Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 27 W (pat) 283/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 803 272

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Dr. van Raden und der Richterin

Prietzel-Funk 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 13. September 2004 der IR-Wortmarke 803 272

eingetragen für

“yarns and threads; fabrics, bed and table covers; clothing, footwear, headgear”

den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 6 quinquies B Nr. 2

PVÜ, Art. 5 Abs. 1 MMA, §§ 107, 113 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schutzgewährung

stehe das Hindernis des Freihaltebedürfnisses entgegen. Die schutzsuchende

Marke sei erkennbar aus den beiden auch im Inland gängigen Wörtern „AQUA“

und „WOOL“ gebildet und sei folglich auch als wesensgleich mit einer Wortkombination „AQUA WOOL“ anzusehen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der inländische Verkehr das Wort „WOOL“ als „Wolle“ verstehe. Der weitere Markenbestandteil „AQUA“ bezeichne seit vielen Jahren eine aktuelle blaugrüne Trendfarbe.

Daher werde das Markenwort als rein beschreibend aufgefasst wie etwa „pinkwool“, „bluewool“ oder „redwool“. Daher bestehe für Mitbewerber der Markeninhaberin, die auf aquafarbene Wolle hinweisen möchten, ein Freihaltebedürfnis an der

Bezeichnung „AQUAWOOL“. Dieses Schutzhindernis sei auch gegenüber einer

englischsprachigen Bezeichnung gegeben, weil die Mitbewerber ein erhebliches

Interesse daran hätten, auch beim innerdeutschen Absatz der Waren vom

Käuferpublikum ohne weiteres verstandene, aber im Vergleich mit den entsprechenden deutschen Ausdrücken oft werbewirksamere, fremdsprachige Ausdrücke

zu verwenden. Aus anderweitig erfolgten Eintragungen ähnlich gebildeter Marken

könne die Markeninhaberin nichts Maßgebliches für sich herleiten. Ob die Marke

die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, könne dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für schutzfähig, weil es nicht freihaltebedürftig sei und zudem

die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Die Kombination der Markenbestandteile „AQUA“ und „WOOL“ sei nicht werbeüblich, sondern werde lediglich von

der Markeninhaberin verwendet. Es gebe keine konkrete Farbe „aqua“, sondern

vielmehr eine ganze Palette „aqua“-Töne. Allenfalls würden die angesprochenen

Verkehrskreise an „Wasserwolle“ denken, was aber jeglichen Sinns entbehre. Die

Markeninhaberin macht sich die eingereichte schriftliche gutachterliche Stellungnahme von Dr. Rainer Weckmann beim (Textil-)Forschungsinstitut Hohenstein in

Bönnigheim vom 25. November 2005 als Vorbringen zu eigen, wonach weder der

Begriff „AQUAWOOL“ noch „wasserfest“ im Zusammenhang mit Textilien, einschließlich Wolle, fachlich bekannt sei.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Ob für die den Schutz begehrende Marke mit der Begründung der Markenstelle

ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festzustellen ist,

erscheint dem Senat zweifelhaft. Nach den Recherchen des Senats ist eine

Übung der Mitbewerber der Markeninhaberin, erkennbar der Natur entliehene

Fantasiebegriffe für Farbbezeichnungen wie „olive“, „terra“, „sand“, „frost“, „schilf“,

„lavender“,

„lemon“,

„ivory“,

„peach“ usw.

(vgl. z. B. Farbtabelle bei:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:

Farbtabelle

oder

http://www.fnsport.de/fn_tech_shop/details/farben/;

http://www.unimagdeburg.de/counter/rgb.txt.shtml#Violet) mit dem Begriff „wool“ zu kombinieren,

um die Farbe der Wolle anzugeben, nicht hinreichend sicher feststellbar.

Naheliegend ist es eher, bei derartigen Begriffen die Farbe der Wolle mit „terrafarben“, „oliv-farben“ oder auch „lemon-farben“ und auf Englisch mit „terracoloured“, „olive-coloured“ und „lemon-coloured“ (vgl. die jeweils zahllosen Treffer

bei Google) zu bezeichnen, nicht aber als „Terra-Wolle“, „Oliv-Wolle“ oder

„Lemon-Wolle“ bzw. „TERRA-WOOL“, „OLIV-WOOL“, “LEMON-WOOL“ oder eben

auch

“AQUAWOOL”. Das kann

jedoch

letztlich dahinstehen. Denn der

Schutzgewährung steht jedenfalls die mangelnde Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(BGH

GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

und es sich auch nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl. § 8 Rn. 70 m. w. N.). Das bedeutet, dass solche Markenanmeldungen, bei

deren Wahrnehmung der angesprochene Verkehr in erster Linie eine Beschreibung erkennt, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Geschäftsbetrieb, nicht eingetragen werden können.

