Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.12.2005 – 33 W (pat) 264/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 264/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 706 795

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters Kätker und der Richterin Dr. Hock 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. September 2001 (berichtigt mit

Beschluss vom 4. Juli 2002) und vom 24. Juni 2003 sind wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke

IR 706 795 wegen des Widerspruchs aus der Marke 679 172 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss des Erstprüfers vom 25. September 2001, der mit Beschluss vom

4. Juli 2002 berichtigt worden ist, und mit Beschluss der Erinnerungsprüferin vom

24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke IR 706 795 wegen des Widerspruchs aus der Marke 679 172

- ”CID” angeordnet, wobei die Erinnerungsprüferin den Umfang der Löschungsanordnung des Erstprüfers abgeändert hat.

Gegen den Erinnerungsbeschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form-

und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende aus der Marke 679 172 hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 den Widerspruch aus dieser Marke zurückgenommen. Daher ist gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen,

dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen

der Rechtssicherheit.

Soweit sich im Übrigen die Beschwerde gegen die weitere Löschungsanordnung

der Markenstelle wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 068 590 richtet, wird

das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl