Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 27 W (pat) 283/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 803 272
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Dr. van Raden und der Richterin
Prietzel-Funk 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 13. September 2004 der IR-Wortmarke 803 272
eingetragen für
“yarns and threads; fabrics, bed and table covers; clothing, footwear, headgear”
den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 6 quinquies B Nr. 2
PVÜ, Art. 5 Abs. 1 MMA, §§ 107, 113 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schutzgewährung
stehe das Hindernis des Freihaltebedürfnisses entgegen. Die schutzsuchende
Marke sei erkennbar aus den beiden auch im Inland gängigen Wörtern „AQUA“
und „WOOL“ gebildet und sei folglich auch als wesensgleich mit einer Wortkombination „AQUA WOOL“ anzusehen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der inländische Verkehr das Wort „WOOL“ als „Wolle“ verstehe. Der weitere Markenbestandteil „AQUA“ bezeichne seit vielen Jahren eine aktuelle blaugrüne Trendfarbe.
Daher werde das Markenwort als rein beschreibend aufgefasst wie etwa „pinkwool“, „bluewool“ oder „redwool“. Daher bestehe für Mitbewerber der Markeninhaberin, die auf aquafarbene Wolle hinweisen möchten, ein Freihaltebedürfnis an der
Bezeichnung „AQUAWOOL“. Dieses Schutzhindernis sei auch gegenüber einer
englischsprachigen Bezeichnung gegeben, weil die Mitbewerber ein erhebliches
Interesse daran hätten, auch beim innerdeutschen Absatz der Waren vom
Käuferpublikum ohne weiteres verstandene, aber im Vergleich mit den entsprechenden deutschen Ausdrücken oft werbewirksamere, fremdsprachige Ausdrücke
zu verwenden. Aus anderweitig erfolgten Eintragungen ähnlich gebildeter Marken
könne die Markeninhaberin nichts Maßgebliches für sich herleiten. Ob die Marke
die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, könne dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für schutzfähig, weil es nicht freihaltebedürftig sei und zudem
die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Die Kombination der Markenbestandteile „AQUA“ und „WOOL“ sei nicht werbeüblich, sondern werde lediglich von
der Markeninhaberin verwendet. Es gebe keine konkrete Farbe „aqua“, sondern
vielmehr eine ganze Palette „aqua“-Töne. Allenfalls würden die angesprochenen
Verkehrskreise an „Wasserwolle“ denken, was aber jeglichen Sinns entbehre. Die
Markeninhaberin macht sich die eingereichte schriftliche gutachterliche Stellungnahme von Dr. Rainer Weckmann beim (Textil-)Forschungsinstitut Hohenstein in
Bönnigheim vom 25. November 2005 als Vorbringen zu eigen, wonach weder der
Begriff „AQUAWOOL“ noch „wasserfest“ im Zusammenhang mit Textilien, einschließlich Wolle, fachlich bekannt sei.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Ob für die den Schutz begehrende Marke mit der Begründung der Markenstelle
ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festzustellen ist,
erscheint dem Senat zweifelhaft. Nach den Recherchen des Senats ist eine
Übung der Mitbewerber der Markeninhaberin, erkennbar der Natur entliehene
Fantasiebegriffe für Farbbezeichnungen wie „olive“, „terra“, „sand“, „frost“, „schilf“,
„lavender“,
„lemon“,
„ivory“,
„peach“ usw.
(vgl. z. B. Farbtabelle bei:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:
Farbtabelle
oder
http://www.fnsport.de/fn_tech_shop/details/farben/;
http://www.unimagdeburg.de/counter/rgb.txt.shtml#Violet) mit dem Begriff „wool“ zu kombinieren,
um die Farbe der Wolle anzugeben, nicht hinreichend sicher feststellbar.
Naheliegend ist es eher, bei derartigen Begriffen die Farbe der Wolle mit „terrafarben“, „oliv-farben“ oder auch „lemon-farben“ und auf Englisch mit „terracoloured“, „olive-coloured“ und „lemon-coloured“ (vgl. die jeweils zahllosen Treffer
bei Google) zu bezeichnen, nicht aber als „Terra-Wolle“, „Oliv-Wolle“ oder
„Lemon-Wolle“ bzw. „TERRA-WOOL“, „OLIV-WOOL“, “LEMON-WOOL“ oder eben
auch
“AQUAWOOL”. Das kann
jedoch
letztlich dahinstehen. Denn der
Schutzgewährung steht jedenfalls die mangelnde Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(BGH
GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und es sich auch nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl. § 8 Rn. 70 m. w. N.). Das bedeutet, dass solche Markenanmeldungen, bei
deren Wahrnehmung der angesprochene Verkehr in erster Linie eine Beschreibung erkennt, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Geschäftsbetrieb, nicht eingetragen werden können.