So liegt der Fall hier. Angesichts der auch von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellten Tatsache, dass bei den hier in Anspruch genommenen Waren,

also bei Garnen und bei Kleidungsstücken, der Begriff „wool“ üblicherweise auf

das Ausgangsmaterial und durch eine geeignete Kombination mit einem anderen

Begriff auf damit in Verbindung zu bringende Eigenschaften hinweist, die auf eine

spezielle Faserausrüstung Bezug nehmen, z. B. „cool wool“ bzw. „summer wool“

für dünne Sommerwollstoffe mit bestimmten wärmeausgleichenden Eigenschaften, erkennt der angesprochene Verkehr – das sind nicht nur Fachkreise, sondern

auch ganz allgemeine Verbraucherkreise – in dem Begriff „AQUAWOOL“, der in

seinen Wortbestandteilen ganz überwiegend verstanden werden wird, einen beschreibenden Begriff, nicht aber die Marke eines bestimmten Unternehmens.

Selbst wenn der Verkehr „AQUAWOOL“ nicht mit einem bestimmten Garn oder

Wollstoff in Verbindung zu bringen in der Lage wäre oder ihm der Begriff „Wasserwolle“ nichts sagte, wirkt der Begriff von seinem Wortaufbau her wie die Bezeichnung für eine Wollsorte oder einen Wollstoff, wie etwa „cool wool“ oder auch

das noch bekanntere „lambs wool“ (vgl. BPatG, 27. Senat, Beschl. v. 4. Juli 1995,

27 W (pat) 124/94 – ICEWOOL, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).

Hinzu kommt, dass einer ganz überwiegenden Zahl von Verbrauchern bekannt ist,

dass durch unsachgemäße Pflege und Reinigung von Wolle eine

ihre

Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende oder gar aufhebende Schädigung der

Wollstruktur, nämlich ein Verfilzen und Schrumpfen durch Waschen, bewirkt werden kann. Daher liegt es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise viel

näher, die Angabe „AQUAWOOL“ als beschreibenden Hinweis des Herstellers auf

eine spezielle Faserausrüstung des Gewebes, die die Reinigung und Pflege der

Wolle erleichtert, anzusehen, als die Wertung als Hinweis auf die Herkunft dieser

Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb. Ebenso ist allgemein bekannt, dass Wolle durch mechanische Behandlung des Ausgangsmaterials bereits

von vornherein so behandelt werden kann, dass sie feuchtigkeitsresistent wird,

nämlich z. B. durch Filzen. Insofern ist auch die Annahme, die mit der Bezeichnung „AQUAWOOL“ gekennzeichneten Garne oder Bekleidungsstücke seien im

gewissen Umfang „wasserfest“, äußerst naheliegend. Das gilt unbenommen der

von der Markeninhaberin eingereichten gutachterlichen Stellungnahme

Dr. Rainer Weckmann, der Begriff „wasserfest“ sei ihm im Zusammenhang mit

Textilien nicht geläufig. Diese Äußerung mag für die textile Fachsprache zutreffen.

In der Alltagssprache der angesprochenen Verkehrskreise wird dieser Begriff

jedoch ggf. verwendet (vgl. http.://www.doscha.nl/de/allgemein.htm; Google unter

den

Stichwörtern:

wasserfest

+ Wolle;

http://shop.independentstore.com/page/shop/flypage/product_id/94).

Die von der Anmelderin vorgetragene anderweitige Eintragung von Marken mit

dem Bestandteil „WOOL“ bzw. „AQUA“ und auch die Eintragung der hier betroffenen Marke in anderen EU-Ländern rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf die

Beantwortung der Frage, ob der Eintragung eines Zeichens ein absolutes Schutzhindernis entgegensteht, hat es schon im Allgemeinen keinen Einfluss, dass ein

ähnliches Zeichen in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen worden ist (vgl.

EuGH, GRUR 2004, 674 Tz. 43 f. – Postkantoor). Auch von der Eintragung einer

identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen

Mitgliedstaat kann allenfalls eine Indizwirkung ausgehen (EuGH, GRUR 2004, 428

Tz. 63 – Henkel; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Eine solche liegt

nahe, wenn beispielsweise die Eintragung einer fremdsprachigen Bezeichnung

darauf hindeutet, dass die Bezeichnung nicht einmal in dem Sprachraum, aus dem

sich die Bezeichnung ableitet, als beschreibend angesehen wird (vgl. BGH,

GRUR 2001, 1046, 1047 – GENESCAN). Maßgebliche Indizwirkungen sind

vorliegend nicht anzuerkennen, obgleich die verfahrensgegenständliche IR-Marke

auch

in

das Markenregister Großbritanniens

eingetragen

ist

(vgl.

http://webdb1.patent.gov.uk/RightSite/formexec?DMW_DOCBASE=ibis&DMW_IN

PUTFORM=ibis/madrid.htm&madridnum=M803272),

denn

das Markenwort

stammt nur zum Teil, nämlich hinsichtlich des Begriffs „WOOL“ aus dem englischen Sprachbereich, während der Bestandteil „AQUA“ der lateinischen Sprache

entnommen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung ist vielmehr auf der Grundlage der bisherigen

Rechtsprechung ergangen.

Albrecht

Richter Dr. van Raden ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Albrecht

Prietzel-Funk

Ju