Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.12.2005 – 21 W (pat) 329/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

das Patent 199 27 756

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels,

Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Beschreibung Seiten 1, 1a, überreicht in der mündlichen Verhandlung im Übrigen Spalte 1, Zeile 37 bis Spalte 3, Zeile 60 gemäß

Patentschrift.

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Unteransprüche 2 bis 15 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 17. Juni 1999 beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Röntgendiagnostikgerät mit einer an einem Sockel verstellbaren Lagerungsplatte für ein

Untersuchungsobjekt" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am

24. April 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 24. Juli 2003 Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende auf folgende Druckschriften verwiesen:

E1 US 4 602 378

E2 S. Hamers, J. Freyschmidt, "Digital radiography with an electronic flat-panel detector: First clinical experience in skeletal

diagnostics", medicamundi, Volume 42

Issue 3, November 1998

E3 DE 692 00 106 T2.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:

E4 DE 44 32 448 C2

E5 US 4 618 133

E6 EP 0 761 166 A2.

Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs im Wesentlichen aus,

dass der neue Patentanspruch 1 durch die Merkmalsgruppe M7 unzulässig erweitert sei, da in der Patentschrift lediglich offenbart sei, dass der Detektor um drei

Raumachsen verstellbar gelagert sei und nicht nur um eine Raumachse. Zur Patentfähigkeit führt die Einsprechende aus, dass der Patentanspruch 1 dem Fachmann aus der Druckschrift E1 in Kombination mit der Druckschrift E2 und auch

aus einer Kombination der Druckschrift E1 mit der Druckschrift E3 nahe gelegt sei.

In der Druckschrift E1 sei bereits ein Verschwenken des Detektors mit der Detektorhalterung und dem Galgen offenbart, um eine seitliche Durchleuchtung eines

Patienten zu ermöglichen. Durch ein Ersetzen des groß dimensionierten Detektors

aus der Druckschrift E1 durch einen kleineren und leichteren Festkörperdetektor

gemäß der Druckschrift E2 sei dem Fachmann eine einfache Lagerung und Verschwenkung des Detektors ebenfalls nahe gelegt. Aus der Druckschrift E1 sei zudem auch bereits die Verschwenkbarkeit der Röntgenquelle 82 offenbart. Der

Fachmann würde außerdem zur vielseitigeren Anwendbarkeit des Röntgendiagnostikgeräts aus der Druckschrift E1 die Lagerung des Detektors um mehrere

Achsen an einem Galgen gemäß der Druckschrift E3 aufgreifen und dadurch zum

Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung, Unteransprüche 2 bis 15 gemäß Patentschrift; Beschreibung Seiten 1, 1a

überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen Spalte 1,

Zeile 37 bis Seite 3, Zeile 60 gemäß Patentschrift; 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Der verteidigte Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:

M1 "Röntgendiagnostikgerät mit

M2 einer an einem Sockel (3) verstellbaren Lagerungsplatte (1)

für ein Untersuchungsobjekt und mit

M3 einem am Sockel (3) gelagerten Strahlenempfänger (2),

M4 welcher als Festkörperdetektor ausgeführt und

M5 an einem Galgen (4) angeordnet ist, wobei

M6 der Galgen (4) in Bezug zur Lagerungsplatte (1) verstellbar

gelagert ist und wobei

M7 der Festkörperdetektor (2) derart am Galgen (4) gelagert ist,

dass er relativ zum Galgen (4) um eine Raumachse (y)

schwenkbar ist."

Bezüglich der rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für ursprünglich

offenbart und für neu und erfinderisch. Sie führt insbesondere aus, dass die

Druckschrift E1 nur eine Verschiebebewegung und keine Verschwenkbewegung

des Detektors offenbart und dass die Druckschrift E3 eine Gamma-Kamera und

kein Röntgendiagnostikgerät offenbart, welche in das fremde Fachgebiet der Nuklearmedizin fällt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen so dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Der Einspruch hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als er zu einer Beschränkung

des Patents führt, § 61 PatG.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

Der Streitpatentgegenstand betrifft ein Röntgendiagnostikgerät, wie es in der eingangs erwähnte Druckschrift E4 beschrieben ist. Der Erfindung liegt die Aufgabe

zugrunde, ein solches Gerät bei kompakten Aufbau hinsichtlich der Zugänglichkeit

zur Lagerungsplatte zu verbessern und vielseitiger verwendbar auszugestalten

(siehe Patentschrift, Absatz [0004, 0005]).

Fachmann bei Röntgendiagnostikgeräten ist ein bei der Entwicklung von medizinischen Geräten berufserfahrener Dipl.-Ingenieur der Fachrichtung Physik oder

Elektrotechnik.

