Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.11.2005 – 25 W (pat) 95/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 95/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 300 47 771
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. April 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der IR Marke
696866 zurückgewiesen worden ist.
2. Die Marke 300 47 771 ist wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke
696 866 zu löschen.
3. Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die am 27. Juni 2000 angemeldete Wortmarke
4 stoxx
ist am 1. Februar 2001 für die Dienstleistungen
"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Telekommunikation; computergestützte Ausbildung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; sämtliche Dienstleistungen nicht in Zusammenhang mit den Aktienindizes"
unter der Nummer 300 47 771 in das Markenregister eingetragen worden.
Die Inhaberin der im Jahre 1998 ua für die Dienstleistungen
"Publicité et gestion des affaires commerciales; consultation
professionnelle pour l'organisation et l'administration des affaires
bancaires et financières ; Télécommunication ; Formation; instruction; programmation pour ordinateurs"
international registrierten Marke 696 866
STOXX
hat dagegen Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 27. April 2004 durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes den
Widerspruch zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke könne eine beachtliche Nähe bis Identität festgestellt werden. Jedoch wiesen die sich gegenüberstehenden Marken keine
erheblichen Gemeinsamkeiten auf, so dass Verwechslungen insgesamt nicht zu
erwarten seien. Im Gesamteindruck unterschieden sich die beiden Marken durch
die Zahl "4" am Anfang der angegriffenen Marke, der deshalb ausreichend verschieden sei. In klanglicher Hinsicht werde die Zahl "4" deutlich und separat vor
dem Markenteil "stoXX" gesprochen und stelle daher angesichts der Kürze der
Marken auch bei flüchtiger Wiedergabe ein unüberhörbares zusätzliches Element
dar. Die Zahl "4" stehe auch am beachteten Markenanfang und leite so die Marke
klanglich mit der Aussprache "vier/for" anders ein als die Widerspruchsmarke, die
nur aus "STOXX" bestehe. Auch in bildlicher Hinsicht ergäben sich deutliche Abweichungen. Der den Vergleichsmarken gemeinsame Bestandteil "STOXX" führe
ebenfalls nicht zu einer Verwechslungsgefahr, da der Bestandteil "stoXX" der angegriffenen Marke den Anforderungen an eine gesteigerte kennzeichnende Wirkung nicht genüge. Ferner bestehe kein Grund, warum "stoXX" im Vergleich zu "4"
den Gesamteindruck der angegriffenen Marke präge, so dass es für die Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr bei einem Vergleich des jeweiligen
Gesamteindrucks der beiden Marken bleibe, die deutlich verschieden seien. Eine
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung der
beiden Marken komme aus diesen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Für eine
Kostenauferlegung bestehe kein Anlass.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2004 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Es bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks sei der Prüfer davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke
aus der Zahl "4" und dem Wort "stoXX" gleichwertig zusammengesetzt sei. Dabei
habe der Prüfer nicht beachtet, dass die Zahl "4" in der modernen Werbesprache
als Synonym für das englische Wort "for" bzw. das deutsche Wort "für" benutzt
werde. Damit handele es sich nicht mehr um zwei gleichwertige Bestandteile, und
das Gewicht der Kennzeichnung verschiebe sich auf "stoXX". Für beide Parteien
präge "stoXX" den Gesamteindruck der Marken. Die Dienstleistungen "Werbung,
Geschäftsführung; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" kämen in beiden Verzeichnissen identisch vor. Der Disclaimer ändere daran nichts. Ferner bestehe eine Ähnlichkeit zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke bezüglich "Unternehmensberatung", "computergestützte Ausbildung" und "wissenschaftliche und industrielle Forschung". Unter
Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
bestehe auch die Gefahr, dass die beiden Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden, da die Zahl "4" mit ihrer Bedeutung "für" auf die Marke und das
Unternehmen der Widersprechenden hinweise. Schließlich bestehe auch mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens mit dem
Stammbestandteil "STOXX" und einer Zahl (4, 50, 100) als zweitem Bestandteil.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
In der Sache hat er keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da eine
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
Die Zeichen können sich teilweise bei identischen, zumindest aber erheblich ähnlichen Dienstleistungen begegnen. So sind die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung" mit "Publicité et gestion des affaires commerciales", "Telekommunikation" mit " Télécommunication " und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" mit "programmation pour ordinateurs" identisch. Die Dienstleistungen "computergestützte Ausbildung" und "wissenschaftliche und industrielle Forschung" können sich mit den Dienstleistungen "Formation", "instruction" überschneiden oder diesen sehr ähnlich sein, da Forschung und Lehre häufig Hand in
Hand gehen. Die Dienstleistung "Unternehmensberatung" hat erhebliche Berührungspunkte mit den Dienstleistungen "consultation professionnelle pour l'organisation et l'administration des affaires bancaires et financières", da diese Dienstleistungen einen Teil der Unternehmensberatung darstellen können. Auch wenn
die angegriffene Marke ihre Dienstleistungen dahingehend eingeschränkt hat, als
sie einen Disclaimer "(sämtliche Dienstleistungen nicht in Zusammenhang mit den
Aktienindizes)" in ihr Dienstleistungsverzeichnis aufgenommen hat, führt dies nicht
von der Identität bzw Ähnlichkeit der Dienstleistungen weg. Abgesehen von der
Frage, ob es sich dabei um eine hinreichend gegenständliche Einschränkung
handelt, ist zu beachten, dass ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage
die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht auf solche beschränkt sind, die
im Zusammenhang mit Aktienindizes stehen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mag von Hause aus zumindest
für einen Teil der Dienstleistungen geschwächt sein, da sie klanglich der englischsprachigen Bezeichnung für "Aktien" (stocks) sehr nahe kommt und die Dienstleistungen einen engen Bezug zu Aktien aufweisen können. In schriftbildlicher
Hinsicht ist die Widerspruchsmarke jedoch durch die Schreibweise stark von dem
englischen Wort "stocks" abgesetzt, so dass ihr zumindest eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt und der Schutzbereich nicht auf einen bloßen
Identitätsschutz beschränkt ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und für welche Dienstleistungen die Widerspruchsmarke durch Benutzung eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft erlangt hat, denn auch wenn die Vorlage eines landgerichtlichen Urteils, in dem für die Widersprechende von einer Verkehrgeltung für den
Begriff "STOXX" ausgegangen wurde, nicht ausreicht, eine solche zu belegen, ist
hier wegen der Identität bzw erheblichen Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr gegeben, auch wenn die ursprüngliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht gesteigert wäre.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck
der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 152). Es kann
hier dahingestellt bleiben, ob noch beachtliche Verkehrskreise die Marken in ihrer
Gesamtheit, etwa aus der undeutlichen Erinnerung heraus, miteinander verwechseln. Ob insoweit eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht wegen des
übereinstimmenden Bestandteils "STOXX" angenommen werden darf, erscheint
fraglich, da in klanglicher Hinsicht kein Unterschied zu der zumindest für einen Teil
der Dienstleistungen beschreibenden Angabe "stocks" besteht. Bei der visuellen
Wahrnehmung ist dagegen zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken
erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 207). Es kann jedoch offen bleiben, ob der Gesamteindruck der angegriffenen Marke in schriftbildlicher Hinsicht
von dem Bestandteil "stoXX" geprägt wird und bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht vorliegt.
Es besteht für beachtliche Verkehrskreise nämlich zumindest eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen
in Verbindung Bringens. Auch wenn diese Verkehrkreise die angegriffene Marke
als einheitlichen Ausdruck verstehen und insoweit nicht einem ihrer Bestandteile
eine den Gesamteindruck prägende Eigenschaft zuerkennen, so ist damit zu
rechnen, dass wegen der Übereinstimmung in dem selbstständig kennzeichnenden Bestandteil "STOXX"/"stoXX" der Verkehr in rechtserheblichem Umfang annimmt, dass die angegriffene Marke ein weiteres Zeichen der Widersprechenden
darstellt. Maßgebend ist dafür, dass die Widerspruchsmarke in der angegriffenen
Marke vollständig enthalten ist und gerade auch die charakteristische Schreibweise mit zwei "XX", welche im wesentlichen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke begründen, übernommen wurde. Die Kombination von Klein- und
Großbuchstaben in der angegriffenen Marke ändert daran nichts, da es sich bei
einer solchen Gestaltung um ein werbeübliches Hervorhebungsmittel handelt. Die
Voranstellung der Zahl "4" lässt die Vorstellung einer Serienmarke nicht entfallen,
denn unabhängig davon, ob man diese Zahl als Mengenangabe oder als Kurzform
für das englische Wort "for" versteht, wird der Verkehr in der Gesamtmarke, da der
Bestandteil "4" lediglich wie eine Zutat wirkt, den kennzeichnungskräftigeren Bestandteil "stoXX" als den Stammbestandteil einer Zeichenserie ansehen, zumindest aber annehmen, dass die Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammten (vgl insoweit auch EuGH Urteil vom
6. Oktober 2005, C 120/04, MarkenR 2005, 438 - Thomson Life). Der EuGH macht
eine Feststellung der Verwechslungsgefahr nicht davon abhängig, dass der übereinstimmende Bestandteil den dominierenden Bestandteil bildet, wenn er sich dabei auch konkret auf einen Fall bezogen hat, dass eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende
Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. Obwohl im vorliegenden Fall sogar einiges dafür
spricht, dass der Bestandteil "stoXX" in der angegriffenen Marke in schriftbildlicher
Hinsicht den dominierenden Bestandteil darstellt, kann diese Frage dahingestellt
bleiben, denn es gibt hinreichende Gründe dafür, dass die Marken jedenfalls gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die angegriffene Marke enthält nämlich die Widerspruchsmarke mit der die Kennzeichnungskraft begründenden Verdoppelung des Buchstabens "X", wobei der weitere Bestandteil "4" sich
auf den kennzeichnenden Bestandteil "stoXX" bezieht, unabhängig davon, ob man
darin eine Zahl oder eine gängige Darstellung des Wortes "for" sieht. Auf die
Frage, ob die angegriffene Marke sich in eine Zeichenserie der Widersprechenden
mit dem Bestandteil "STOXX" und einer Zahl (4, 50, 100) einreiht, kommt es nicht
mehr an, da ein gedankliches Miteinander in Verbindung Bringen nicht zwingend
zur Voraussetzung hat, dass bereits eine Zeichenserie existiert.
Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
Kliems
Sredl
Bayer
Na