Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.11.2005 – 17 W (pat) 71/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 27 560.2-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Püschel sowie der Richter
Dipl.-Ing. Schuster und Dipl.-Ing. Baumgardt
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Bearbeitungsverfahren für Daten, die zu mehreren Datensätzen zusammengefasst sind, durch mehrere Applikationen"
ist am 20. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 25. Juni 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der damalige Patentanspruch 1 sowohl nach Hauptantrag als auch
nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, eingegangen am 9. Oktober 2003, ursprünglich
eingereichte Patentansprüche 2 bis 15 mit der Maßgabe, dass in
Patentanspruch 5 hinter dem Wort “dessen" das Wort “die" in “sie"
abgeändert wird, Beschreibung Seiten 1 bis 4, 4a, eingegangen
am 9. Oktober 2003, ursprünglich eingereichte Seiten 5 bis 13, ursprünglich eingereichte 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9,
hilfsweise mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 14 nach
Hilfsantrag 1, eingegangen am 27. Mai 2003, Beschreibung Seiten
4, 4a nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Seiten 1 bis 3, 5 bis 13 sowie Figuren wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5, mit
den dazugehörigen ebenfalls in der mündlichen Verhandlung
überreichten Beschreibungsseiten 4, 4a, jeweils weitere Patentansprüche 2 bis 14 wie Hilfsantrag 1, jeweils übrige Seiten der
Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 5 bis 13 sowie Figuren wie Hauptantrag.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Bearbeitungsverfahren für Daten (7), die zu mehreren Datensätzen (8) zusammengefasst sind, durch mehrere Applikationen (2),
-
wobei die Applikationen (2) von einem einzigen Rechner (1)
quasi-gleichzeitig ausgeführt werden,
-
wobei zu einem Zeitpunkt von den Applikationen (2) nur Daten (7) bearbeitet werden, die einem ersten Datensatz (8) zugeordnet sind,
-
wobei beim Laden von Daten (7) eines zweiten Datensatzes
(8) in eine der Applikationen (2) der Wechsel des Datensatzes (8)
an eine von dem Rechner (1) ebenfalls ausgeführte zentrale Verwaltungskomponente (9) übermittelt wird, von der eine Liste (10)
mit Namen (11) der Applikationen (2) geführt wird,
-
wobei die zentrale Verwaltungskomponente (9) die anderen
Applikationen (2) zur Beendigung der Bearbeitung der Daten (7)
des ersten Datensatzes (8) veranlasst,
dadurch gekennzeichnet,
dass in der Liste (10) zusätzlich zu den Namen (11) zumindest
auch Beschreibungen (13) der von den Applikationen (2) ausgeführten Funktionalitäten hinterlegt sind.“
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
"Bearbeitungsverfahren für Daten (7), die zu mehreren Datensätzen (8) zusammengefasst sind, durch mehrere Applikationen (2),
-
wobei die Applikationen (2) von einem einzigen Rechner (1)
quasi-gleichzeitig ausgeführt werden,
-
wobei zu einem Zeitpunkt von den Applikationen (2) nur Daten (7) bearbeitet werden, die einem ersten Datensatz (8) zugeordnet sind,
-
wobei beim Laden von Daten (7) eines zweiten Datensatzes
(8) in eine der Applikationen (2) der Wechsel des Datensatzes (8)
an eine von dem Rechner (1) ebenfalls ausgeführte zentrale Verwaltungskomponente (9) übermittelt wird, von der eine Liste (10)
mit Namen (11) der Applikationen (2) geführt wird,
-
wobei die zentrale Verwaltungskomponente (9) die anderen
Applikationen (2) zur Beendigung der Bearbeitung der Daten (7)
des ersten Datensatzes (8) veranlasst,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass in der Liste (10) zusätzlich zu den Namen (11) zumindest auch Beschreibungen (13) der von den Applikationen (2)
ausgeführten Funktionalitäten hinterlegt sind,
-
dass von der zentralen Verwaltungskomponente (9) an ausgewählte der Applikationen (2) ein Aktivierungsbefehl übermittelt
wird, aufgrund dessen sie Daten (7) des zweiten Datensatzes (8)
