Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 25 W (pat) 192/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 192/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 09 233

hat der 25. Senat (Markenbeschwerde-Senat) des Bundespatentgerichts am

29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Sredl und des Richters Merzbach 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Juli 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Darstellung

ist am 26. Februar 2003 für

„Vermietung von Büros (Immobilien) und Wohnungen; Dienstleistung eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Finanzberatung; Finanzierungsberatung;

finanzielle

Schätzung [Grundstücksangelegenheiten]; Immobilienverwaltung;

Grundstücksverwaltung; Baubeaufsichtigung; Bauwesen; Leitung

von Bauarbeiten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Dienstleistung hinsichtlich Projektentwicklung von Grundstücken und Immobilien; Dienstleistungen eines Architekten und Innenarchitekten;

Stadtplanung; Konstruktionsplanung; technische Projektplanung;

Bauberatung; Dienstleistung eines Bauträgers, nämlich technische

Vorbereitung von Bauvorhaben“

als farbige Bildmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2

Nr 1 und 2 MarkenG und Stellungnahme des Anmelders hat die Markenstelle mit

Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes vom 14. Juli 2003 die Anmeldung

zurückgewiesen. Der angemeldeten Darstellung fehle die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Trotz der grafischen Ausgestaltung werde in der konkreten Darstellung der Großbuchstabe „D“ erkannt,

der ganz allgemein als Hinweis auf die Bundesrepublik Deutschland verstanden

und somit als Hinweis der Produkte aus Deutschland gewertet werde. Daher liege

die für die betroffenen Verkehrskreise die Annahme fern, mit „D“ solle ein Hinweis

auf die betriebliche Herkunft verbunden sein. Die grafische Gestaltung könne

ebenfalls nicht zur Eintragungsfähigkeit beitragen, da es sich bei den Begrenzungen des „D“ am oberen und unteren Ende und bei der Umrahmung, die wegen der

feinen Linienführung kaum wahrnehmbar sei, um einfache grafische Formen handele, wie sie in der Werbung allgemein verwendet würden und dem angemeldeten

Zeichen keinen betriebskennzeichnende Hinweisfunktion vermitteln könnten. Ob

der Anmeldung ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehe, könne offen bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Juli 2003 aufzuheben und die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen.

Grundsätzlich seien auch Buchstabenzeichen schutzfähig. Zum Argument, der

Buchstabe „D“ weise auf Deutschland hin, sei zu bemerken, dass „D“ als Abkürzung für eine Reihe von Begriffen in Betracht kommen könne, die jedoch wie auch

das Länder-Kennzeichen für Deutschland nichts mit den angemeldeten Dienstleistungen zu tun hätten. Ein Hinweis auf Deutschland sei für diese Baudienstleistungen auch nicht besonders sinnvoll. Die Einschätzung, dass der Buchstabe „D“ die Ansicht der Verkehrskreise stütze, es seien in Deutschland gelegene

Grundstücke und Bauvorhaben betroffen, sei zu weit hergeholt und von der Markenstelle auch nicht belegt worden. Schließlich handele es sich bei der angemeldeten Marke nicht um eine einfache grafische Darstellung des Buchstabens „D“

innerhalb eines Rahmens, sondern um eine unterscheidungskräftige und nicht

freizuhaltende Marke ohne jeglichen Sachhinweis.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auch nach Auffassung des Senats liegen die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und einer die

angemeldeten Dienstleistungen beschreibenden Merkmalsbezeichnung im Sinne

des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG nicht vor.

Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur

st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58

- COMPANYLINE zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche

Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren

oder Dienstleistungen, die es unterscheiden solle, beurteilt werden.

Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen

es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht

zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche

- im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder

Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH). Deshalb haben die Vorschriften

des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz möglicher Überschneidungen ihren

eigenen Anwendungsbereich. Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG genannten "sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu

einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse

im Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; BPatG MarkenR 2002, 299, 302

- OEKOLAND).

Die angemeldete Darstellung zeigt innerhalb eines rechteckigen Rahmens in

Form einer feinen schwarzen Linie eine grafische Gestaltung in hellroter Farbe,

die ohne weiteres als Buchstabe „D“ erkannt werden kann, wenngleich die obere

wie die untere Rundung des Buchstabens abgeschnitten und von der Umrahmung

begrenzt wird. Für die angemeldeten Dienstleistungen, die in erster Linie den

Baubereich betreffen, ist diese Darstellung keine Angabe, die der Verkehr im

Sinne der Rechtsprechung lediglich als Sachangabe auffasst. Soweit es vom Verkehr als „D-Schild“ angesprochen werden sollte, stehen die angemeldeten

Dienstleistungen hiermit jedenfalls in keinerlei Zusammenhang, denn es ist nicht

üblich, in der konkret angemeldeten Form auf die Herkunft dieser Dienstleistungen

aus Deutschland hinzuweisen. Zwar steht der Buchstabe „D“ neben dieser Verwendung und als Länderkennzeichnung vor der Postleitzahl als Abkürzung zahlreicher Begriffe, zB für die physikalische Dichte, die Dimension oder Durchgangsbohrung (vgl Heinz Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, VEB Bibliographisches

Institut Leipzig, 1985; Paul Wennrich, Anglo-Amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1. Ausgabe 1976, Verlag Dokumentation,

und Teil 4 Nachträge 1980, Verlag K.G. Saur, München) ebenso als Formelzeichen für Dämmzahl.

Wenngleich diese Bedeutungen im Bauwesen eine gewisse Rolle spielen können,

ist damit für die angemeldete Marken nicht ohne weiteres die Annahme einer reinen Sachangabe gerechtfertigt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die genannten

Bedeutungen durch die Verwendung eines isolierten „D“ ohne weiteren sachlichen

Kontext im hier einschlägigen Bereich des Bauwesens überhaupt erkennbar in

Bezug genommen werden. Zu berücksichtigen ist aber vor allem, dass sich die

angemeldete Marke nicht in einer reinen Wiedergabe des Buchstabens „D“ erschöpft, sondern Schutz für die konkrete und farbige Gestaltung beansprucht (vgl

hierzu BPatG MarkenR 2002,348 – Farbige Arzneimittelkapsel; BGH GRUR 2004,

683 – Farbige Arzneimittelkapsel), der die Bezeichnung als einfacher Buchstabe „D“ nicht gerecht würde. Durch die konkrete Anmeldeform ist der Schutzgegenstand (zudem auch der Schutzbereich, der sich nicht ohne Weiteres auf die

schwarz-weiße Wiedergabe des Buchstabens „D“ in üblichen Drucktypen erstreckt) der Marke festgelegt und bezieht sich hier gerade nicht auf die übliche

Darstellung eines schwarzen Buchstabes auf weißem Hintergrund, die im Übrigen

den oben aufgeführten Bedeutungen deutlich näher käme als die hier zu beurteilende Anmeldung. Nachdem die absolute Schutzfähigkeit von Marken nicht anhand der einzelnen Komponenten, sondern ihrer Gesamtheit nach zu beurteilen

ist (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8, Rdn 72 mwH), kann der vorliegenden Bildmarke eine gewisse Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Auch kann aus diesen Gründen ein im Allgemeininteresse der Mitbewerber liegendes Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, das dem Markenschutz entgegenstünde, nicht festgestellt werden.

Die angefochtenen Entscheidung war daher aufzuheben.

Kliems

Merzbach

Sredl

WA