1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist formal zulässig, da er sowohl in der Streitpatentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen eine ausreichende Stütze findet (§ 22 Abs. 1; § 21 Abs. 1, Nr. 4 PatG).

Die Merkmale in den Merkmalsgruppen M1 bis M6 sind in dem erteilten Anspruch 1 offenbart, wobei lediglich ein offensichtlicher Fehler bei der Abänderung

von "Untersuchungsgerät" in "Untersuchungsobjekt" in Merkmalsgruppe M2 korrigiert wurde. Dies ist auch in Spalte 2, Zeile 60 der Patentschrift offenbart. Gemäß

der Merkmalsgruppe M7 ist der Detektor relativ zum Galgen um eine Raumachse

schwenkbar. Im erteilten Patentanspruch 2 wurde lediglich eine Verstellbarkeit um

drei Raumachsen am Galgen beansprucht. Im Absatz [0023] der Patentschrift wird

jedoch ein Verschwenken des Detektors um eine Achse beschrieben, um ihn in eine senkrechte Position zu verstellen. In der Fig. 2 wird der Detektor in einer waagrechten Position gezeigt, während er in der Fig. 3 in einer senkrechten Position

dargestellt ist. Aus den Figuren ergibt sich der Übergang von der Position gemäß

Fig. 2 in die Position gemäß der Fig. 3 für den Fachmann eindeutig als eine Verschwenkung um eine Achse, nämlich gemäß dem in Fig. 2 dargestellten Koordinatenkreuz um die y-Achse. Der Fachmann wird den offensichtlichen Fehler zu der

in Absatz [0023] bezeichneten x-Achse bemerken und auf jeden Fall eine Verschwenkung des Detektors um eine Achse aus diesem Absatz in Verbindung mit

den Fig. 2 und 3 erkennen. In Absatz [0024] wird in Verbindung mit Fig. 4 auch

noch ein Verschwenken des Detektor um eine Achse um 180 Grad im Vergleich

zur Position in Fig. 2 beschrieben. Der Fachmann kann daher die Verschwenkbarkeit um eine Raumachse den ursprünglichen Unterlagen als eine mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen (siehe BGH GRUR 2002, 49, Ls - Drehmomentübertragungseinrichtung). Für den Fachmann ist aufgrund seiner mathematischen

Kenntnisse ebenfalls klar, dass Drehungen um verschiedene z. B. senkrecht aufeinander stehende Achsen auch durch eine Drehung um eine, eine entsprechende

Orientierung aufweisende Raumachse dargestellt werden können. Mit dem Anspruch 1 wird lediglich die Schwenkbarkeit um eine beliebig orientierte Raumachse beansprucht.

2.) Das Röntgendiagnostikgerät gemäß Anspruch 1 ist - wie sich den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit entnehmen lässt - neu (§ 3 PatG),

denn keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften sind sämtliche

in diesem Anspruch genannten Merkmale entnehmbar.

3.) Das Röntgendiagnostikgerät gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Aus der Druckschrift E1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein

M1= Röntgendiagnostikgerät bekannt (siehe Spalte 1, Zeilen 8

bis 11), mit

M2= einer an einem Sockel (base 52) verstellbaren Lagerungsplatte (support surface 62)

für ein Untersuchungsobjekt (patient 64) (über Tischrahmen 54 und Schaft 56) und

mit

M3= einem am Sockel 52 gelagerten Strahlenempfänger (siehe

detector housing 70, welches über Tischrahmen 54 und

Schaft 56 an Sockel 52 gelagert ist), der

M5= an einem Galgen (guide rod 490, 492 und carriage 432,

408) angeordnet ist, wobei

M6= der Galgen in Bezug zur Lagerungsplatte verstellbar gelagert ist (siehe Spalte 11, Zeilen 1 bis 25) und wobei

der Detektor derart am Galgen gelagert ist, dass er um drei

Raumachsen (transverse, horizontal, longitudinal) relativ

zur Lagerungsplatte 62 verstellbar ist (siehe Spalte 11, Zeilen 26 bis 37).

Aus der Druckschrift E1 ist kein Festkörperdetektor im Sinne eines Halbleiterdetektors gemäß Merkmalsgruppe M4 bekannt, sondern die Verwendung von Röntgenfilmen (siehe Spalte 5, Zeilen 28 bis 33).

Eine lineare Verstellbarkeit des Detektors um drei Achsen gegenüber der Lagerungsplatte ist zwar aus der Druckschrift E1 bekannt, aber nicht eine Verschwenkbarkeit relativ zum Galgen gemäß Merkmalsgruppe M7 des Patentanspruchs 1.