bearbeiten sollen, wenn durch eine der Applikationen (2) ein
Wechsel des Datensatzes (8) erfolgt ist, und
-
dass die nicht ausgewählten Applikationen (2) keine Bearbeitung von Daten (7) des zweiten Datensatzes (8) aufnehmen.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
"Bearbeitungsverfahren für Daten (7), die zu mehreren Datensätzen (8) zusammengefasst sind, durch mehrere Applikationen (2),
-
wobei die Applikationen (2) von einem einzigen Rechner (1)
quasi-gleichzeitig ausgeführt werden,
-
wobei zu einem Zeitpunkt von den Applikationen (2) nur Daten (7) bearbeitet werden, die einem ersten Datensatz (8) zugeordnet sind,
-
wobei beim Laden von Daten (7) eines zweiten Datensatzes
(8) in eine der Applikationen (2) der Wechsel des Datensatzes (8)
an eine von dem Rechner (1) ebenfalls ausgeführte zentrale Verwaltungskomponente (9) übermittelt wird, von der eine Liste (10)
mit Namen (11) der Applikationen (2) geführt wird,
-
wobei die zentrale Verwaltungskomponente (9) die anderen
Applikationen (2) zur Beendigung der Bearbeitung der Daten (7)
des ersten Datensatzes (8) veranlasst,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass in der Liste (10) zusätzlich zu den Namen (11) zumindest auch Beschreibungen (13) der von den Applikationen (2)
ausgeführten Funktionalitäten hinterlegt sind,
-
dass anhand der Liste (10) Applikationen (2) ausgewählt
werden, wenn durch eine der Applikationen (2) ein Wechsel des
Datensatzes (8) erfolgt ist,
-
dass von der zentralen Verwaltungskomponente (9) an die
ausgewählten Applikationen (2) ein Aktivierungsbefehl übermittelt
wird, aufgrund dessen sie Daten (7) des zweiten Datensatzes (8)
bearbeiten sollen, und
-
dass die nicht ausgewählten Applikationen (2) keine Bearbeitung von Daten (7) des zweiten Datensatzes (8) aufnehmen.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
"Bearbeitungsverfahren für Daten (7), die zu mehreren Datensätzen (8) zusammengefasst sind, durch mehrere Applikationen (2),
-
wobei die Applikationen (2) von einem einzigen Rechner (1)
quasi-gleichzeitig ausgeführt werden,
-
wobei zu einem Zeitpunkt von den Applikationen (2) nur Daten (7) bearbeitet werden, die einem ersten Datensatz (8) zugeordnet sind,
-
wobei beim Laden von Daten (7) eines zweiten Datensatzes
(8) in eine der Applikationen (2) der Wechsel des Datensatzes (8)
an eine von dem Rechner (1) ebenfalls ausgeführte zentrale Verwaltungskomponente (9) übermittelt wird, von der eine Liste (10)
mit Namen (11) der Applikationen (2) geführt wird,
-
wobei die zentrale Verwaltungskomponente (9) die anderen
Applikationen (2) zur Beendigung der Bearbeitung der Daten (7)
des ersten Datensatzes (8) veranlasst,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass in der Liste (10) zusätzlich zu den Namen (11) zumindest auch Beschreibungen (13) der von den Applikationen (2)
ausgeführten Funktionalitäten hinterlegt sind,
-
dass anhand der Liste (10) selbsttätig Applikationen (2) ausgewählt werden, wenn durch eine der Applikationen (2) ein
Wechsel des Datensatzes (8) erfolgt ist,
-
dass die Auswahl der Applikationen (2) durch die zentrale
Verwaltungskomponente (9) oder durch die den zweiten Datensatz (8) zuerst ladende Applikation (2) erfolgt,
-
dass von der zentralen Verwaltungskomponente (9) an die
ausgewählten Applikationen (2) ein Aktivierungsbefehl übermittelt
wird, aufgrund dessen sie Daten (7) des zweiten Datensatzes (8)
bearbeiten sollen, und
-
dass die nicht ausgewählten Applikationen (2) keine Bearbeitung von Daten (7) des zweiten Datensatzes (8) aufnehmen.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
"Bearbeitungsverfahren für Daten (7), die zu mehreren Datensätzen (8) zusammengefasst sind, durch mehrere Applikationen (2),
-
wobei die Applikationen (2) von einem einzigen Rechner (1)
quasi-gleichzeitig ausgeführt werden,
-
wobei zu einem Zeitpunkt von den Applikationen (2) nur Daten (7) bearbeitet werden, die einem ersten Datensatz (8) zugeordnet sind,
