Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.11.2005 – 11 W (pat) 324/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. November 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 24 288

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 unter Mitwirkung des

Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki,

Dipl.-Phys. Skribanowitz. Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 198 24 288 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. Mai 1998 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 198 24 288 mit der Bezeichnung „Artilleriegeschoß“ erteilt und

die Erteilung am 14. November 2002 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht

eine unzulässige Erweiterung und mangelnde Erfindungshöhe geltend. Der erteilte

Anspruch 1 gehe über das in den ursprünglichen Unterlagen Offenbarte hinaus,

da diesen - unter anderem - die Merkmale „vorderer Ogivenbereich“, „tatsächliche

Flugbahn“, „Speicher in der Elektronik“, „Korrektursignale“ und „nach außen zum

Geschossheck hin geschwenkt“ nicht entnehmbar seien. Die Aufnahme dieser

Merkmale in den erteilten Anspruch 1 sei deshalb nicht zulässig.

Die Einsprechende stützt ihr weiteres Vorbringen zur mangelnden Patentfähigkeit

des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften:

(1) DE 44 01 315 A1

(2) EP 0 231 161 A2

(3) US 5 507 452

(4) AT-PS 81401

(5) WO 98/01719 A1

(6) DE 36 08 109 A1

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin erklärt die Teilung des Patents. Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten und stellt den Antrag,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Artilleriegeschoß mit einem in seinem vorderen Ogivenbereich

aufschraubbaren Geschoßzünder (3) mit den Merkmalen:

a)

der Geschoßzünder (3) umfasst einen GPS-Sensor zur Bestimmung der tatsächlichen Flugbahn des Geschosses (2) und eine mit dem GPS-Sensor verbundene

Elektronik (11) zur Ermittlung der Abweichung der tatsächlich ermittelten Flugbahn-Werte von den in einem Speicher

der Elektronik (11) abgelegten vorgegebenen Soll-Flugbahn-Werten. des Geschosses (2) sowie zur Gewinnung

von Flugkorrektursignale aus dem Vergleich der gemessenen und gespeicherten Werte;

b)

an dem Geschoßzünder (3) ist eine durch die Korrektursignale der Elektronik (11) ansteuerbare Korrektureinheit (4) angeordnet, die aus mindestens zwei von einer geschlossenen in eine geöffnete Stellung verschwenkbaren

Mantelsegmenten (5) besteht, wobei die Mantelsegmente

(5) in ihrer geschlossenen Stellung den Geschoßzünder

(3) mindestens teilweise umfangseitig umschließen und in

ihrer geöffneten Stellung in Richtung auf das Geschoßheck

nach außen geschwenkt sind und eine zielgerichtete Abbremsung des Geschosses (2) bewirken.“

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Artilleriegeschosses betreffen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, herkömmliche, bevorratete Artilleriegeschosse

derart auszustatten, dass bei wesentlicher Verringerung der Längsstreuung ein

genaues Trefferbild gewährleistet ist, ohne dass eine Modifikation der standardisierten Schnittstelle am Geschoss oder an der Munition notwendig ist.

II.

Der zulässige Einspruch ist begründet und führt zum Widerruf des Patents. Denn

der erteilte Anspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglich Offenbarten in unzulässiger Weise geändert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. PatG).

Bezüglich der Merkmale „vorderen Ogivenbereich“ und „Mantelsegmente... in

Richtung auf das Geschoßheck nach außen geschwenkt sind“ hat der Senat keine

Bedenken, da diese Einzelheiten in der Figur 1 deutlich zu erkennen sind und

auch durch die ursprüngliche Beschreibung gestützt werden. So findet sich in den

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entsprechend der Offenlegungsschrift,

Sp. 2, Z. 11-23, der Hinweis, dass die Mantelsegmente am Umfang des Kopfzünders angeordnet sind, also im vorderen Teil des Geschosses, der vom Fachmann

als „Ogivenbereich“ (ogive = frz. Spitzbogen) im Gegensatz zum hinteren zylindrischen Teil bezeichnet werden kann. Das Aufklappen und Fixieren der Mantelsegmente um ca. 90° zur Flugrichtung ist in Sp. 2, Z. 22-29 beschrieben. Die Festlegung des Aufklappens „nach hinten“ stellt somit die Auswahl aus zwei Möglichkeiten dar. Sie ist deshalb als zulässige Beschränkung anzusehen.

