Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 30.11.2005 – 28 W (pat) 2/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 2/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 43 008
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des
Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die nachstehend wiedergegebene farbige Marke 302 43 008
ist
für die Waren
„Molkereiprodukte, Milch und Milchprodukte“
in das
Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren Marke 399 48 444
BLANC BLEU
Widerspruch eingelegt, die seit dem 29. November 1999
für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42, darunter „Milch und Milchprodukte“
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss des Erstprüfers zunächst den Widerspruch zurückgewiesen, da die
Marken im Gesamteindruck nicht zu verwechseln seien. Auf die Erinnerung der
Widersprechenden
ist durch den Erinnerungsprüfer die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet worden, da angesichts identischer Waren und
übereinstimmender, den Gesamteindruck prägender Bestandteile „bleu blanc“
eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege.
Die Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt,
in der Sache aber keine
Stellungnahme abgegeben.
Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie hat
sich in der Sache nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Wie die Markenstelle zutreffend und überzeugend ausgeführt hat, hat die
Widersprechende angesichts der Identität der sich gegenüberstehenden Waren
Anspruch auf einen deutlichen Abstand der jüngeren Marke, der vorliegend
ersichtlich nicht eingehalten wird, da die kennzeichnungskräftigen Bestandteile der
angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke wortidentisch sind, wobei die
Wortreihenfolge für das Erinnerungsbild des Verkehrs genauso wenig keine Rolle
spielt wie eine eventuelle Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke . Die
Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG ergibt sich – wie schon
die Markenstelle unter sorgfältiger Abwägung aller kollisionshemmenden wie
fördernden Umstände dargelegt hat - damit zwangsläufig. Gesichtspunkte, die
eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich
noch vorgetragen. Da die Beschwerde vom 22. November 2004 datiert und seither
über ein Jahr vergangen ist, bestand im öffentlichen Interesse an der Klarheit des
Registers keine Veranlassung, mit einer Entscheidung noch länger zuzuwarten
(vgl BGH GRUR 1997, 223 - Ceco).
Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand
allerdings keine Veranlassung, MarkenG § 71.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
WA