-
wobei beim Laden von Daten (7) eines zweiten Datensatzes
(8) in eine der Applikationen (2) der Wechsel des Datensatzes (8)
an eine von dem Rechner (1) ebenfalls ausgeführte zentrale Verwaltungskomponente (9) übermittelt wird, von der eine Liste (10)
mit Namen (11) der Applikationen (2) geführt wird,
-
wobei die zentrale Verwaltungskomponente (9) die anderen
Applikationen (2) zur Beendigung der Bearbeitung der Daten (7)
des ersten Datensatzes (8) veranlasst,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass in der Liste (10) zusätzlich zu den Namen (11) zumindest auch Beschreibungen (13) der von den Applikationen (2)
ausgeführten Funktionalitäten hinterlegt sind,
-
dass von der zentralen Verwaltungskomponente (9) an ausgewählte der Applikationen (2) ein Aktivierungsbefehl übermittelt
wird, aufgrund dessen sie Daten (7) des zweiten Datensatzes (8)
bearbeiten sollen, wenn durch eine der Applikationen (2) ein
Wechsel des Datensatzes (8) erfolgt ist, und
-
dass die nicht ausgewählten Applikationen (2) zwar in der
Liste (10) verbleiben, aber keine Bearbeitung von Daten (7) des
zweiten Datensatzes (8) aufnehmen.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
"Bearbeitungsverfahren für Daten (7), die zu mehreren Datensätzen (8) zusammengefasst sind, durch mehrere Applikationen
(2),
-
wobei die Applikationen (2) von einem einzigen Rechner (1)
quasi-gleichzeitig ausgeführt werden,
-
wobei zu einem Zeitpunkt von den Applikationen (2) nur Daten (7) bearbeitet werden, die einem ersten Datensatz (8) zugeordnet sind,
-
wobei beim Laden von Daten (7) eines zweiten Datensatzes
(8) in eine der Applikationen (2) der Wechsel des Datensatzes (8)
an eine von dem Rechner (1) ebenfalls ausgeführte zentrale
Verwaltungskomponente (9) übermittelt wird, von der eine Liste
(10) mit Namen (11) der Applikationen (2) geführt wird,
-
wobei die zentrale Verwaltungskomponente (9) die anderen
Applikationen (2) zur Beendigung der Bearbeitung der Daten (7)
des ersten Datensatzes (8) veranlasst,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass in der Liste (10) zusätzlich zu den Namen (11) zumindest auch Beschreibungen (13) der von den Applikationen (2)
ausgeführten Funktionalitäten hinterlegt sind,
-
dass anhand der Liste (10) selbsttätig Applikationen (2) ausgewählt werden, wenn durch eine der Applikationen (2) ein
Wechsel des Datensatzes (8) erfolgt ist,
-
dass die Auswahl der Applikationen (2) durch die zentrale
Verwaltungskomponente (9) oder durch die den zweiten Datensatz (8) zuerst ladende Applikation (2) erfolgt,
-
dass von der zentralen Verwaltungskomponente (9) an die
ausgewählten Applikationen (2) ein Aktivierungsbefehl übermittelt
wird, aufgrund dessen sie Daten (7) des zweiten Datensatzes (8)
bearbeiten sollen, und
-
dass die nicht ausgewählten Applikationen (2) zwar in der
Liste (10) verbleiben, aber keine Bearbeitung von Daten (7) des
zweiten Datensatzes (8) aufnehmen.“
Hinsichtlich der zugehörigen Unteransprüche wird auf die Akten verwiesen.
Die Anmelderin erläuterte zunächst die Grundzüge des beanspruchten Bearbeitungsverfahrens für Daten. Die Anmeldung gehe aus von mehreren Applikationen,
die auf einem Rechner quasi-gleichzeitig ausgeführt würden und alle mit demselben von mehreren Datensätzen arbeiteten. Für einen Wechsel des Datensatzes
müsse sichergestellt sein, dass alle Applikationen diesen Wechsel berücksichtigten, da sonst die Konsistenz der Daten gefährdet sei: denn wenn auch nur eine
der Applikationen noch mit dem vorherigen Datensatz weiterarbeite, bestehe die
akute Gefahr der Vermischung der Datensätze, was insbesondere bei medizinischen, z.B. patientenbezogenen Datensätzen dramatische Folgen haben könne.
Im Stand der Technik werde die Information über den neuen Datensatz stets an
alle Applikationen weitergegeben; das Laden des neuen Datensatzes in alle Applikationen könne dann einen erheblichen Zeitaufwand erfordern.
