Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 32 W (pat) 214/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 214/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 60 437.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und
Kruppa in der Sitzung vom 7. Dezember 2005 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. April 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die am 11. August 2000 für die Dienstleistungen
36: Vermittlung von Lotterien und von Wettspielen
41: Unterricht und Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Glücksspiele; Herausgabe
von Texten (ausgenommen Werbetexte); Information über
Veranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, von Kongressen
und von Symposien; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Ordensvergaben und von Ordensverleihungen;
Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Preisvergaben und von Preisverleihungen; Produktion von Shows;
Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von
Seminaren; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle
Zwecke oder für Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien und von Wettspielen; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von
sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben; Veröffentlichung
von Büchern
42: Verpflegung; Beherbergung von Gästen
angemeldete Wortmarke
First Lady of Germany
ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangenen Beanstandungsbescheiden mit Beschluss einer Beamtin
des gehobenen Dienstes vom 10. April 2003 teilweise, nämlich bezüglich der
Dienstleistungen
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung
von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, von Kongressen und von Symposien; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Ordensvergaben und von Ordensverleihungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von
Preisvergaben und von Preisverleihungen; Produktion von Shows;
Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke oder für Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung
von sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben; Veröffentlichung von
Büchern
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Mit der englischsprachigen Wortfolge "First Lady of Germany" werde u. a. eine
Frau bezeichnet, die in Deutschland auf einem bestimmten Gebiet führend bzw.
als Repräsentantin oder Oberhaupt einer Gruppe anerkannt sei. In diesem Sinne
werde die im Alltag auf den verschiedensten Gebieten bereits verwendete Bezeichnung (unter Hinweis auf beigefügte Belegstellen aus dem Internet, auch zu
ähnlich gebildeten Wortfolgen wie "Queen of Germany") auch vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres verstanden. Für die versagten Dienstleistungen liege
durchweg eine themen- und inhaltsbeschreibende Sachangabe vor, der kein Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter entnommen werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat das Verzeichnis bezüglich der versagten Dienstleistungen in Klasse 41
durch folgende Einschränkung ergänzt:
"alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher, die
von einer "First Lady" veranstaltet und/oder initiiert und/oder mit
deren Hilfe durchgeführt werden und/oder für eine "First Lady" bestimmt sind."
Im Übrigen ist sie der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig bzw.
interpretationsbedürftig und werde für die versagten Dienstleistungen keinesfalls
als themen- und inhaltsbeschreibende Sachangabe verstanden. Es fehle an einem
unmittelbaren Bezug zu den betreffenden Dienstleistungen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt
wurde, ohne vorherige Erinnerung gemäß § 66, § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft
und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie Erfolg, da einer Registrierung der
angemeldeten Marke auch für die versagten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Der Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich
der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ist das ursprünglich eingereichte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen. Der in der Beschwerdeinstanz hinzugefügte (einschränkende) sog. Disclaimer ist in dieser Form unzulässig
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 117).
Auch bezüglich der von der Markenstelle versagten Dienstleistungen in der Klasse 41 verfügt die Bezeichnung "First Lady of Germany" über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines
Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten
Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch
ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der
Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; Postkantoor, a. a. O., Nr. 123). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw.
eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr
jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice).
Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der englischsprachige Name für
unser Land ("Germany") so gut wie jedermann bekannt und dass der Begriff
"First Lady" - unübersetzt - in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist. Er
wird dort aber, wie sich auch aus den seitens der Markenstelle herangezogenen
Eintragungen in Wörterbüchern ergibt, in erster Linie als Bezeichnung der Ehefrau
eines Staatsoberhaupts oder Regierungschefs (vor allem, aber nicht nur, des Präsidenten der USA) verstanden. Von daher erscheint bereits fraglich, ob die von der
Markenstelle zugrunde gelegte weitere (sekundäre) Bedeutung dieses Begriffs im
Vordergrund des Verständnisses breiter inländischer Publikumskreise steht. Im
Einzelfall mag dies zwar nicht völlig auszuschließen sein, für die vorliegend (noch)
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen liegt es aber nicht wirklich nahe,
einen Bezug zu einer "First Lady of Germany" (im Sinne einer in Deutschland führenden Frau bzw. der Repräsentantin einer Gruppe) herzustellen. Die Verbindung
zwischen Markenbegriff und jeweiliger Dienstleistung ist zu vage, als dass das
Vorhandensein des - generell geringen - Mindestmaßes an Unterscheidungskraft
verneint werden könnte.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt für die beanspruchten
Dienstleistungen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind nur solche
Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Es muss sich mithin um unmissverständliche Produktmerkmalsangaben handeln. Dass die betreffenden Dienstleistungen von einer
"First Lady" in Deutschland - in jeder Bedeutung des Begriffs - erbracht oder für eine solche (ausschließlich oder vorwiegend) bestimmt sein sollten, liegt nicht wirklich nahe. So ist nicht zu erwarten, dass etwa die Ehefrau des Bundespräsidenten
oder die Bundeskanzlerin bei der Vergabe von Orden und Preisen sich der angemeldeten englischsprachigen Bezeichnung bedient; die in der Produktwerbung
verbreitete Vorliebe für englischsprachige Bezeichnungen gilt für das öffentliche
Leben (noch) nicht in gleicher Weise. Es liegt auch nicht nahe, die "Veranstaltung
von Schönheitswettbewerben" so zu beschreiben, weil in Verbindung mit diesen,
soweit feststellbar, nur die Bezeichnung "Miss" (z. B. Miss World, Miss Germany
usw.) gebräuchlich ist, nicht aber "Lady" (oder gar "First Lady" in Verbindung mit
einem Ländernamen). Von einer dem Verkehr sich unmittelbar aufdrängenden
Merkmalsangabe kann daher auch für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht ausgegangen werden.
Der Beschluss der Markenstelle kann somit im Ergebnis keinen Bestand haben
und ist im angegriffenen Umfang aufzuheben.
Dr. Hacker
Richter Kruppa ist infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Dr. Hacker
Viereck
br/Pü