Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.12.2005 – 23 W (pat) 311/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 08.05
betreffend das Patent 199 49 095
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und
Schramm
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung, Spalten 1 bis 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2005, Beschreibung, Spalten 3 bis 5, Zeichnung, Figuren 1 bis 4, gemäß
Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das angegriffene Patent 199 49 095 (Streitpatent) wurde unter der Bezeichnung
„Filterabreinigung in einem Schmutzsauger“ am 12. Oktober 1999 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldet. Unter Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren ermittelten Standes der Technik gemäß den Druckschriften
-
-
-
DE 41 38 223 C1
DE-PS 12 45 550 und
DE-OS 21 06 058
wurde das Patent mit Beschluss vom 17. Januar 2002 / 12. März 2002 mit
17 Patentansprüchen erteilt und dessen Erteilung am 24. Oktober 2002 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 24. Januar 2003,
beim Patentamt am gleichen Tag eingegangen, Einspruch erhoben und beantragt,
das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Als Widerrufsgrund macht sie
geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht die gemäß den §§ 1 bis 5
PatG notwendigen Voraussetzungen für die Patentfähigkeit erfülle.
Zur Stützung ihrer Behauptung, der Gegenstand des erteilten Patenanspruchs 1
sei nicht neu, verweist die Einsprechende auf die Druckschriften
-
-
D1 DE 298 23 411 U1 und
D2 WO 97/19630.
Darüber hinaus seien auch die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 17 dem
Fachmann teilweise aus den bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften und auch aus den Druckschriften D1 und D2 bekannt oder durch diese
zumindest nahegelegt.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung zur beschränkten Verteidigung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 13 mit einer angepassten
Beschreibungseinleitung vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des neugefassten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand
der Technik nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung, Spalten 1 bis 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2005, Beschreibung, Spalten 3 bis 5, Zeichnung, Figuren 1 bis 4, gemäß
Patentschrift.
Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 13 haben folgenden Wortlaut:
„1. Filterabreinigung
in einem Schmutzsauger, wobei die
Abreinigung des Filters (1; 2) oder Teilen des Filters (1; 2) durch
Zufuhr eines Falschluftstroms (16) erfolgt, und wobei eine Steuerung des Falschluftstroms (16) durch den Filter (1; 2) zum Abreinigen derart erfolgt, dass durch Ausnutzen von Druckunterschieden
ein in einem Gehäuse (3) angeordnetes Klappenelement (13)
schlagartig seine Position ändert und Öffnungen (4a; 5a; 6a; 7a) in
dem Gehäuse öffnet und/oder verschließt, so dass der Falschluftstrom (16) impulsartig an die abzureinigende Fläche des Filters (1;
2) gelangt,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Klappenelement (13) als Drehflügel mit mehreren drehfest miteinander verbundenen Teilflügeln ausgebildet ist, nicht direkt angetrieben ist sondern passiv arbeitet und von einer ersten
in eine zweite Endstellung lediglich durch den Druckunterschied
verschwenkbar ist, und dass das Klappenelement (13) wechselweise umgesteuert wird, so dass wechselweise die eine oder die
andere Filterfläche (1; 2) abgereinigt wird, während die gerade
nicht abgereinigte Filterfläche (1; 2) als reguläre Filterfläche dient,
die die im Saugluftstrom enthaltenenen Schmutzpartikel zurückhält.
2.
Filterabreinigung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass zur Steuerung des Klappenelements (13) die Druckunterschiede zwischen dem Saugunterdruck (17) und dem atmosphärischen Druck bzw. einem separat erzeugten Überdruck ausgenutzt
werden.
3.
Filterabreinigung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (3) durch Trennwände (4-7) in mehrere Kammern (19-22) unterteilt ist, wobei wenigstens zwei der
Kammern (19; 20) jeweils ein Filter (1; 2) oder Filterteil zugeordnet
ist.
4.
Filterabreinigung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass das Klappenelement (13) zwei angrenzend
beieinander liegende Teilflügel (13.1, 13.2) umfasst.
5.
Filterabreinigung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, dass das Klappenelement (13) räumlich getrennt
oder gehäusemäßig verbunden mit dem Filter (1; 2) angeordnet
ist.
6.
Filterabreinigung nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass über eine oder mehrere Ventileinrichtungen
(11; 12) wenigstens einer der Kammern (21; 19) und Teilen des
Klappenelements (13) Falschluft in Form von atmosphärischer Luft
oder von Druckluft zugeführt wird, wobei dieses schlagartig beginnt sich um eine Achse (14) zu bewegen, hierbei von einer ersten in eine zweite Endstellung verschwenkt und eine entsprechende Auslassöffnung (4a) verschließt, so dass die in diese
Kammer (19) eingeleitete Falschluft (16) zu einem zugeordneten
Filter (1) gelangt und diesen mit einem impulsartig ausgebildeten
Luftstrom versorgt.
7.