Die beanspruchte Verbesserung liege nun darin, dass Wege angegeben würden,
um gezielt diejenigen Applikationen auszuwählen, die für die Bearbeitung der Daten des neuen Datensatzes sinnvoll und erforderlich seien. Wenn nur diese den
neuen Datensatz zu laden brauchten, könne der Datensatzwechsel schneller stattfinden; denn die Applikationen, die für den neuen Datensatz nicht sinnvoll seien,
brauchten lediglich die Bearbeitung des alten Datensatzes zu beenden, wofür
deutlich weniger Zeitaufwand erforderlich sei als für das zusätzliche Laden eines
neuen Datensatzes.
Auf den Hinweis des Senats auf die BGH-Rechtsprechung zur Frage, ob eine
„technische Lehre“ vorliegt, führte die Anmelderin aus:
Das der Anmeldung zugrundeliegende technische Problem sei, sicherzustellen,
dass alle Applikationen denselben Datensatz bearbeiteten. Es gehe um die Koordination der Verarbeitung von Datensätzen und deren Konsistenz. Im Sinne der
BGH-Rechtsprechung zu „Seitenpuffer“ (BlPMZ 1991 S. 345) betreffe die beanspruchte Lehre die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche
und das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente und sei deswegen als
„technische Lehre“ anzusehen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie
ist jedoch nicht begründet, denn das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des
Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1 bis 5 ist keine auf technischem Gebiet
liegende Erfindung im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG.
1. Zum Hauptantrag:
1.1 Die Anmeldung betrifft die Bearbeitung von Datensätzen in Datenverarbeitungssystemen. Dass mehrere Applikationen (Programme) quasi-gleichzeitig ausgeführt werden, wird durch bekannte Multitasking-Betriebssysteme wie z.B. Microsoft Windows® ermöglicht. Wie die Anmelderin erläutert hat, muss sichergestellt
sein, dass beim Wechsel des Datensatzes alle Applikationen die Bearbeitung des
bisherigen Datensatzes beenden und ggf. die Bearbeitung des neuen Datensatzes
aufnehmen.
Um den Zeitaufwand beim Wechsel des Datensatzes zu verringern, schlägt die
Anmeldung vor, gezielt diejenigen Applikationen auszuwählen, die für die Bearbeitung der Daten des zweiten Datensatzes sinnvoll und erforderlich sind, so dass
nur diese die Arbeit aufnehmen. Dazu wird eine Liste benutzt, die zusätzlich zu
den Namen aller möglichen Applikationen auch eine Beschreibung der von den
Applikationen ausgeführten Funktionalitäten enthält. Anhand dieser Beschreibung
kann – automatisch (Unteranspruch 6) oder durch den Benutzer (Unteranspruch
7) – festgestellt werden, ob eine Applikation für die Bearbeitung des neuen Datensatzes sinnvoll bzw. erforderlich ist.
Als Fachmann, an den sich eine solche Lehre richtet, sieht der Senat einen Informatiker oder Systemprogrammierer mit mehrjähriger Erfahrung in der Datenbankprogrammierung und mit Multitasking-Betriebssystemen an.
1.2 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist keine
technische Erfindung, da weder ein konkretes technisches Problem besteht noch
technische Mittel zur Lösung eingesetzt sind (BGH BlPMZ 2004 S. 428 „elektronischer Zahlungsverkehr“).
1.2.1 Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv
danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH BlPMZ 2005
S. 77 „Anbieten interaktiver Hilfe“, 4 b).
Im vorliegenden Fall liegt die objektive Leistung darin, dass ein Auswahlkriterium
zur Verfügung gestellt wird, ob eine Applikation für die Bearbeitung eines neuen
Datensatzes sinnvoll bzw. erforderlich ist oder nicht. Dazu wird eine Liste, welche
bereits die Namen aller Applikationen enthält, um eine Spalte mit der Beschreibung der von der jeweiligen Applikation ausgeführten Funktionalitäten erweitert.
Anhand dieser zusätzlichen Beschreibung lässt sich nunmehr die Auswahl treffen.
Dadurch wird das objektive Problem gelöst, entscheiden zu können, bei welchen
Applikationen das Laden des neuen Datensatzes erforderlich und bei welchen es
unnötig ist.
Das von der Anmelderin geltend gemachte Problem der Konsistenz der Datensätze wird hingegen durch die Merkmale gemäß Patentanspruch 1 nicht gelöst.
Denn das Hinterlegen von Beschreibungen der von den Applikationen ausgeführten Funktionalitäten hat keinen Einfluss auf die gewünschte Datenkonsistenz, insbesondere kann dadurch nicht sichergestellt werden, dass alle Applikationen denselben Datensatz bearbeiten. Dies erfolgt erst durch das korrekte Auswerten der
Beschreibung zum gezielten Start von Applikationen mit dem neuen Datensatz,
was nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist. Somit kann
offen bleiben, ob es sich dabei überhaupt um ein technisches Problem handelt.
