Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.11.2005 – 10 W (pat) 33/04
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 33/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 11 383.1
(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die
Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle 55 – vom
16. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 15. März 1999 eine Erfindung mit der Bezeichnung
„Planarstrahler mit sektoriellem Strahlungsdiagramm“ beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) zum Patent angemeldet. Mit Schreiben vom 6. August 2001
teilte ihm das DPMA mit, dass er die 3. Jahresgebühr nicht innerhalb der
zuschlagsfreien Zahlungsfrist entrichtet habe und dass die Anmeldung als
zurückgenommen gelte, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des
Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, die Jahresgebühr
samt Verspätungszuschlag (insgesamt 126,50 DM) entrichtet werde. Da eine Zahlung unterblieb, stellte das DPMA fest, dass die Anmeldung am 2. Januar 2002 als
zurückgenommen gelte. Für denselben Tag verbuchte das DPMA eine Einzahlung
in Höhe von 64,68 € für die dritte Jahresgebühr.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und machte hierfür geltend, er habe die Firma A…
… GmbH
(nachfolgend A…) mit
der Abwicklung
seiner Patentangelegenheiten beauftragt. An diese Firma habe er auch häufig Gebührennachrichten zur entsprechenden Veranlassung weitergeleitet. Die Zahlungen seien
auch immer vorgenommen worden, bis auf einen Zeitraum, in dem das Sekretariat
von A… offensichtlich nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Davon
habe er aber erst erfahren, als ihn A… darüber in Kenntnis gesetzt habe,
dass die vorliegende Anmeldung erloschen sei.
Zur Glaubhaftmachung legte der Anmelder eine eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers von A…, Herrn Dr. R…, vor. Dieser erklärt darin, er
sei Erfinder des der Anmeldung zugrunde liegenden Gegenstands und habe die
Anmeldung zur Absicherung von Ansprüchen an den Anmelder abgetreten. Ungeachtet dessen sollten sämtliche Patentangelegenheiten, insbesondere auch die
Bezahlung der Jahresgebühren, von ihm (Dr. R…) abgewickelt werden. Die Erledigung der Patentangelegenheiten sei bei A… dem Sekretariat zugeordnet.
Durch Nichtbesetzung dieser Stelle über einen Zeitraum von Anfang Januar bis
Ende August 2002 seien die Ablage und Vorlage der eingehenden Post, insbesondere auch der betreffenden Patentangelegenheiten, nicht ordnungsgemäß
durchgeführt und insoweit seiner Kontrolle entzogen worden. Er habe daher die
Gebührenzahlung nicht ordnungsgemäß anordnen und überwachen können. Der
Anmelder sei über die entsprechendenden Vorgänge nicht unterrichtet worden,
obwohl er diesbezüglich nachgefragt habe.
Das DPMA – Prüfungsstelle 55 - wies den Wiedereinsetzungsantrag durch
Beschluss vom 16. Dezember 2003 zurück. Zur Begründung heißt es darin, es
habe ein organisatorischer Mangel innerhalb der mit der Zahlung der Jahresgebühren beauftragten Firma A… vorgelegen. Der Anmelder müsse sich das
von deren Geschäftsführer zu verantwortende Versäumnis selbst anrechnen lassen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er
beantragt sinngemäß,
-
-
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
ihn in die versäumte Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr
samt Zuschlag einzusetzen.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen, wonach er auf die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheit habe vertrauen dürfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das DPMA hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1.
Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr für seine
Patentanmeldung versäumt. Diese Gebühr hat ihre Grundlage in § 17 Abs. 3 PatG
in der bis zum 31. Dezember 2001 (d. h. bis zum Inkrafttreten des heutigen
Patentkostengesetzes) gültigen Fassung. Ausgehend
vom Anmeldetag
15. März 1999 war danach die 3. Jahresgebühr am 31. März 2001 zur Zahlung
fällig. Bis Ende Mai 2001 hätte die Jahresgebühr ohne Zuschlag entrichtet werden
können. Nachdem dies nicht geschehen war, wurde durch die Versendung der
Gebührennachricht des DPMA vom 6. August 2001 eine viermonatige Nachfrist in
Gang gesetzt, innerhalb derer die Jahresgebühr mit einem Zuschlag hätte entrichtet werden können. Die Nachfrist hat Anfang September 2001 zu laufen
begonnen, sie endete demnach mit Ablauf des Monats Dezember 2001. Durch die
Einzahlung am 2. Januar 2002 konnte die Nachfrist nicht gewahrt werden. Dies
hatte zur Folge, dass die Anmeldung gemäß § 58 Abs. 3 PatG (in der bis
31. Dezember 2001 gültigen Fassung) als zurückgenommen galt.
2.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung kann nicht stattgegeben werden, weil
aus den zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen und aus der vorgelegten
eidesstattlichen Erklärung nicht zu ersehen ist, dass der Anmelder die Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt hat.