Aus der Druckschrift E2 ist lediglich ein Festkörperdetektor für Röntgen-Untersuchungen gemäß Merkmalsgruppe M4 bekannt (siehe z. B. Fig. 1).

Aus der E3 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung) ist

ein

Diagnostikgerät mit Gammakameras bekannt (siehe Patentanspruch 1 und Seite 3, Absatz 2), mit

einer verstellbaren Lagerungsplatte 27 für ein Untersuchungsobjekt 26 und mit

M3= einem am Sockel 3 gelagerten Strahlenempfänger 8, 9,

M4= welcher als Festkörperdetektor ausgeführt (siehe Seite 1,

Absatz 3) und

M5= an einem Galgen 6, 7 angeordnet ist, wobei

M6= der Galgen in Bezug zur Lagerungsplatte verstellbar gelagert ist (siehe Drehsockel 1) und wobei

M7= der Festkörperdetektor derart am Galgen gelagert ist, dass

er relativ zum Galgen um eine Raumachse 18, 20 schwenkbar ist (siehe Seite 5, Absatz 1 und 2).

Im Unterschied zum Streitpatentgegenstand handelt es sich bei dem Diagnostikgerät gemäß der Druckschrift E3 um kein Röntgendiagnostikgerät (Merkmal M1),

da es keine am Gerät montierte Röntgenquelle aufweist, die nach Durchstrahlung

eines Patienten detektiert wird. Gemäß der Druckschrift E3 wird dem Patienten ein

radioaktives Präparat injiziert, dessen Gamma-Strahlung dann aufgenommen

wird. Über die Verstellbarkeit der Lagerungsplatte gemäß Merkmalsgruppe M2

werden in der Druckschrift E3 ebenfalls keine Aussagen gemacht. Aus der Druckschrift E3 ist aber die Verstellbarkeit des Detektors um zwei Raumachsen relativ

zum Galgen (siehe Fig. 1, Achsen 18, 20 mit Pfeilen 19, 21 zur Verdrehbarkeit)

gemäß Merkmalsgruppe M7 bekannt.

Die im Prüfungsverfahren berücksichtigten, im Einspruch aber nicht aufgegriffenen

Druckschriften E4 bis E6 gehen hinsichtlich des Anspruchsgegenstandes nicht

über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinaus. Sie liefern auch

keine neuen Gesichtspunkte zur Beurteilung der Patentfähigkeit und haben deshalb in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

Als nächstkommender Stand der Technik ist somit aus der Druckschrift E1 ein

Röntgendiagnostikgerät für vielseitige Verwendungen (siehe Spalte 2, Zeilen 22

bis 25) und mit guter Zugänglichkeit zum Patienten (siehe Spalte 2, Zeilen 26 bis

28) zugrundezulegen. Das Gerät verfügt dazu über einen Detektor und über eine

Röntgenquelle, die unabhängig voneinander in drei Raumachsen (horizontal, vertikal, transversal) verfahren werden können (siehe Spalte 2, Zeilen 36 bis 44). Die

Röntgenquelle 82 (siehe Fig. 29) ist zusätzlich auch noch um eine Achse verschwenkbar ausgebildet (siehe Spalte 9, Zeilen 13 bis 16). Der Tischrahmen 54,

an dem die Röntgenquelle und der Detektor gelagert sind, ist außerdem schwenkbar und höhenverstellbar an einer Basis 52 über einen Schaft 56 angebracht (siehe Fig. 1, 2 und Spalte 5, Zeilen 3 bis 6). Das Gerät gemäß der Druckschrift E1

weist daher vielfältige Einstellmöglichkeiten auf, wobei jedoch die Detektoren 70,

72 mit ihrem Detektorgehäuse 70 nur parallel zur Patientenliege 62 verfahren werden können. Das Detektorgehäuse kann in einem Park-Schlitten 388 und einem

Schlitten 408 transversal, über Führungsstangen 490, 492 und einen Schlitten 432

vertikal und über einen Schlitten 511 longitudinal verstellt werden (siehe Spalte 9,

Zeile 53 bis Spalte 11, Zeile 25). Diese Bewegungen werden über entsprechende

Servomotoren ausgeführt und über Positionsdetektoren erfasst (siehe Spalte 11,

Zeilen 26 bis 46). In der Druckschrift E1 finden sich keine Hinweise, wie dieser

komplizierte Aufbau aus Schlitten, Servomotoren und Positionsdetektoren um eine

Verschwenkbarkeit um eine Raumachse erweitert werden könnte. Eine Verschwenkbarkeit der Röntgenquelle 82 über den Schaft 112 in dem Schlitten 114

für die vertikale Bewegung der Röntgenquelle (siehe Spalte 7, Zeilen 29 bis 37)

liefert dazu keine Anregung, da die Röntgenquelle im Vergleich zum Detektor relativ klein ausgebildet ist (siehe Fig. 2, Fenster 110 der Röntgenquelle unterhalb der

