Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.11.2005 – 28 W (pat) 205/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 205/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 54 430 08.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 am

5. Februar 2003 eingetragene Marke

Der Guten Morgen Laden

ist Widerspruch aus der älteren Wortmarke 302 45 119

Guten Morgen

eingelegt worden, die seit dem 17. Januar 2003 ebenfalls für Waren der Klassen 29, 30 und 32 eingetragen ist.

Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, da die Marken selbst bei identischen Waren im Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand zueinander aufwiesen und für eine Verkürzung der

angegriffenen Marke auf den in Drittmarken häufig vorkommenden Bestandteil "Guten Morgen" keine Veranlassung bestehe. Für ein gedankliches Inverbindungbringen fehle es am entsprechenden Hinweischarakter der Widerspruchsmarke.

Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie hält die Marken für hochgradig ähnlich, da die Widerspruchsmarke prägend in der angegriffenen Marke enthalten sei.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhält, um eine

relevante Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG auszuschließen.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität

oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach diesen

Grundsätzen muss vorliegend eine Verwechslungsgefahr verneint werden.

Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend nach der Registerlage

identische Waren gegenüberstehen können, die sich als Artikel des täglichen Verbrauchs in erster Linie an Endabnehmer richten, die erfahrungsgemäß im Umgang

mit solchen Produkten nicht immer eine besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt

walten lassen. Zwar wären angesichts dieser Konstellation an den zur Verneinung

einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand der Marken zueinander eher

strengere Anforderungen zu stellen, doch wirkt sich stark kollisionshemmend aus,

dass sich die Widerspruchsmarke in ihrer Kennzeichnungskraft am Rande der

Schutzfähigkeit bewegt und letztlich allenfalls noch Identitätsschutz beanspruchen

kann. Zwar kann im Widerspruchsverfahren die Schutzfähigkeit einer einmal eingetragenen Marke nicht völlig negiert werden, was indes nicht für die Festlegung

des Schutzumfanges und damit der Kennzeichnungsstärke gilt. Die Worte "Guten

Morgen" stellen im Deutschen aber lediglich eine übliche Grußformel dar, die

kaum geeignet ist, betriebskennzeichnend auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb

hinzuweisen; vielmehr wird der Verkehr einen solchen Gruß im Zusammenhang

vor allem mit Waren der Klassen 29, 30 und 32 eher als eine werbemäßige Redewendung im Sinne einer freundlichen Ansprache des Käufers werten verbunden

mit dem Hinweis, dass die Waren sich besonders dazu eignen, dem Verbraucher

einen guten Morgen zu bereiten (so schon BPatG 27 W (pat) 64/77 vom 10. Januar 1979). Demgegenüber handelt es sich bei der angegriffenen Marke um einen

Gesamtbegriff im Sinne einer Etablissementbezeichnung, in die die Grußformel

begrifflich eingebunden ist. Selbst wenn man die Markenähnlichkeit isoliert beurteilt, so steht zwischen den Beteiligten im Grunde außer Streit, dass die Marken in

ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede aufweisen, weil sie unterschiedliche Länge, Buchstaben und Silbenzahl zeigen, was auch bei einem flüchtigen Verhalten

weder überhört noch übersehen werden kann. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit wäre mithin allenfalls denkbar, wenn man der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend den Bestandteil "Guten Morgen"

der angegriffenen Marke gegenüberstellen könnte, was sich aber aus den aufgezeigten Umständen zur Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke bereits

aus Rechtsgründen, letztlich aber auch schon deshalb verbietet, weil der Verkehr

Zeichen regelmäßig so auffasst, wie sie ihm entgegentreten, dh als einheitliches

und eigenständiges Gebilde. Gleichermaßen wäre es rechtsfehlerhaft, ohne weiteres eine Zeichenkollision lediglich deshalb feststellen zu wollen, weil sich ein Teil

des älteren Zeichens wie hier identisch in dem jüngeren Zeichen wiederfindet.

Dass die angegriffene Marke in ihrem Gesamteindruck vom Bestandteil "Guten

Morgen" allein geprägt würde, wie die Widersprechende behauptet, ist demgegenüber wie ausgeführt markenregisterrechtlich auszuschließen und bei der Kollisionsprüfung auszuscheiden.

Da schließlich das Vorliegen einer eventuellen mittelbaren Verwechslungsgefahr

selbst von der Widersprechen gar nicht erst behauptet worden ist, war die angefochtene Entscheidung der Markenstelle damit im vollen Umfang zu bestätigen

und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung

unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 71 Abs 1 MarkenG war nicht veranlasst.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold