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BPatG Beschluss vom 28.11.2005 – 25 W (pat) 95/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 95/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 47 771

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. April 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der IR Marke

696866 zurückgewiesen worden ist.

2. Die Marke 300 47 771 ist wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke

696 866 zu löschen.

3. Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die am 27. Juni 2000 angemeldete Wortmarke

4 stoxx

ist am 1. Februar 2001 für die Dienstleistungen

"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Telekommunikation; computergestützte Ausbildung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; sämtliche Dienstleistungen nicht in Zusammenhang mit den Aktienindizes"

unter der Nummer 300 47 771 in das Markenregister eingetragen worden.

Die Inhaberin der im Jahre 1998 ua für die Dienstleistungen

"Publicité et gestion des affaires commerciales; consultation

professionnelle pour l'organisation et l'administration des affaires

bancaires et financières ; Télécommunication ; Formation; instruction; programmation pour ordinateurs"

international registrierten Marke 696 866

STOXX

hat dagegen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 27. April 2004 durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes den

Widerspruch zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke könne eine beachtliche Nähe bis Identität festgestellt werden. Jedoch wiesen die sich gegenüberstehenden Marken keine

erheblichen Gemeinsamkeiten auf, so dass Verwechslungen insgesamt nicht zu

erwarten seien. Im Gesamteindruck unterschieden sich die beiden Marken durch

die Zahl "4" am Anfang der angegriffenen Marke, der deshalb ausreichend verschieden sei. In klanglicher Hinsicht werde die Zahl "4" deutlich und separat vor

dem Markenteil "stoXX" gesprochen und stelle daher angesichts der Kürze der

Marken auch bei flüchtiger Wiedergabe ein unüberhörbares zusätzliches Element

dar. Die Zahl "4" stehe auch am beachteten Markenanfang und leite so die Marke

klanglich mit der Aussprache "vier/for" anders ein als die Widerspruchsmarke, die

nur aus "STOXX" bestehe. Auch in bildlicher Hinsicht ergäben sich deutliche Abweichungen. Der den Vergleichsmarken gemeinsame Bestandteil "STOXX" führe

ebenfalls nicht zu einer Verwechslungsgefahr, da der Bestandteil "stoXX" der angegriffenen Marke den Anforderungen an eine gesteigerte kennzeichnende Wirkung nicht genüge. Ferner bestehe kein Grund, warum "stoXX" im Vergleich zu "4"

den Gesamteindruck der angegriffenen Marke präge, so dass es für die Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr bei einem Vergleich des jeweiligen

Gesamteindrucks der beiden Marken bleibe, die deutlich verschieden seien. Eine

Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung der

beiden Marken komme aus diesen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Für eine

Kostenauferlegung bestehe kein Anlass.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2004 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Es bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks sei der Prüfer davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke

aus der Zahl "4" und dem Wort "stoXX" gleichwertig zusammengesetzt sei. Dabei

habe der Prüfer nicht beachtet, dass die Zahl "4" in der modernen Werbesprache

als Synonym für das englische Wort "for" bzw. das deutsche Wort "für" benutzt

werde. Damit handele es sich nicht mehr um zwei gleichwertige Bestandteile, und

das Gewicht der Kennzeichnung verschiebe sich auf "stoXX". Für beide Parteien

präge "stoXX" den Gesamteindruck der Marken. Die Dienstleistungen "Werbung,

Geschäftsführung; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" kämen in beiden Verzeichnissen identisch vor. Der Disclaimer ändere daran nichts. Ferner bestehe eine Ähnlichkeit zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke bezüglich "Unternehmensberatung", "computergestützte Ausbildung" und "wissenschaftliche und industrielle Forschung". Unter

Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

bestehe auch die Gefahr, dass die beiden Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden, da die Zahl "4" mit ihrer Bedeutung "für" auf die Marke und das

Unternehmen der Widersprechenden hinweise. Schließlich bestehe auch mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens mit dem

Stammbestandteil "STOXX" und einer Zahl (4, 50, 100) als zweitem Bestandteil.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

In der Sache hat er keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da eine

Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Die Zeichen können sich teilweise bei identischen, zumindest aber erheblich ähnlichen Dienstleistungen begegnen. So sind die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung" mit "Publicité et gestion des affaires commerciales", "Telekommunikation" mit " Télécommunication " und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" mit "programmation pour ordinateurs" identisch. Die Dienstleistungen "computergestützte Ausbildung" und "wissenschaftliche und industrielle Forschung" können sich mit den Dienstleistungen "Formation", "instruction" überschneiden oder diesen sehr ähnlich sein, da Forschung und Lehre häufig Hand in

Hand gehen. Die Dienstleistung "Unternehmensberatung" hat erhebliche Berührungspunkte mit den Dienstleistungen "consultation professionnelle pour l'organisation et l'administration des affaires bancaires et financières", da diese Dienstleistungen einen Teil der Unternehmensberatung darstellen können. Auch wenn

die angegriffene Marke ihre Dienstleistungen dahingehend eingeschränkt hat, als

sie einen Disclaimer "(sämtliche Dienstleistungen nicht in Zusammenhang mit den

Aktienindizes)" in ihr Dienstleistungsverzeichnis aufgenommen hat, führt dies nicht

von der Identität bzw Ähnlichkeit der Dienstleistungen weg. Abgesehen von der

Frage, ob es sich dabei um eine hinreichend gegenständliche Einschränkung

handelt, ist zu beachten, dass ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage

die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht auf solche beschränkt sind, die

im Zusammenhang mit Aktienindizes stehen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mag von Hause aus zumindest

für einen Teil der Dienstleistungen geschwächt sein, da sie klanglich der englischsprachigen Bezeichnung für "Aktien" (stocks) sehr nahe kommt und die Dienstleistungen einen engen Bezug zu Aktien aufweisen können. In schriftbildlicher

Hinsicht ist die Widerspruchsmarke jedoch durch die Schreibweise stark von dem

englischen Wort "stocks" abgesetzt, so dass ihr zumindest eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt und der Schutzbereich nicht auf einen bloßen

Identitätsschutz beschränkt ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und für welche Dienstleistungen die Widerspruchsmarke durch Benutzung eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft erlangt hat, denn auch wenn die Vorlage eines landgerichtlichen Urteils, in dem für die Widersprechende von einer Verkehrgeltung für den

Begriff "STOXX" ausgegangen wurde, nicht ausreicht, eine solche zu belegen, ist

hier wegen der Identität bzw erheblichen Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr gegeben, auch wenn die ursprüngliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht gesteigert wäre.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck

der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 152). Es kann

hier dahingestellt bleiben, ob noch beachtliche Verkehrskreise die Marken in ihrer

Gesamtheit, etwa aus der undeutlichen Erinnerung heraus, miteinander verwechseln. Ob insoweit eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht wegen des

übereinstimmenden Bestandteils "STOXX" angenommen werden darf, erscheint

fraglich, da in klanglicher Hinsicht kein Unterschied zu der zumindest für einen Teil

der Dienstleistungen beschreibenden Angabe "stocks" besteht. Bei der visuellen

Wahrnehmung ist dagegen zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken

erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 207). Es kann jedoch offen bleiben, ob der Gesamteindruck der angegriffenen Marke in schriftbildlicher Hinsicht

von dem Bestandteil "stoXX" geprägt wird und bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht vorliegt.

Es besteht für beachtliche Verkehrskreise nämlich zumindest eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen

in Verbindung Bringens. Auch wenn diese Verkehrkreise die angegriffene Marke

als einheitlichen Ausdruck verstehen und insoweit nicht einem ihrer Bestandteile

eine den Gesamteindruck prägende Eigenschaft zuerkennen, so ist damit zu

rechnen, dass wegen der Übereinstimmung in dem selbstständig kennzeichnenden Bestandteil "STOXX"/"stoXX" der Verkehr in rechtserheblichem Umfang annimmt, dass die angegriffene Marke ein weiteres Zeichen der Widersprechenden

darstellt. Maßgebend ist dafür, dass die Widerspruchsmarke in der angegriffenen

Marke vollständig enthalten ist und gerade auch die charakteristische Schreibweise mit zwei "XX", welche im wesentlichen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke begründen, übernommen wurde. Die Kombination von Klein- und

Großbuchstaben in der angegriffenen Marke ändert daran nichts, da es sich bei

einer solchen Gestaltung um ein werbeübliches Hervorhebungsmittel handelt. Die

Voranstellung der Zahl "4" lässt die Vorstellung einer Serienmarke nicht entfallen,

denn unabhängig davon, ob man diese Zahl als Mengenangabe oder als Kurzform

für das englische Wort "for" versteht, wird der Verkehr in der Gesamtmarke, da der

Bestandteil "4" lediglich wie eine Zutat wirkt, den kennzeichnungskräftigeren Bestandteil "stoXX" als den Stammbestandteil einer Zeichenserie ansehen, zumindest aber annehmen, dass die Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander

verbundenen Unternehmen stammten (vgl insoweit auch EuGH Urteil vom

6. Oktober 2005, C 120/04, MarkenR 2005, 438 - Thomson Life). Der EuGH macht

eine Feststellung der Verwechslungsgefahr nicht davon abhängig, dass der übereinstimmende Bestandteil den dominierenden Bestandteil bildet, wenn er sich dabei auch konkret auf einen Fall bezogen hat, dass eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende

Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. Obwohl im vorliegenden Fall sogar einiges dafür

spricht, dass der Bestandteil "stoXX" in der angegriffenen Marke in schriftbildlicher

Hinsicht den dominierenden Bestandteil darstellt, kann diese Frage dahingestellt

bleiben, denn es gibt hinreichende Gründe dafür, dass die Marken jedenfalls gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die angegriffene Marke enthält nämlich die Widerspruchsmarke mit der die Kennzeichnungskraft begründenden Verdoppelung des Buchstabens "X", wobei der weitere Bestandteil "4" sich

auf den kennzeichnenden Bestandteil "stoXX" bezieht, unabhängig davon, ob man

darin eine Zahl oder eine gängige Darstellung des Wortes "for" sieht. Auf die

Frage, ob die angegriffene Marke sich in eine Zeichenserie der Widersprechenden

mit dem Bestandteil "STOXX" und einer Zahl (4, 50, 100) einreiht, kommt es nicht

mehr an, da ein gedankliches Miteinander in Verbindung Bringen nicht zwingend

zur Voraussetzung hat, dass bereits eine Zeichenserie existiert.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer

Na