Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 30.11.2005 – 28 W (pat) 2/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 2/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 43 008

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des

Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die nachstehend wiedergegebene farbige Marke 302 43 008

ist

für die Waren

„Molkereiprodukte, Milch und Milchprodukte“

in das

Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren Marke 399 48 444

BLANC BLEU

Widerspruch eingelegt, die seit dem 29. November 1999

für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42, darunter „Milch und Milchprodukte“

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss des Erstprüfers zunächst den Widerspruch zurückgewiesen, da die

Marken im Gesamteindruck nicht zu verwechseln seien. Auf die Erinnerung der

Widersprechenden

ist durch den Erinnerungsprüfer die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet worden, da angesichts identischer Waren und

übereinstimmender, den Gesamteindruck prägender Bestandteile „bleu blanc“

eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege.

Die Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt,

in der Sache aber keine

Stellungnahme abgegeben.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie hat

sich in der Sache nicht geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Wie die Markenstelle zutreffend und überzeugend ausgeführt hat, hat die

Widersprechende angesichts der Identität der sich gegenüberstehenden Waren

Anspruch auf einen deutlichen Abstand der jüngeren Marke, der vorliegend

ersichtlich nicht eingehalten wird, da die kennzeichnungskräftigen Bestandteile der

angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke wortidentisch sind, wobei die

Wortreihenfolge für das Erinnerungsbild des Verkehrs genauso wenig keine Rolle

spielt wie eine eventuelle Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke . Die

Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG ergibt sich – wie schon

die Markenstelle unter sorgfältiger Abwägung aller kollisionshemmenden wie

fördernden Umstände dargelegt hat - damit zwangsläufig. Gesichtspunkte, die

eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich

noch vorgetragen. Da die Beschwerde vom 22. November 2004 datiert und seither

über ein Jahr vergangen ist, bestand im öffentlichen Interesse an der Klarheit des

Registers keine Veranlassung, mit einer Entscheidung noch länger zuzuwarten

(vgl BGH GRUR 1997, 223 - Ceco).

Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand

allerdings keine Veranlassung, MarkenG § 71.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

WA