Der Patentinhaberin kann auch darin gefolgt werden, dass der Fachmann einen

„Speicher“ der Elektronik 11 mitliest, da die Elektronik von der waffenseitig vorhandenen Programmiereinheit mit notwendigen Daten, wie Sollflugbahn, GPS-

Sattelitenposition etc. versorgt wird, s. Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 58-63. Diese

Daten müssen zwingend zu ihrer Verwendung gespeichert sein. Deshalb ist es

selbstverständlich, dass die elektronische Prozessoreinheit des Zünders einen

Speicher aufweist.

Im erteilten Anspruch 1 stellt jedoch die Aufnahme der Merkmale „GPS-Sensor zur

Bestimmung der tatsächlichen Flugbahn des Geschosses“ und „Elektronik zur

Ermittlung der Abweichung der tatsächlich ermittelten Flugbahn-Werte von in einem Speicher der Elektronik abgelegten vorgegebenen Soll-Flugbahn-Werten“

eine unzulässige Erweiterung dar. Diese Merkmale finden sich weder wörtlich

noch sinngemäß in den ursprünglichen Unterlagen gemäß der Offenlegungsschrift

DE 198 24 288 A1. Stattdessen ist dort in Sp. 1, Z. 32 ff. ausgeführt, dass ein Vergleich der einprogrammierten Sollflugbahn mit der aktuell gemessenen Position

(des Geschosses) durchgeführt, und daraus eine Bestimmung der Fehlerablage

des Geschosses vorgenommen werden kann. Nach Feststellung der Fehlerparameter wird dann der günstigste Zeitpunkt für die Aktivierung der Korrektureinheit

berechnet und entsprechend ausgelöst, Sp. 1, Z. 54-56 und Sp. 2, Z. 68 ff. Der

Offenlegungsschrift, Sp. 2, Z. 64 bis Sp. 3, Z. 2 ist eindeutig zu entnehmen, dass

die GPS-Einheit nach Einleitung des ballistischen Fluges, also nach Verlassen des

Geschützlaufes, aktiviert wird und dass nach der Initialisierung des GPS-Empfängers die aktuelle Geschossposition gemessen und in der Prozessorelektronik mit

der Sollflugbahn verglichen wird. Diese Messung erfolgt somit nur einzeln zur Positionsmessung und nicht fortlaufend, wie es zur Bestimmung der tatsächlichen

Flugbahn erforderlich wäre.

Da zwischen der Messung der Position des Geschosses und der Bestimmung

seiner Flugbahn, die sowohl eine Vielzahl von Positions- als auch

Richtungsangaben enthält, ein grundsätzlicher Unterschied besteht, führt die

Änderung von „aktuell gemessener Position“ in „tatsächliche Flugbahn“ zu einem

Anspruchsgegenstand, der von dem ursprünglich Offenbarten deutlich

verschieden ist. Dies ist nach § 38 PatG nicht zulässig, vgl. Schulte PatG § 38

Rdn. 16 und 18. Der erteilte Anspruch 1 geht somit schon durch die Aufnahme des

Merkmals „Bestimmung der

tatsächlichen Flugbahn des Geschosses“

in

unzulässiger Weise über das ursprünglich Offenbarte hinaus.

In der ursprünglichen Beschreibung findet sich zudem keinerlei Hinweis darauf,

einen Vergleich der aktuellen Geschossposition mit der gespeicherten Soll-Flugbahn wiederholt durchzuführen und daraus „Korrektursignale“, also mehrere Signale zur Ansteuerung der Korrektureinheit, zu ermitteln. Vielmehr soll nach der

Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 38 ff. und 54 ff. nach Feststellung des Fehlerparameters zum definierten Zeitpunkt die Korrektureinheit aktiviert und damit die Abbremsung bewirkt werden. Außerdem ist in der ursprünglichen Beschreibung nur

eine „Korrektureinheit“ erwähnt, nicht jedoch „Korrektursignale“. Aus der Beschreibung geht vielmehr hervor, dass die Korrektureinheit auf ein einziges Signal von

der Prozessorelektronik hin ausgelöst wird, vgl. Offenlegungsschrift Sp. 3, Z. 1 ff.

Auch in Bezug auf dieses Merkmal liegt somit eine unzulässige Änderung vor.

Der erteilte Anspruch 1 hat somit keinen Bestand. Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 8 haben wegen der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 ebenfalls keinen

Bestand.

Bei dieser Sachlage ist auf die Frage der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes der erteilten Patentschrift nicht mehr einzugehen.

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Harrer

WA