Das genannte objektive Problem ist jedenfalls kein technisches. Der Fachmann,
der dafür die Lösungsidee entwickeln könnte, braucht sich offensichtlich in keiner
Weise mit dem technischen Aufbau oder der technischen (!) Funktion der Datenverarbeitungsanlage auseinanderzusetzen. Vielmehr kann er den Rechner, auf
dem die verschiedenen Applikationen quasi-gleichzeitig ablaufen, als vorhanden
und funktionsfähig voraussetzen, und es geht jetzt lediglich noch darum, das Laden von Datensätzen möglichst geschickt zu verwalten.
Damit wird jedoch der Bereich der Technik gar nicht erst betreten. Zur Lösung sind
keine technischen Mittel erforderlich, denn die Erweiterung der Datenliste um die
Funktionsinformationen, damit diese ausgewertet werden können, beruht auf abstrakten Überlegungen in der Gedankenwelt eines Informatikers, sie verlangt keinerlei Kenntnisse der physikalischen Welt, etwa über die technischen Merkmale
der Datenverarbeitungsanlage. Somit liegt keine Bereicherung der Technik vor,
die einen Patentschutz rechtfertigen könnte (s.o. BGH BlPMZ 2004 S. 428 „elektronischer Zahlungsverkehr“).
1.2.2 Gegen eine solche Bewertung des beanspruchten Verfahrens wendet die
Anmelderin ein, dass die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche und das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente betroffen sei. Gemäß
der „Seitenpuffer“-Entscheidung (s.o.) sei die Lehre daher technisch.
Der Senat muss aber feststellen, dass die Lehre des dortigen Hauptanspruchs
sich konkret auf die technischen Elemente der Datenverarbeitungsanlage und deren technisches Zusammenwirken bezieht, siehe insbesondere III. 5b, 5c des
BGH-Beschlusses. Sie setzt sich mit dem technischen Aufbau der Anlage (Hauptspeicher, Seitenpuffer, freigebbare Speicherseiten, mehrfache Seitenanforderungen erfordern Wartezeiten des Prozessors) auseinander; es ist technisches Fachwissen erforderlich, um zur beanspruchten Lehre zu gelangen. Im Mittelpunkt der
dortigen Lehre stehen „Elemente einer Datenverarbeitungsanlage“, die „beim Betrieb unmittelbar auf bestimmte Art und Weise“ benutzt werden.
Demgegenüber stehen im hier zu entscheidenden Fall Datensätze und eine Liste
im Vordergrund und deren Gebrauch unter organisatorischen Gesichtspunkten im
Hintergrund. Die beanspruchte Lehre erschöpft sich in der Bereitstellung eines
Informationsfeldes, anhand dessen Applikationen als erforderlich oder unnötig beurteilt werden können; die Elemente oder die technische Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage spielen dafür keine Rolle.
Daher ist die „Seitenpuffer“-Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht relevant
und kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
1.2.3 Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist sonach keine
Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG.
2. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5:
Die verschiedenen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 greifen
sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf, unterscheiden sich
aber davon durch zusätzliche Merkmale, welche in unterschiedlicher Konkretisierung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Datensatzes gerichtet sind, insbesondere darauf, dass „ausgewählte Applikationen ... Daten des
zweiten Datensatzes bearbeiten ...“, während „nicht ausgewählte Applikationen
keine Bearbeitung von Daten des zweiten Datensatzes aufnehmen“.
Dennoch fehlt es bei allen fünf Fassungen an einer Auseinandersetzung mit den
Elementen oder der Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage in technischer
Hinsicht. Die verschiedenen zusätzlichen Merkmale betreffen allein den organisatorischen Ablauf beim Laden eines neuen Datensatzes, die Lehre jedes einzelnen
Anspruchs ist unverändert eine Datenverwaltungsregel. Irgendwelche technischen
Erkenntnisse liegen nicht zugrunde. Wie beim Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag steht die Auswahl von Applikationen anhand der Liste im Mittelpunkt, ohne
dass in irgendeinem Maße Kenntnisse über den technischen Aufbau der Datenverarbeitungsanlage erforderlich wären.
Daher kann keiner der Hilfsanträge anders beurteilt werden als der Hauptantrag,
die dortige Argumentation gilt in entsprechender Weise. Die Patentansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 stellen keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1
PatG dar.
III.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle
zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Püschel
Schuster
Baumgardt
Na