Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.11.2005 – 20 W (pat) 383/05

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 383/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 65 989

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie

den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 08.05

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei nicht neu, und

verweist dazu auf folgende Druckschrift:

(1) EP 1 121 920 A2

Zu dieser Druckschrift reicht die Einsprechende außerdem die ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen sowie den spanischen Prioritätsbeleg ein.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

In der Patentschrift wird noch folgende Druckschrift genannt:

(2) DE 41 34 559 A1

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Rampe für einen Türeinstieg, insbesondere von Straßenfahrzeugen mit einem im Türbereich angeordneten Gehäuse und einer

seitlich aus dem Gehäuse aus einer Ruhestellung in eine

Gebrauchstellung ausfahrbaren Rampenplattform,

in der die

Rampenplattform mit einem dem Gehäuse zugewandten hinteren

Ende etwa auf die Höhe eines Bodens des Türeinstiegs anhebbar

ist, dadurch gekennzeichnet, dass das hintere Ende (24) der

Rampenplattform (3) über mindestens ein Doppelscharnier (26,

27) schwenkbar mit einem quer zur Bewegungsrichtung (28) der

Rampenplattform (3) angeordneten hinteren Wagen (29) verbunden ist, dass das erste Ende (31) des Doppelscharniers (26, 27)

über ein am hinteren Wagen (29) fest angeordnetes Anlenkstück

(30) mit dem hinteren Wagen (29) und das zweite Ende (32) des

Doppelscharniers (26, 27) schwenkbar mit dem hinteren Ende (24)

der Rampenplattform (3) verbunden ist, und dass das Doppelscharnier (26) an mindestens einer seiner gegenüberliegenden

Außenseiten (33) schwenkbar mit einem vorderen Ende (34) eines

Hubhebels (35) verbunden ist, der mit seinem dem vorderen

Ende(34) abgewandten hinteren Ende (36) schwenkbar mit einem

zwischen hinterem Wagen (29) und Rampenplattform (3) angeordneten vorderen Wagen (37) verbunden ist, und dass in der

Gebrauchsstellung (7) der vordere Wagen (37) gegen einen Gehäuseanschlag (41) anschlägt und der hintere Wagen (29) mit

seinem Anlenkstück (30) soweit unter den vorderen Wagen (37)

greift, dass die Hubhebel (35) das Doppelscharnier (26) in seiner

angehobenen Hubstellung halten."

II.

Das Patent hat in der erteilten Fassung Bestand.

1. Der Einspruch ist unbestritten zulässig.

2. Neuheit

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist neu.

Bei Druckschrift (1) handelt es sich um Stand der Technik gemäß § 3 (2) PatG.

Aus Druckschrift (1) ist eine Rampe für einen Türeinstieg bekannt, die ein im Türbereich angeordnetes Gehäuse 8 und eine seitlich aus dem Gehäuse aus einer

Ruhestellung in eine Gebrauchstellung ausfahrbare Rampenplattform 2 aufweist

(Fig 1 bis 5). Die Rampenplattform ist mit einem dem Gehäuse zugewandten hinteren Ende etwa auf die Höhe eines Bodens des Türeinstiegs anhebbar (Fig 5).

Das hintere Ende der Rampenplattform ist über Doppelscharniere 21, 22

schwenkbar mit einem unteren Wagen (lower movable structure 20) verbunden.

Die Doppelscharniere sind mit einem Ende eines Hubhebels 31 verbunden, dessen anderes Ende mit einem oberen Wagen (upper movable structure 30) verbunden ist. Der obere Wagen 30 befindet sich sowohl in der Ruhestellung (Fig 4) wie

auch in der ausgefahrenen Stellung (Fig 5) vollständig oberhalb des unteren Wagens. Der obere Wagen ist somit in Ausfahrrichtung der Rampe gesehen nicht vor

dem unteren Wagen angeordnet. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 sind somit ein vorderer Wagen und ein hinterer Wagen nicht vorgesehen.

Die in der Patentschrift genannte, von der Einsprechenden nicht aufgegriffene

Druckschrift (2) zeigt eine Rampe für einen Türeinstieg mit einem im Türbereich

angeordneten Gehäuse (Rampenkasten 5) und einer seitlich aus dem Gehäuse

aus einer Ruhestellung in eine Gebrauchsstellung ausfahrbaren Rampenplattform 2. Die Rampenplattform ist mit einem dem Gehäuse zugewandten hinteren

Ende etwa auf die Höhe eines Bodens des Türeinstiegs anhebbar (Fig 1). Die die

Ausbildung eines hinteren und eines vorderen Wagens betreffenden Merkmale

des Kennzeichnungsteils des Patentanspruchs 1 sind aus (2) nicht bekannt. Dort

ist stattdessen ein auf einer Gewindespindel 11 angeordneter Transportschlitten 10 vorgesehen, der über zwei schwenkbare Führungshebel 7 mit der Rampenplattform verbunden ist.

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift (1) bleibt bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit als Stand

der Technik gemäß § 3 (2) PatG außer Betracht.

Bei der aus Druckschrift (2) bekannten Rampe besteht der Nachteil, dass die gesamten auf die Rampenplattform einwirkenden Kräfte von den Führungshebeln

aufgenommen werden müssen, was zu einer hohen Belastung der Führungshebel

und der Anlenkachsen führt. Der Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau, der über Berufserfahrung in der Entwicklung von Rampen für Türeinstiege von Kraftfahrzeugen verfügt, hat daher Veranlassung, Verbesserungen

an der Mechanik der Rampe vorzunehmen. Er erhält jedoch aus Druckschrift (2),

die die Beseitigung der Türschwellenstufe zum Ziel hat (Sp 1 Z 35-39) und daher

in eine andere Richtung führt, auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens

und Fachkönnens keinen Hinweis auf die Lösung, mindestens ein Doppelscharnier sowie einen hinteren und einen vorderen Wagen vorzusehen und diese in der

im Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 im Einzelnen beschriebenen Weise

anzuordnen. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ergibt sich somit für den

Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

4. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.

5. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden

Anforderungen.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Pr