So liegt der Fall hier. Angesichts der auch von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellten Tatsache, dass bei den hier in Anspruch genommenen Waren,
also bei Garnen und bei Kleidungsstücken, der Begriff „wool“ üblicherweise auf
das Ausgangsmaterial und durch eine geeignete Kombination mit einem anderen
Begriff auf damit in Verbindung zu bringende Eigenschaften hinweist, die auf eine
spezielle Faserausrüstung Bezug nehmen, z. B. „cool wool“ bzw. „summer wool“
für dünne Sommerwollstoffe mit bestimmten wärmeausgleichenden Eigenschaften, erkennt der angesprochene Verkehr – das sind nicht nur Fachkreise, sondern
auch ganz allgemeine Verbraucherkreise – in dem Begriff „AQUAWOOL“, der in
seinen Wortbestandteilen ganz überwiegend verstanden werden wird, einen beschreibenden Begriff, nicht aber die Marke eines bestimmten Unternehmens.
Selbst wenn der Verkehr „AQUAWOOL“ nicht mit einem bestimmten Garn oder
Wollstoff in Verbindung zu bringen in der Lage wäre oder ihm der Begriff „Wasserwolle“ nichts sagte, wirkt der Begriff von seinem Wortaufbau her wie die Bezeichnung für eine Wollsorte oder einen Wollstoff, wie etwa „cool wool“ oder auch
das noch bekanntere „lambs wool“ (vgl. BPatG, 27. Senat, Beschl. v. 4. Juli 1995,
27 W (pat) 124/94 – ICEWOOL, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).
Hinzu kommt, dass einer ganz überwiegenden Zahl von Verbrauchern bekannt ist,
dass durch unsachgemäße Pflege und Reinigung von Wolle eine
ihre
Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende oder gar aufhebende Schädigung der
Wollstruktur, nämlich ein Verfilzen und Schrumpfen durch Waschen, bewirkt werden kann. Daher liegt es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise viel
näher, die Angabe „AQUAWOOL“ als beschreibenden Hinweis des Herstellers auf
eine spezielle Faserausrüstung des Gewebes, die die Reinigung und Pflege der
Wolle erleichtert, anzusehen, als die Wertung als Hinweis auf die Herkunft dieser
Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb. Ebenso ist allgemein bekannt, dass Wolle durch mechanische Behandlung des Ausgangsmaterials bereits
von vornherein so behandelt werden kann, dass sie feuchtigkeitsresistent wird,
nämlich z. B. durch Filzen. Insofern ist auch die Annahme, die mit der Bezeichnung „AQUAWOOL“ gekennzeichneten Garne oder Bekleidungsstücke seien im
gewissen Umfang „wasserfest“, äußerst naheliegend. Das gilt unbenommen der
von der Markeninhaberin eingereichten gutachterlichen Stellungnahme
Dr. Rainer Weckmann, der Begriff „wasserfest“ sei ihm im Zusammenhang mit
Textilien nicht geläufig. Diese Äußerung mag für die textile Fachsprache zutreffen.
In der Alltagssprache der angesprochenen Verkehrskreise wird dieser Begriff
jedoch ggf. verwendet (vgl. http.://www.doscha.nl/de/allgemein.htm; Google unter
den
Stichwörtern:
wasserfest
+ Wolle;
http://shop.independentstore.com/page/shop/flypage/product_id/94).
Die von der Anmelderin vorgetragene anderweitige Eintragung von Marken mit
dem Bestandteil „WOOL“ bzw. „AQUA“ und auch die Eintragung der hier betroffenen Marke in anderen EU-Ländern rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf die
Beantwortung der Frage, ob der Eintragung eines Zeichens ein absolutes Schutzhindernis entgegensteht, hat es schon im Allgemeinen keinen Einfluss, dass ein
ähnliches Zeichen in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen worden ist (vgl.
EuGH, GRUR 2004, 674 Tz. 43 f. – Postkantoor). Auch von der Eintragung einer
identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen
Mitgliedstaat kann allenfalls eine Indizwirkung ausgehen (EuGH, GRUR 2004, 428
Tz. 63 – Henkel; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Eine solche liegt
nahe, wenn beispielsweise die Eintragung einer fremdsprachigen Bezeichnung
darauf hindeutet, dass die Bezeichnung nicht einmal in dem Sprachraum, aus dem
sich die Bezeichnung ableitet, als beschreibend angesehen wird (vgl. BGH,
GRUR 2001, 1046, 1047 – GENESCAN). Maßgebliche Indizwirkungen sind
vorliegend nicht anzuerkennen, obgleich die verfahrensgegenständliche IR-Marke
auch
in
das Markenregister Großbritanniens
eingetragen
ist
(vgl.
http://webdb1.patent.gov.uk/RightSite/formexec?DMW_DOCBASE=ibis&DMW_IN
PUTFORM=ibis/madrid.htm&madridnum=M803272),
denn
das Markenwort
stammt nur zum Teil, nämlich hinsichtlich des Begriffs „WOOL“ aus dem englischen Sprachbereich, während der Bestandteil „AQUA“ der lateinischen Sprache
entnommen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung ist vielmehr auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung ergangen.
Albrecht
Richter Dr. van Raden ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Albrecht
Prietzel-Funk
Ju