Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.12.2005 – 20 W (pat) 310/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
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betreffend das Patent 100 60 338 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin
Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
das Patent zu widerrufen und der Patentinhaberin die den Einsprechenden entstandenen Kosten für die Vorbereitung und
Durchführung der mündlichen Verhandlung einschließlich der Auslagen aufzuerlegen.
Die Patentinhaberin beantragt mit dem am 20. November 2003 eingegangenen
Schriftsatz sinngemäß,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Mit am 22. November 2005 eingegangenen Schreiben hat sie die Teilung des Patents erklärt.
Die Patentinhaberin ist – wie zuvor schriftsätzlich angekündigt – zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Mobiltelefoneinrichtung, vorzugsweise Freisprecheinrichtung, in
einem Fahrzeug, z. B. Kraftfahrzeug,
mit einer Mobiltelefon-Haltevorrichtung mit einem an einem Abschnitt (10) des Kraftfahrzeugs, z. B. Armaturenbrett, Mittelkonsole
oder Armlehne befestigbaren Grundteil (110, 214, 312, 512, 612)
und mit einem an dem Grundteil (110, 214, 312, 512, 612) vorgesehenen Mobiltelefon-Halteteil (112, 212, 314, 514, 614) zur temporären Halterung des Mobiltelefons,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Grundteil (110, 214, 312, 512, 612) mindestens einen
Schalter (70, 270, 271, 370, 371, 570, 571, 572, 670) zur Steuerung einer Funktion der Mobiltelefoneinrichtung, vorzugsweise zur
Steuerung einer Funktion der Freisprecheinrichtung, und/oder zur
Steuerung einer Funktion einer im Fahrzeug installierten Zubehöreinrichtung und/oder zur Steuerung einer Fahrzeugfunktion aufweist."
Folgende Druckschrift wird u. a. erörtert:
(A1) US 5 822 427.
Die Einsprechenden führen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei
nicht neu. Es sei gerechtfertigt, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch
die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Teilnahme der Einsprechenden an der mündlichen Verhandlung sei nur
deshalb erforderlich gewesen, weil die Patentinhaberin lediglich ihre Absicht erklärt habe, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Damit habe sie es
letztlich offengelassen, ob sie nicht doch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.
II.
1. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Es kann dahin stehen, ob der Gegenstand des Patentanspruches 1 gegenüber
dem im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Jedenfalls ist er gegenüber der von der Einsprechenden 1
genannten Druckschrift (A1) nicht neu.
Aus Druckschrift (A1) (insb. Fig. 14, 15) ist eine Mobiltelefoneinrichtung (Freisprecheinrichtung) in einem Fahrzeug bekannt. Sie weist eine Mobiltelefon-Haltevorrichtung mit einem an einem Abschnitt des Kraftfahrzeugs befestigbaren
Grundteil (base unit 204; Sp. 10 Z. 25-27) und mit einem an dem Grundteil vorgesehenen Mobiltelefon-Halteteil (pocket adapter 202, Sp. 10 Z. 15-20) zur temporären Halterung des Mobiltelefons 200 auf. Das Grundteil weist einen Drehknopf 234
zur Steuerung der Lautstärke der Freisprecheinrichtung auf (Sp. 10 Z. 46-53).
Bei dem Drehknopf 234 handelt es sich um einen Schalter zur Steuerung einer
Funktion der Mobiltelefoneinrichtung im Sinne des Streitpatents. In der Beschreibung des Streitpatents wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es
sich bei dem Schalter auch um einen Lautstärkeregler für eine Freisprecheinrichtung handeln kann (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2 Z. 18-20; Sp. 3 Z. 63-65).
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist somit mit allen Merkmalen aus
Druckschrift (A1) bekannt.
2. Es bestand kein Anlass, der Patentinhaberin im von den Einsprechenden beantragten Umfang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1 Satz 1
PatG).
Ausgehend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte im Einspruchsverfahren seine Kosten selbst trägt, kommt eine ganz oder teilweise Kostenauferlegung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Kosten durch ein Verhalten veranlasst
worden sind, das mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden Sorgfalt nicht im Einklang steht (BGH BlPMZ 1996, 411 f., Leitsatz a) - "Schutzverkleidung"). Es ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die Patentinhaberin durch ihr prozessuales Verhalten den ihr nach dem Gesetz zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Belange zulässigen Rahmen verlassen hat.
Weder das Fehlen einer sachlichen Stellungnahme zum Einspruchsvorbringen
trotz Ankündigung, noch die vor der mündlichen Verhandlung erklärte Teilung des
Patents stehen im Widerspruch zur prozessualen Sorgfaltspflicht, die auch nicht
durch die schriftliche Mitteilung der Patentinhaberin, sie beabsichtige nicht an der
mündlichen Verhandlung teilzunehmen, verletzt ist. Selbst wenn - wie die Einsprechenden meinen - aufgrund dieser Äußerung letztlich eine Unsicherheit verbliebe,
ob die Patentinhaberin im Termin dennoch erscheinen und möglicherweise geänderte Patentansprüche vorlegen werde, rechtfertigt dies nicht die Auferlegung der
Verfahrenskosten. Denn der durch die Einsprechenden initiierte Angriff auf das
Patent verlangt unabhängig von der Anwesenheit der Patentinhaberin in einem
solchen Fall die Präsenz der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung,
wenn diese sicherstellen wollen, dass sie etwa zu kurz vor dem Termin eingegangenem schriftsätzlichem Vorbringen der Patentinhaberin noch Stellung nehmen
können.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pü