Filterabreinigung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, dass die Umsteuerung des Klappenelements (13)
durch Fremdluftzufuhr (16) über jeweils einen von mehreren Einlassstutzen (9; 10) am Filtergehäuse (3) erfolgt, wobei Ventilklappen (11; 12) vorgesehen sind, die entsprechend elektromotorisch
oder elektromagnetisch in ihre geschlossene oder geöffnete Stellung bringbar sind.
8.
Filterabreinigung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,
dass die Umsteuerung zwecks Abreinigung und Beaufschlagung
der Filterfläche (1; 2) mit dem Fremdluftstrom (16) elektronisch
durch entsprechende Sensoren gesteuert wird.
9.
Filterabreinigung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
dass die Sensoren den Verschmutzungsgrad der Filterflächen (1;
2) erfassen.
10. Filterabreinigung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass die Abreinigung manuell eingeleitet wird.
11. Filterabreinigung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Filterflächen (1; 2) über entsprechende Strömungswege mit dem Filtergehäuse (3) verbunden
sind.
12. Filterabreinigung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Filter (1; 2) relativ langgestreckt
ausgebildet ist und das Klappenelement (13) im oberen Bereich
des Filters angeordnet ist, während der gesamte untere Bereich
des Filters durch entsprechende Filterflächen (1; 2) gebildet ist.
13. Filterabreinigung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass als Filterelement (1; 2) ein oder mehrere Flachfilter verwendet werden.“
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Zuständigkeit des (technischen) Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts
für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG. Danach ist das Patentgericht zuständig, wenn – wie im vorliegenden Fall –
die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.
III
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er hat im Ergebnis
jedoch nur insoweit Erfolg, als das Streitpatent – wie von der Patentinhaberin beantragt – beschränkt aufrechtzuerhalten war.
1.) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen keine Bedenken. Die Einsprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und diesen ausreichend substantiiert. So setzt sich der Einspruch im Rahmen der Ausführungen zur – aus der Sicht der Einsprechenden - fehlenden Neuheit mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den
Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bzw. D2 im Einzelnen auseinander, vgl. Abschnitt III und IV Seite 3 vorletzter Absatz bis Seite 8 Absatz 3 des Einspruchsschriftsatzes.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen auch nicht
in Frage gestellt worden.
2.)
Der verteidigte Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er findet inhaltlich seine
Stütze in den erteilten Ansprüchen 1, 4, 7 und 10 i. V. m. den Abschnitten [0011]
bis [0015], [0018] und [0041] der Streitpatentschrift. Die Unteransprüche 2 bis 13
entsprechen inhaltlich den erteilten Ansprüchen 2, 3, 5, 6, 8 und 11 bis 17 (in dieser Reihenfolge).
Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale der verteidigten Patentansprüche bestehen ebenfalls keine Bedenken, denn die erteilten Ansprüche 1 bis
17 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen gleicher Nummerierung.
3.)
Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bzw. im Schriftsatz vom 7. September 2004 (Seite 7 Abs. 3) geht der verteidigte Patentanspruch 1 im Oberbegriff von einer aus der Druckschrift D1 oder D2
bekannten Filterabreinigung in einem Schmutzsauger aus, bei der das die Steuerung des Falschluftstromes zur Reinigung des Filters bewirkende Klappenelement
jeweils durch einen durch Ausnutzung von Druckunterschieden verschieblichen
Ventilkörper gebildet wird, vgl. in D1: Fig. 1 bis 3, Ventilkörper bzw. „Haube“ 16
bzw. in D2: Fig. 1 bis 4, Ventilkörper 17 (Fig. 1 und 2) bzw. 57,61 (Fig. 3 und 4).
Als nachteilig bei diesen bekannten Filterabreinigungen wird nach den Angaben in
der geltenden Beschreibungseinleitung (Abschnitt [0005A]) insbesondere angesehen, dass zur Umschaltung von Saugbetrieb auf Abreinigungsbetrieb eine relativ
komplizierte und damit kostenintensive Konstruktion vorliegt, wobei zudem jeweils
nur ein einziger, nicht unterteilter Filter vorgesehen ist, so dass ein Saugbetrieb
und eine Abreinigung gleichzeitig nicht möglich sind.
Der Erfindung liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde (Abschnitt [0006] und
[0006 Zusatz]), eine Filterabreinigung der gattungsgemäßen Art so weiterzubilden,
dass eine wesentlich bessere Reinigungswirkung gegeben ist, und dass die Filterabreinigung und damit der gesamte Schmutzsauger wesentlich einfacher aufgebaut ist und damit wesentlich kostengünstiger in Konstruktion, Herstellung Montage, Wartung und Reparatur ist.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die im verteidigten Patentanspruch 1 genannten
Merkmale.