Patientenliege im Vergleich zum Detektorgehäuse 70) und somit auch einfacher

verschwenkbar und gleichzeitig in drei Raumrichtungen mit entsprechenden

Schlitten verfahrbar ist. Gemäß Fig. 6 und 7 kann die Röntgenquelle verschwenkt

werden, um damit z. B. beim longitudinalen Verfahren der Röntgenquelle auf bestimmte Körperregionen zielen zu können (siehe Spalte 6, Zeilen 40 bis 49). Eine

Verschwenkbarkeit des Detektors ist dazu aber nicht in der Druckschrift E1 offenbart.

Aus der Druckschrift E2 ist lediglich ein Festkörperdetektor für Röntgenuntersuchungen bekannt. Der Einsatz eines solchen Detektors in dem Detektorgehäuse 70 des Röntgendiagnostikgerätes gemäß der Druckschrift E1 anstelle der dort

vorgesehenen Filmkassette 80 (siehe Fig. 26) liefert auf jeden Fall keine Anregung

für den Fachmann, eine geänderte Lagerung des Detektorgehäuses vorzusehen,

wie es wie z. B. gemäß der Merkmalsgruppe M7 des Anspruchs 1 beansprucht

wird.

Durch eine Zusammenschau der Druckschriften E1 und E2 wäre der Anspruchsgegenstand daher auch nicht nahe gelegt.

Aus der Druckschrift E3 (siehe Fig. 1) sind Gammakameras 8, 9 bekannt, die für

tomographische Untersuchungen über Ärme 6, 7 an einem Drehsockel 1 gelagert

sind. Die Gammakameras rotieren bei der Untersuchung um den Körper des Patienten (siehe Seite 2, Absatz 2). Um die Gammakameras aus Gründen der Auflösung immer möglichst nahe am Patienten positionieren zu können (siehe Seite 3,

Absatz 2), sind die beiden Detektorköpfe als Funktion der Winkelstellung des

Drehsockel 1 unabhängig voneinander radial verstellbar angeordnet (siehe Seite 6, Absatz 3 bis Seite 4, Absatz 1). Darüber hinaus sind die Detektorköpfe 8, 9

an den Ärmen 6, 7 um zwei Raumachsen 18 und 20 drehbar gelagert (siehe Fig. 1

und Seite 5, Absatz 2).

Das Gerät nach Druckschrift E3 weist daher einen prinzipiell anderen Aufbau als

das Gerät nach der Druckschrift E1 auf, bei dem die Detektoren nicht um die Körperachse des Patienten zur Anfertigung von tomographischen Aufnahmen rotieren

können. Eine Übertragung oder Kombination des Drehsockels 1 für eine Rotation

um die Körperachse 5 des Patienten nach Druckschrift E3 auf oder mit dem Diagnosegerät gemäß Druckschrift E1 ist daher nicht möglich, da das Detektorgehäuse 70 in Fig. 1 dann um die Längsachse des Patienten 64 rotieren müsste. Der

Fachmann hat daher keine Veranlassung die Geräte gemäß der Druckschrift E1

und E3 miteinander zu kombinieren.

Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, den Schlitten 388 zur Halterung des

Detektorgehäuses 70 gemäß Druckschrift E1 durch einen Bügel 14 zur Halterung

der Detektorköpfe 8, 9 gemäß der Druckschrift E3 zu ersetzen, da durch den

Schlitten 388 bereits eine gute Zugänglichkeit zur Patientenliege gewährleistet ist

(siehe Spalte 9, Zeilen 58 bis 61) und die unabhängige Verstellbarkeit des Detektors und der Röntgenquelle für die gemäß der Druckschrift E1 durchzuführenden

Untersuchungen (keine tomographischen Untersuchungen mit Rotation um die

Patientenachse) eine vielseitige Verwendbarkeit des Röntgendiagnostikgeräts gewährleistet. Die Druckschrift E1 zeigt dem Fachmann daher nur eine mögliche

Ausführungsform zur Lösung der Aufgabe der Streitpatentschrift auf, die sich von

der Erfindung unterscheidet und diese auch nicht in der Zusammenschau mit den

anderen Druckschriften nahe legt.

Die Unteransprüche 2 bis 15 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 und die geltenden Unterlagen erfüllen auch die Übrigen gesetzlichen Erfordernisse.

Dr. Winterfeldt

Engels

Dr. Häußler

Dr. Morawek