell gemessenen Position
(des Geschosses) durchgeführt, und daraus eine Bestimmung der Fehlerablage
des Geschosses vorgenommen werden kann. Nach Feststellung der Fehlerparameter wird dann der günstigste Zeitpunkt für die Aktivierung der Korrektureinheit
berechnet und entsprechend ausgelöst, Sp. 1, Z. 54-56 und Sp. 2, Z. 68 ff. Der
Offenlegungsschrift, Sp. 2, Z. 64 bis Sp. 3, Z. 2 ist eindeutig zu entnehmen, dass
die GPS-Einheit nach Einleitung des ballistischen Fluges, also nach Verlassen des
Geschützlaufes, aktiviert wird und dass nach der Initialisierung des GPS-Empfängers die aktuelle Geschossposition gemessen und in der Prozessorelektronik mit
der Sollflugbahn verglichen wird. Diese Messung erfolgt somit nur einzeln zur Positionsmessung und nicht fortlaufend, wie es zur Bestimmung der tatsächlichen
Flugbahn erforderlich wäre.
Da zwischen der Messung der Position des Geschosses und der Bestimmung
seiner Flugbahn, die sowohl eine Vielzahl von Positions- als auch
Richtungsangaben enthält, ein grundsätzlicher Unterschied besteht, führt die
Änderung von „aktuell gemessener Position“ in „tatsächliche Flugbahn“ zu einem
Anspruchsgegenstand, der von dem ursprünglich Offenbarten deutlich
Rdn. 16 und 18. Der erteilte Anspruch 1 geht somit schon durch die Aufnahme des
Merkmals „Bestimmung der
tatsächlichen Flugbahn des Geschosses“
in
unzulässiger Weise über das ursprünglich Offenbarte hinaus.
In der ursprünglichen Beschreibung findet sich zudem keinerlei Hinweis darauf,
einen Vergleich der aktuellen Geschossposition mit der gespeicherten Soll-Flugbahn wiederholt durchzuführen und daraus „Korrektursignale“, also mehrere Signale zur Ansteuerung der Korrektureinheit, zu ermitteln. Vielmehr soll nach der
Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 38 ff. und 54 ff. nach Feststellung des Fehlerparameters zum definierten Zeitpunkt die Korrektureinheit aktiviert und damit die Abbremsung bewirkt werden. Außerdem ist in der ursprünglichen Beschreibung nur
eine „Korrektureinheit“ erwähnt, nicht jedoch „Korrektursignale“. Aus der Beschreibung geht vielmehr hervor, dass die Korrektureinheit auf ein einziges Signal von
der Prozessorelektronik hin ausgelöst wird, vgl. Offenlegungsschrift Sp. 3, Z. 1 ff.
Auch in Bezug auf dieses Merkmal liegt somit eine unzulässige Änderung vor.
Der erteilte Anspruch 1 hat somit keinen Bestand. Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 8 haben wegen der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 ebenfalls keinen
Bestand.
Bei dieser Sachlage ist auf die Frage der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes der erteilten Patentschrift nicht mehr einzugehen.
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Harrer
WA