Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.12.2005 – 30 W (pat) 332/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 36 163.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten
Telekommunikation
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten
ist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorausgegangener Beanstandung die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend
ist dargelegt, es handele sich bei der Bezeichnung "Sport und Leute für uns in
Mecklenburg-Vorpommern" um eine Aussage über den sachlichen Inhalt der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, indem sie darauf hinweise, dass über
die Region Mecklenburg-Vorpommern und seine Bewohner berichtet und informiert werde. Auch die graphische Gestaltung führe hier nicht zur Schutzfähigkeit,
da die Zusammenschreibung der Wörter Sport und Leute durch die Schriftänderung gleichsam aufgehoben werde und das Rechteck, das über den Markenworten angebracht sei, als einfaches geometrisches bzw graphisches Gestaltungselement nicht schutzbegründend wirke.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen insbesondere darauf gestützt, der angemeldeten Wortfolge könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da sie keinen ohne weiteres erkennbaren ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt habe und auch keine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art
darstelle. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass die zusammengeschriebene Wortfolge Sport und Leute in der vorliegenden Farbgebung völlig ungewöhnlich und allein deshalb zur Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet sei. Hinzu komme, dass die Verwendung des rechteckigen
Kastens, der sich als eigenständige Form oberhalb des zusammengeschriebenen
Wortes Sport und Leute in der Markenanmeldung befinde, wie ein Trademarkzeichen wirke. Durch diese auffällige Formgebung sei das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzigartig und setze sich ausreichend
deutlich von anderen Kennzeichen in den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen ab.
Schließlich verweist die Anmelderin auch auf ihrer Meinung nach ähnlich gestaltete Marken, bei denen sich insbesondere die beanspruchten Farben hellblau/dunkelblau als haustypische Farben des Markenanmelders darstellten.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthaft, form- und fristgerecht
eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet. Es handelt sich bei der Marke um eine
bezüglich der Wortbestandteile klar umrissene Sachaussage, die sich zwanglos
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezieht und deren möglichen
Inhalt angibt. Die dadurch fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Marke daneben graphische
Bestandteile aufweist.
Bezüglich der Wortbestandteile, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie
als die Marke bestimmend wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1153
– anti KALK) weist das Zeichen lediglich darauf hin, was inhaltlicher Gegenstand
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein soll. Der Begriff "Sport und
Leute" umreißt im allgemeinen Sprachgebrauch das Sachgebiet Sport und die an
ihm Interessierten. Der weitere Zeichenteil "für uns in Mecklenburg-Vorpommern"
umreißt schlagwortartig den speziell angesprochenen Verkehrskreis. Diese Gesamtaussage steht auch in unmittelbarer Beziehung zu den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen. Die Waren kommen als Medienträger der Inhalte in Betracht, die Dienstleistung Telekommunkation umschließt Leistungen, die auf
(Fern-)Information gerichtet sein können, die weiteren Dienstleistungen betreffen
die Darbietung oder Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Sport in Mecklenburg-Vorpommern eine Rolle spielen können.
Unerheblich ist dabei, ob die Marke eine hinreichend bestimmte Inhaltsangabe abgibt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
Auch die Graphik ist nicht hinreichend eigenwillig, um dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu geben. Denn einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, können eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter
ebenso wenig aufwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente
auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen
werden können (BGH aaO – anti KALK). Der Bundesgerichtshof führt weiter aus
"angesichts der in den Wortelementen enthaltenen glatt beschreibenden Angabe
über die Wirkungsweise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren
hätte es hier eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft,
um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ... Die graphischen Elemente erscheinen hier recht blass und sind durchweg ohne besonders hervortretende Gestaltung auf die rein beschreibende Aussage der Wortelemente ..., diese
unterstreichend, bezogen". Während in dem Bezugsfall anti KALK die Buchstaben
blassgrau unterlegt und weiß umrandet, die Bestandteile anti und das diesem angefügte Dreieck in roter Farbe gehalten waren, erscheint hier die graphische Verfremdung noch wesentlich geringfügiger. Denn die Farbunterschiede zwischen
den Wörtern Sport bzw. Leute und dem dazwischen stehenden "und" sind weit
weniger auffallend als die Farbunterschiede zwischen rot und blassgrau. Allerdings sind die Farbunterschiede doch deutlich genug, um das zwischen den
Hauptwörtern stehende "und" gleichsam abzuspalten, wodurch die Zusammenschreibung graphisch abgeändert ist und die Einzelwörter wieder als solche erscheinen lässt (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 1996, 126 BERGER/BERGER-
LAHR (dort Farbinversion)). Auch, dass die Farbgebung als solche zumindest
dann nicht hinreichenden kennzeichnenden Charakter hat, wenn es sich um eine,
ob ihrer häufigen Verwendung gleichsam klassische Druckfarbe handelt, erscheint
nicht zweifelhaft. Dunkelblau und hellblau sind nicht nur typische Handschriftfarben, sondern auch in Druckversion in Werbeanzeigen ständig vorzufinden. Im Übrigen hat der Vertreter des Anmelders in der mündlichen Verhandlung selbst in
Frage gestellt, dass bei der Entscheidung "anti KALK" (BGH aaO) die beiden Wörter in unterschiedlicher Farbe ausgestaltet seien, obwohl er ausdrücklich betont
hat, dass ihm die Entscheidung bekannt sei. Dies könnte ebenfalls belegen, dass
es nicht als erfahrungswidrig erscheint, dass selbst auffälligere Farbabweichungen
(wie der Wechsel rot/blass-grau bei anti KALK) als die hier zu beurteilenden sich
selbst dem markenrechtlich versierten und damit wohl aufmerksameren Betrachter
nicht als herkunftskennzeichnende Eigenarten einprägen.
Auch das in derselben Farbe wie die Hauptwörter Sport und Leute gehaltene abgerundete kleine Rechteck vermag die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens nicht
zu rechtfertigen, gleichgültig, welchen Bedeutungsgehalt man diesem Rechteck
beimisst (naheliegend erscheint, es als symbolisierten Fernseher zu deuten). Dabei handelt es sich um ein einfaches graphisches Gestaltungsmittel, dem kennzeichnender Charakter nicht zukommt (ebenso wenig wie dem Dreieck in der Entscheidung anti KALK (BGH aaO), dem dort ebenfalls kein bestimmter Aussagewert zugeordnet wurde). Soweit der Anmelder meint, bei der Entscheidung anti
KALK (BGH aaO) sei der Wortteil der Marke glatt beschreibend, deshalb müssten
dort höhere Anforderungen an den Bildteil gestellt werden als hier, kann dem nicht
beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass alle Markenformen bezüglich der rechtlichen Beurteilung dem gleichen Maßstab unterworfen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdn. 77 mit Nachw). Das bedingt dann aber auch, dass dann, wenn der Markenschutz auf der Bildwirkung einer Marke beruhen soll, diese als solche kennzeichnenden Charakter haben muss
und der Wortteil unberücksichtigt bleibt. Für die Eintragbarkeit eines Zeichens genügt es auch, wenn diesem nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Fehlt diese
dem Wortteil, so kann er auch bei der Beurteilung der Bildwirkung nicht plötzlich
doch die Unterscheidungskraft stützen.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Der Senat sieht auch keinen Anlass, der
Anregung des Anmelders folgend, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da - wie die
wörtlich eingefügten Zitate aus der Entscheidung anti KALK (BGH aaO) zeigen -
die hier zu behandelnden Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden sind.
Dr. Buchetmann
Paetzold
Hartlieb
Hu
Abb. 1