Unzutreffend ist allerdings die im angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle
vertretene Auffassung, der Anmelder müsse sich das Versäumnis des Geschäftsführers der A…, Herrn Dr. R…, selbst zurechnen lassen. Dies wäre (entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO) nur der Fall, wenn Herr Dr. R… als Vertreter des
Anmelders tätig geworden wäre, was jedoch nicht der Fall war. Dadurch, dass der
Anmelder Herrn Dr. R… mit der Gebührenzahlung betraut hat, ist letzterer im
Verhältnis zum Patentamt nicht zum Vertreter des Anmelders geworden. Vielmehr
hat er als Hilfsperson oder Bote für den Anmelder gehandelt (vgl. BPatGE 18, 196,
199 f.).
Dementsprechend kommt es allein darauf an, ob der Anmelder selbst alles Erforderliche getan hat, um für die fristgemäße Zahlung der Jahresgebühr zu
sorgen. Dies muss verneint werden. Zwar konnte sich der Anmelder im Hinblick
auf die Gebührenzahlung durchaus einer Hilfsperson bedienen. Dies heißt aber
nicht, dass er durch die Beauftragung der Hilfsperson selber keine Verantwortung
für die Einhaltung der Zahlungsfristen mehr gehabt hat. Vielmehr blieb er für die
Durchführung der rechtzeitigen Zahlung weiterhin selbst verantwortlich, d. h. es
blieb seine Aufgabe, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sichere
Fristwahrung zu gewährleisten. Dazu gehört, dass er die Hilfsperson sorgfältig
auszuwählen und zu instruieren, aber auch regelmäßig - zumindest stichprobenhaft – zu überwachen hatte (BPatG a. a. O. S. 200 f.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann der bloße Hinweis des Anmelders, in
früheren Fällen seien die Gebührenzahlungen durch Herrn Dr. R… immer rechtzeitig abgewickelt worden, sein eigenes Verschulden nicht hinreichend entkräften.
Er hätte vielmehr glaubhaft machen müssen, dass Herr Dr. R… prinzipiell zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe geeignet und auch zuverlässig gewesen sei, ferner
dass er ihm gegenüber ausdrückliche Instruktionen erlassen und ihn auch immer
wieder kontrolliert habe.
Gerade eine ausreichende, zumindest stichprobenartige Kontrolle hat im vorliegenden Fall offensichtlich nicht stattgefunden. Dies zeigt auch die eidesstattliche Versicherung, wo es heißt, der Anmelder sei über die Zahlungsvorgänge
nicht unterrichtet worden, obwohl er diesbezüglich nachgefragt habe. Das bloße
Nachfragen stellt noch keine ausreichende Kontrolle dar. Gerade das Ausbleiben
einer Antwort auf eine Nachfrage muss Anlass sein, dem Zahlungsvorgang weiter
auf den Grund zu gehen und nach seiner Erledigung zu fragen, ggf. auch sich den
Einzahlungsbeleg vorlegen zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn ein
Anmelder – wie im vorliegenden Fall – vom Patentamt ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung ein endgültiger Rechtsverlust
eintreten werde.
Der Anmelder muss sich daher die mangelnde Überwachung der Firma A…
bei der Abwicklung der Zahlungsvorgänge als eigenes Verschulden anrechnen
lassen. Schon aus diesem Grund können die Darlegungen in der eidesstattlichen
Versicherung, wonach im Zeitraum von Anfang Januar bis Ende August 2002 in
der Firma A… die Ablage und Vorlage der eingehenden Post, insbesondere
auch der betreffenden Patentangelegenheiten, nicht ordnungsgemäß durchgeführt
worden sei, nicht zur Entlastung des Anmelders herangezogen werden. Abgesehen davon ist diese Angabe im vorliegenden Zusammenhang auch deshalb
nicht hilfreich, weil sie sich auf einen Zeitraum nach Ablauf der hier relevanten
Zahlungsfrist bezieht.
Schülke
Püschel
Rauch
Wf