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BPatG Beschluss vom 05.12.2005 – 30 W (pat) 331/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 36 163.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten

Telekommunikation

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

ist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach

vorausgegangener Beanstandung die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend

ist dargelegt, es handele sich bei der Bezeichnung "Land und Leute für uns in

Mecklenburg-Vorpommern" um eine Aussage über den sachlichen Inhalt der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, indem sie darauf hinweise, dass über

die Region Mecklenburg-Vorpommern und seine Bewohner berichtet und informiert werde. Auch die graphische Gestaltung führe hier nicht zur Schutzfähigkeit,

da die Zusammenschreibung der Wörter Land und Leute durch die Schriftänderung gleichsam aufgehoben werde und das Rechteck, das über den Markenworten angebracht sei, als einfaches geometrisches bzw. graphisches Gestaltungselement nicht schutzbegründend wirke.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen

insbesondere darauf gestützt, der angemeldeten Wortfolge könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da sie keinen ohne weiteres erkennbaren ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt habe und auch keine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art

darstelle. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass die zusammengeschriebene Wortfolge Land und Leute in der vorliegenden Farbgebung völlig ungewöhnlich und allein deshalb zur Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet sei. Hinzu komme, dass die Verwendung des rechteckigen

Kastens, der sich als eigenständige Form oberhalb des zusammengeschriebenen

Wortes Land und Leute in der Markenanmeldung befinde, wie ein Trademarkzeichen wirke. Durch diese auffällige Formgebung sei das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzigartig und setze sich ausreichend

deutlich von anderen Kennzeichen in den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen ab.

Schließlich verweist die Anmelderin auch auf ihrer Meinung nach ähnlich gestaltete Marken, bei denen sich insbesondere die beanspruchten Farben hellblau/

dunkelblau als haustypische Farben des Markenanmelders darstellten.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthaft, form- und fristgerecht

eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet. Es handelt sich bei der Marke um eine

bezüglich der Wortbestandteile klar umrissene Sachaussage, die sich zwanglos

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezieht und deren möglichen

Inhalt angibt. Die dadurch fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Marke daneben graphische

Bestandteile aufweist.

Bezüglich der Wortbestandteile, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie

als die Marke bestimmend wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1153

– anti KALK) weist das Zeichen lediglich darauf hin, was inhaltlicher Gegenstand

der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein soll. Der Begriff "Land und

Leute" wird im allgemeinen Sprachgebrauch Synonym für ein geographisches Gebiet und dessen Bewohner benutzt. Der weitere Zeichenteil "für uns in Mecklenburg-Vorpommern" umreißt schlagwortartig den speziell angesprochenen Verkehrskreis. Diese Gesamtaussage steht auch in unmittelbarer Beziehung zu den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Waren kommen als Medienträger

der Inhalte in Betracht, die Dienstleistung Telekommunkation umschließt Leistungen, die auf (Fern-)Information gerichtet sein können, die weiteren Dienstleistungen betreffen die Darbietung oder Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten,

die im Zusammenhang mit dem Leben und der Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern eine Rolle spielen können. Unerheblich ist dabei, ob die Marke eine hinreichend bestimmte Inhaltsangabe abgibt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für

eine bessere Welt).

Auch die Graphik ist nicht hinreichend eigenwillig, um dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu geben. Denn einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige

Verwendung gewöhnt hat, können eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter

ebenso wenig aufwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente

auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen

werden können (BGH aaO – anti KALK). Der Bundesgerichtshof führt weiter aus

"angesichts der in den Wortelementen enthaltenen glatt beschreibenden Angabe

über die Wirkungsweise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren

hätte es hier eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft,

um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ... Die graphischen Elemente erscheinen hier recht blass und sind durchweg ohne besonders hervortretende Gestaltung auf die rein beschreibende Aussage der Wortelemente ..., diese

unterstreichend, bezogen". Während in dem Bezugsfall anti KALK die Buchstaben

blassgrau unterlegt und weiß umrandet, die Bestandteile anti und das diesem angefügte Dreieck in roter Farbe gehalten waren, erscheint hier die graphische Verfremdung noch wesentlich geringfügiger. Denn die Farbunterschiede zwischen

den Wörtern Land bzw. Leute und dem dazwischen stehenden "und" sind weit

weniger auffallend als die Farbunterschiede zwischen rot und blassgrau. Allerdings sind die Farbunterschiede doch deutlich genug, um das zwischen den

Hauptwörtern stehende "und" gleichsam abzuspalten, wodurch die Zusammenschreibung graphisch abgeändert ist und die Einzelwörter wieder als solche erscheinen lässt (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 1996, 126 BERGER/BERGER-

LAHR (dort Farbinversion). Auch dass die Farbgebung als solche zumindest dann

nicht hinreichenden kennzeichnenden Charakter hat, wenn es sich um eine, ob

ihrer häufigen Verwendung gleichsam klassische Druckfarbe handelt, erscheint

nicht zweifelhaft. Dunkelblau und hellblau sind nicht nur typische Handschriftfarben, sondern auch in Druckversion in Werbeanzeigen ständig vorzufinden. Im Übrigen hat der Vertreter des Anmelders in der mündlichen Verhandlung selbst in

Frage gestellt, dass bei der Entscheidung "anti KALK" (BGH aaO) die beiden Wörter in unterschiedlicher Farbe ausgestaltet seien, obwohl er ausdrücklich betont

hat, dass ihm die Entscheidung bekannt sei. Dies könnte ebenfalls belegen, dass

es nicht als erfahrungswidrig erscheint, dass selbst auffälligere Farbabweichungen

(wie der Wechsel rot/blass-grau bei anti KALK) als die hier zu beurteilenden sich

selbst dem markenrechtlich versierten und damit wohl aufmerksameren Betrachter

nicht als herkunftskennzeichnende Eigenarten einprägen.

Auch das in derselben Farbe wie die Hauptwörter Land und Leute gehaltene abgerundete kleine Rechteck vermag die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens nicht

zu rechtfertigen, gleichgültig, welchen Bedeutungsgehalt man diesem Rechteck

beimisst (naheliegend erscheint, es als symbolisierten Fernseher zu deuten). Dabei handelt es sich um ein einfaches graphisches Gestaltungsmittel, dem kennzeichnender Charakter nicht zukommt (ebenso wenig wie dem Dreieck in der Entscheidung anti KALK (BGH aaO), dem dort ebenfalls kein bestimmter Aussagewert zugeordnet wurde). Soweit der Anmelder meint, bei der Entscheidung anti

KALK (BGH aaO) sei der Wortteil der Marke glatt beschreibend, deshalb müssten

dort höhere Anforderungen an den Bildteil gestellt werden als hier, kann dem nicht

beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass alle Markenformen bezüglich der rechtlichen Beurteilung dem gleichen Maßstab unterworfen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdn. 77 mit Nachw). Das bedingt

dann aber auch, dass dann, wenn der Markenschutz auf der Bildwirkung einer

Marke beruhen soll, diese als solche kennzeichnenden Charakter haben muss

und der Wortteil unberücksichtigt bleibt. Für die Eintragbarkeit eines Zeichens genügt es auch, wenn diesem nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Fehlt diese

dem Wortteil, so kann er auch bei der Beurteilung der Bildwirkung nicht plötzlich

doch die Unterscheidungskraft stützen.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Der Senat sieht auch keinen Anlass, der

Anregung des Anmelders folgend, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da - wie die

wörtlich eingefügten Zitate aus der Entscheidung anti KALK (BGH aaO) zeigen -

die hier zu behandelnden Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden sind.

Dr. Buchetmann

Paetzold

Hartlieb

Hu

Abb. 1