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BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 32 W (pat) 214/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 214/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 60 437.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und

Kruppa in der Sitzung vom 7. Dezember 2005 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 10. April 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die am 11. August 2000 für die Dienstleistungen

36: Vermittlung von Lotterien und von Wettspielen

41: Unterricht und Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Glücksspiele; Herausgabe

von Texten (ausgenommen Werbetexte); Information über

Veranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, von Kongressen

und von Symposien; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Ordensvergaben und von Ordensverleihungen;

Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Preisvergaben und von Preisverleihungen; Produktion von Shows;

Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von

Seminaren; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle

Zwecke oder für Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien und von Wettspielen; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von

sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben; Veröffentlichung

von Büchern

42: Verpflegung; Beherbergung von Gästen

angemeldete Wortmarke

First Lady of Germany

ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

nach vorangegangenen Beanstandungsbescheiden mit Beschluss einer Beamtin

des gehobenen Dienstes vom 10. April 2003 teilweise, nämlich bezüglich der

Dienstleistungen

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung

von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, von Kongressen und von Symposien; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Ordensvergaben und von Ordensverleihungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von

Preisvergaben und von Preisverleihungen; Produktion von Shows;

Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke oder für Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung

von sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben; Veröffentlichung von

Büchern

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Mit der englischsprachigen Wortfolge "First Lady of Germany" werde u. a. eine

Frau bezeichnet, die in Deutschland auf einem bestimmten Gebiet führend bzw.

als Repräsentantin oder Oberhaupt einer Gruppe anerkannt sei. In diesem Sinne

werde die im Alltag auf den verschiedensten Gebieten bereits verwendete Bezeichnung (unter Hinweis auf beigefügte Belegstellen aus dem Internet, auch zu

ähnlich gebildeten Wortfolgen wie "Queen of Germany") auch vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres verstanden. Für die versagten Dienstleistungen liege

durchweg eine themen- und inhaltsbeschreibende Sachangabe vor, der kein Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter entnommen werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat das Verzeichnis bezüglich der versagten Dienstleistungen in Klasse 41

durch folgende Einschränkung ergänzt:

"alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher, die

von einer "First Lady" veranstaltet und/oder initiiert und/oder mit

deren Hilfe durchgeführt werden und/oder für eine "First Lady" bestimmt sind."

Im Übrigen ist sie der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig bzw.

interpretationsbedürftig und werde für die versagten Dienstleistungen keinesfalls

als themen- und inhaltsbeschreibende Sachangabe verstanden. Es fehle an einem

unmittelbaren Bezug zu den betreffenden Dienstleistungen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt

wurde, ohne vorherige Erinnerung gemäß § 66, § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft

und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie Erfolg, da einer Registrierung der

angemeldeten Marke auch für die versagten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Der Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich

der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ist das ursprünglich eingereichte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen. Der in der Beschwerdeinstanz hinzugefügte (einschränkende) sog. Disclaimer ist in dieser Form unzulässig

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 117).

Auch bezüglich der von der Markenstelle versagten Dienstleistungen in der Klasse 41 verfügt die Bezeichnung "First Lady of Germany" über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines

Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten

Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch

ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der

Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; Postkantoor, a. a. O., Nr. 123). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw.

eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr

jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice).

Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der englischsprachige Name für

unser Land ("Germany") so gut wie jedermann bekannt und dass der Begriff

"First Lady" - unübersetzt - in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist. Er

wird dort aber, wie sich auch aus den seitens der Markenstelle herangezogenen

Eintragungen in Wörterbüchern ergibt, in erster Linie als Bezeichnung der Ehefrau

eines Staatsoberhaupts oder Regierungschefs (vor allem, aber nicht nur, des Präsidenten der USA) verstanden. Von daher erscheint bereits fraglich, ob die von der

Markenstelle zugrunde gelegte weitere (sekundäre) Bedeutung dieses Begriffs im

Vordergrund des Verständnisses breiter inländischer Publikumskreise steht. Im

Einzelfall mag dies zwar nicht völlig auszuschließen sein, für die vorliegend (noch)

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen liegt es aber nicht wirklich nahe,

einen Bezug zu einer "First Lady of Germany" (im Sinne einer in Deutschland führenden Frau bzw. der Repräsentantin einer Gruppe) herzustellen. Die Verbindung

zwischen Markenbegriff und jeweiliger Dienstleistung ist zu vage, als dass das

Vorhandensein des - generell geringen - Mindestmaßes an Unterscheidungskraft

verneint werden könnte.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt für die beanspruchten

Dienstleistungen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind nur solche

Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder

Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Es muss sich mithin um unmissverständliche Produktmerkmalsangaben handeln. Dass die betreffenden Dienstleistungen von einer

"First Lady" in Deutschland - in jeder Bedeutung des Begriffs - erbracht oder für eine solche (ausschließlich oder vorwiegend) bestimmt sein sollten, liegt nicht wirklich nahe. So ist nicht zu erwarten, dass etwa die Ehefrau des Bundespräsidenten

oder die Bundeskanzlerin bei der Vergabe von Orden und Preisen sich der angemeldeten englischsprachigen Bezeichnung bedient; die in der Produktwerbung

verbreitete Vorliebe für englischsprachige Bezeichnungen gilt für das öffentliche

Leben (noch) nicht in gleicher Weise. Es liegt auch nicht nahe, die "Veranstaltung

von Schönheitswettbewerben" so zu beschreiben, weil in Verbindung mit diesen,

soweit feststellbar, nur die Bezeichnung "Miss" (z. B. Miss World, Miss Germany

usw.) gebräuchlich ist, nicht aber "Lady" (oder gar "First Lady" in Verbindung mit

einem Ländernamen). Von einer dem Verkehr sich unmittelbar aufdrängenden

Merkmalsangabe kann daher auch für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht ausgegangen werden.

Der Beschluss der Markenstelle kann somit im Ergebnis keinen Bestand haben

und ist im angegriffenen Umfang aufzuheben.

Dr. Hacker

Richter Kruppa ist infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Dr. Hacker

Viereck

br/Pü