Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.11.2005 – 20 W (pat) 383/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 383/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 65 989
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie
den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 08.05
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei nicht neu, und
verweist dazu auf folgende Druckschrift:
(1) EP 1 121 920 A2
Zu dieser Druckschrift reicht die Einsprechende außerdem die ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen sowie den spanischen Prioritätsbeleg ein.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 den Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
In der Patentschrift wird noch folgende Druckschrift genannt:
(2) DE 41 34 559 A1
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Rampe für einen Türeinstieg, insbesondere von Straßenfahrzeugen mit einem im Türbereich angeordneten Gehäuse und einer
seitlich aus dem Gehäuse aus einer Ruhestellung in eine
Gebrauchstellung ausfahrbaren Rampenplattform,
in der die
Rampenplattform mit einem dem Gehäuse zugewandten hinteren
Ende etwa auf die Höhe eines Bodens des Türeinstiegs anhebbar
ist, dadurch gekennzeichnet, dass das hintere Ende (24) der
Rampenplattform (3) über mindestens ein Doppelscharnier (26,
27) schwenkbar mit einem quer zur Bewegungsrichtung (28) der
Rampenplattform (3) angeordneten hinteren Wagen (29) verbunden ist, dass das erste Ende (31) des Doppelscharniers (26, 27)
über ein am hinteren Wagen (29) fest angeordnetes Anlenkstück
(30) mit dem hinteren Wagen (29) und das zweite Ende (32) des
Doppelscharniers (26, 27) schwenkbar mit dem hinteren Ende (24)
der Rampenplattform (3) verbunden ist, und dass das Doppelscharnier (26) an mindestens einer seiner gegenüberliegenden
Außenseiten (33) schwenkbar mit einem vorderen Ende (34) eines
Hubhebels (35) verbunden ist, der mit seinem dem vorderen
Ende(34) abgewandten hinteren Ende (36) schwenkbar mit einem
zwischen hinterem Wagen (29) und Rampenplattform (3) angeordneten vorderen Wagen (37) verbunden ist, und dass in der
Gebrauchsstellung (7) der vordere Wagen (37) gegen einen Gehäuseanschlag (41) anschlägt und der hintere Wagen (29) mit
seinem Anlenkstück (30) soweit unter den vorderen Wagen (37)
greift, dass die Hubhebel (35) das Doppelscharnier (26) in seiner
angehobenen Hubstellung halten."
II.
Das Patent hat in der erteilten Fassung Bestand.
1. Der Einspruch ist unbestritten zulässig.
2. Neuheit
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist neu.
Bei Druckschrift (1) handelt es sich um Stand der Technik gemäß § 3 (2) PatG.
Aus Druckschrift (1) ist eine Rampe für einen Türeinstieg bekannt, die ein im Türbereich angeordnetes Gehäuse 8 und eine seitlich aus dem Gehäuse aus einer
Ruhestellung in eine Gebrauchstellung ausfahrbare Rampenplattform 2 aufweist
(Fig 1 bis 5). Die Rampenplattform ist mit einem dem Gehäuse zugewandten hinteren Ende etwa auf die Höhe eines Bodens des Türeinstiegs anhebbar (Fig 5).
Das hintere Ende der Rampenplattform ist über Doppelscharniere 21, 22
schwenkbar mit einem unteren Wagen (lower movable structure 20) verbunden.
Die Doppelscharniere sind mit einem Ende eines Hubhebels 31 verbunden, dessen anderes Ende mit einem oberen Wagen (upper movable structure 30) verbunden ist. Der obere Wagen 30 befindet sich sowohl in der Ruhestellung (Fig 4) wie
auch in der ausgefahrenen Stellung (Fig 5) vollständig oberhalb des unteren Wagens. Der obere Wagen ist somit in Ausfahrrichtung der Rampe gesehen nicht vor
dem unteren Wagen angeordnet. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 sind somit ein vorderer Wagen und ein hinterer Wagen nicht vorgesehen.
Die in der Patentschrift genannte, von der Einsprechenden nicht aufgegriffene
Druckschrift (2) zeigt eine Rampe für einen Türeinstieg mit einem im Türbereich
angeordneten Gehäuse (Rampenkasten 5) und einer seitlich aus dem Gehäuse
aus einer Ruhestellung in eine Gebrauchsstellung ausfahrbaren Rampenplattform 2. Die Rampenplattform ist mit einem dem Gehäuse zugewandten hinteren
Ende etwa auf die Höhe eines Bodens des Türeinstiegs anhebbar (Fig 1). Die die
Ausbildung eines hinteren und eines vorderen Wagens betreffenden Merkmale
des Kennzeichnungsteils des Patentanspruchs 1 sind aus (2) nicht bekannt. Dort
ist stattdessen ein auf einer Gewindespindel 11 angeordneter Transportschlitten 10 vorgesehen, der über zwei schwenkbare Führungshebel 7 mit der Rampenplattform verbunden ist.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift (1) bleibt bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit als Stand
der Technik gemäß § 3 (2) PatG außer Betracht.
Bei der aus Druckschrift (2) bekannten Rampe besteht der Nachteil, dass die gesamten auf die Rampenplattform einwirkenden Kräfte von den Führungshebeln
aufgenommen werden müssen, was zu einer hohen Belastung der Führungshebel
und der Anlenkachsen führt. Der Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau, der über Berufserfahrung in der Entwicklung von Rampen für Türeinstiege von Kraftfahrzeugen verfügt, hat daher Veranlassung, Verbesserungen
an der Mechanik der Rampe vorzunehmen. Er erhält jedoch aus Druckschrift (2),
die die Beseitigung der Türschwellenstufe zum Ziel hat (Sp 1 Z 35-39) und daher
in eine andere Richtung führt, auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens
und Fachkönnens keinen Hinweis auf die Lösung, mindestens ein Doppelscharnier sowie einen hinteren und einen vorderen Wagen vorzusehen und diese in der
im Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 im Einzelnen beschriebenen Weise
anzuordnen. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ergibt sich somit für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
4. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.
5. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden
Anforderungen.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr