Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.12.2005 – 32 W (pat) 248/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 248/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 49 168.6
hat
der
32. Senat
(Marken-Beschwerdesenat)
in
der Sitzung
vom
7. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker sowie die
Richter Viereck und Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Wortfolge
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
77-Cent-Party
ist am 7. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung
als Marke für die Dienstleistungen
"Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Beherbergung
von Gästen"
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom
10. Juni 2003 teilweise nämlich für die Dienstleistungen
"Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In Anlehnung an die vor
allem bei jungen Menschen bekannte Bezeichnung "99-Cent-Party" erschließe
sich dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres die Bedeutung, dass eine Partyveranstaltung stattfinde, bei der alle oder ein Teil der Getränke (und Speisen) für
77 Cent abgegeben werde. Ob darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber bestehe, könne dahingestellt bleiben. Dem Beschluss beigefügt sind Internetausdrucke vom 10. Juni 2003, die eine entsprechende Verwendung im aufgezeigten Sinn für "99-Cent-Party, 50-Cent-Party, 49-Cent-Party" belegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Niemand werde annehmen, dass es
in einer Diskothek irgendetwas zu kaufen oder zu konsumieren gebe, was lediglich
77 Cent koste. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke nicht als
beschreibenden Hinweis auf eine Veranstaltung werten, bei der - für was auch
immer - nur 77 Cent gezahlt werden müssten. Im ürbrigen verweist der Anmelder
auf die vom Amt eingetragene Marke "99-Cent-Party".
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil einer Eintragung der Marke für
die von der Markenstelle zurückgewiesenen Dienstleistungen das Schutzhindernis
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Die Bezeichnung "77-Cent-Party" entbehrt für die Dienstleistungen "Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten" jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 1 Nr 1
MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie der in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend
und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004,
674 KPN Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort
(bzw eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st Rspr; vgl BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).
Die Bezeichnung "77-Cent-Party" stellt für die Dienstleistungen "Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten" ersichtlich eine im Vordergrund stehende
Sachangabe dar. Der Begriff ergibt in Bezug auf diese Dienstleistungen für breite
Abnehmerkreise, an die sich die Dienstleistungen richten, den naheliegenden und
unmittelbar im Vordergrund des Verständnisses stehenden Sinngehalt, dass diese
Dienstleistungen aus Anlass oder in Verbindung mit einer Partyveranstaltung erbracht werden. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise werden der Bezeichnung "77-Cent-Party" in Bezug auf die Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche
und kulturelle Aktivitäten" entweder den von der Markenstelle aufgezeigten Begriffsinhalt entnehmen, nämlich, dass es sich bei den so bezeichneten Dienstleistungen um eine Partyveranstaltung handelt, bei der Getränke bzw Speisen für
77 Cent angeboten werden. Denkbar ist auch ein Verständnis dahingehend, dass
für den Eintritt zu der Party ein Entgelt in Höhe von 77 Cent zu entrichten ist.
Die Markenstelle hat durch die dem Beschluss beigefügten Internetausdrucke vom
10. Juni 2003 belegt, dass vergleichbare Begriffe wie "99-Cent-Party, 50-Cent-
Party, 49-Cent-Party" im Inland für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
dem Betrieb einer Diskothek oder einer Kneipe stehen, bereits Verwendung finden. Durch den dem Anmelder übermittelten Internetausdruck vom 9. August 2005
ist darüber hinaus sogar eine Verwendung der hier streitgegenständlichen Bezeichnung für eine Partyveranstaltung in Limburg nachgewiesen. Die Bezeichnung
"77-Cent-Party" wird deshalb in dem aufgezeigten Sinn unmittelbar dienstleistungsbezogen verstanden. Der Bezeichnung fehlt daher die Eignung, als Hinweis
auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem (einzigen) Betrieb aufgefasst zu
werden.
Aus der Schutzgewährung der Marke "99-Cent-Party" vermag der Anmelder nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Inländische Voreintragungen - selbst identischer
Marken - führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage
dar (vgl zB BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE 32, 5, - CREATION GROSS).
Ob die Bezeichnung "77-Cent-Paty" für die besagten Dienstleistungen auch als
merkmalsbeschreibend iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzusehen ist, wofür nach
den Ermittlungen der Markenstelle und des Senats manches spricht, kann als
letztlich nicht entscheidungserheblich offen bleiben.
Prof. Dr. Hacker
Viereck
Kruppa
Hu