Erfindungswesentlich dabei ist, dass das Klappenelement als Drehflügel mit mehreren drehfest miteinander verbundenen Teilflügeln ausgebildet ist, nicht direkt
angetrieben ist, sondern passiv arbeitet und von einer ersten in eine zweite Endstellung lediglich durch den Druckunterschied verschwenkbar ist. Damit eröffnet
sich die weitergehende Lehre im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, dass
das Klappenelement wechselweise umgesteuert wird, so dass wechselweise die
eine oder die andere Filterfläche abgereinigt wird, während die gerade nicht abgereinigte Filterfläche als reguläre Filterfläche dient, die die im Saugluftstrom enthaltenen Schmutzpartikel zurückhält, vgl. hierzu auch die in den Abschnitten
[0008], [0011] bis [0015] und [0018] der geltenden Beschreibung des Streitpatents genannten Vorteile.
4.)
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der
Gegenstand gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 im Hinblick auf den insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik als patentfähig.
Wie sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, ist
der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der
Technik unbestritten neu. Dessen Lehre beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ergibt sich für den zuständigen Fachmann, einen mit der Filterabreinigung in einem Schmutzsauger befassten, berufserfahrenen Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulausbildung, nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften gibt einen Hinweis oder eine Anregung zur Ausbildung eines Drehflügels
mit mehreren drehfest miteinander verbundenen Teilflügeln als passives Klappenelement, erst recht nicht zum wechselweisen Umsteuern des Falschluftstroms und
des regulären Saugluftstroms, um so einen gleichzeitigen Saugbetrieb und Abreinigungsbetrieb in einem Schmutzsauger zu ermöglichen, wie dies im Patentanspruch 1 im Einzelnen gelehrt wird.
So offenbaren die von der Einsprechenden genannten, dem Streitpatentgegenstand
inhaltlich nächstliegenden Druckschriften D1 und D2 jeweils eine gattungsgemäße
Filterabreinigung in einem Schmutzsauger, bei der zur Steuerung des Falschluftstroms ein in einem Gehäuse verschieblicher Ventilkörper als Klappenelement
vorgesehen ist, der durch Ausnutzen von Druckunterschieden schlagartig seine
Position ändert, so dass der Falschluftstrom impulsartig auf die abzureinigende
Fläche des Filters gelangt, vgl. in D1: Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung,
insbesondere Seite 8 Absatz 1 und 2, siehe dort den mittels Schraubenfeder 19
verschieblichen Ventilkörper (Haube 16) als Fremdluftschließventil in Schließstellung
gemäß Fig. 2 (normaler Saugbetrieb) bzw. in Öffnungsstellung gemäß Fig. 3 (Falschluftstrombetrieb für den zu reinigenden Filter 5 - Fig. 1) bzw. in D2: Fig. 1 bis 4 mit
zugehöriger Beschreibung, insbesondere Seite 17 letzter Absatz bis Seite 19 letzter
Absatz, siehe dort den verschieblichen Ventilkörper 57 bzw. 61 im Saugbetrieb
(Fig. 3) bzw. im Falschluftbetrieb (Fig. 4).
Eine Anregung, das Klappenelement – anstelle des Ventilkörpers – als Drehflügel mit
mehreren drehfest miteinander verbundenen Teilflügeln auszubilden, der nicht direkt
angetrieben ist, sondern passiv arbeitet und von einer ersten in eine zweite Endstellung lediglich durch den Druckunterschied verschwenkbar ist, ist den Druckschriften D1 und D2 nicht zu entnehmen. Noch weniger ist dort die Weiterbildung zum
wechselweisen Umsteuern des Falschluft- und des regulären Saugluftstroms von der
einen auf die andere Filterfläche im Sinne des zweiten Merkmalskomplexes im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angeregt, da ein gleichzeitiger Saugbetrieb
und Abreinigungsbetrieb (Falschluftbetrieb) bei diesen bekannten Filterabreinigungen
weder beabsichtigt noch möglich ist.
Die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene deutsche Patentschrift
41 38 223 offenbart zwar einen gleichzeitigen Saugbetrieb und Abreinigungsbetrieb
eines Schmutzsaugers, vgl. dort Spalte 4 Abs. 1. Jedoch ist zum wechselweise
Umsteuern des Falschluftstroms und des Saugluftstroms – im Unterschied zum
Gegenstand des Anspruchs 1 - ein von einem Antrieb (Antriebsmotor 18, Kurbeltrieb
19) verfahrbarer Zuluftkanal (14,15,16) als aktives Klappenelement vorgesehen (vgl.
Fig. 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung Sp. 3 Z. 7 bis Sp. 4 Z. 20), womit ersichtlich weder eine schlagartige Positionsänderung des Klappenelementes noch eine
impulsartige Beaufschlagung des zu reinigenden Filters bzw. Filterteils (12,13) mittels
des Falschluftstroms möglich ist, wie dies im Oberbegriff des verteidigten Anspruchs 1 gelehrt wird.
Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ausbildung
des Klappenelements als Drehflügel auf die im Prüfungsverfahren noch genannte,
ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung eines Staubsaugerfilters betreffende deutsche Patentschrift 1 245 550 verweist, handelt es sich dort um übliche
fremdangetriebene klappenartige Drehflügel als Absperrventil, wobei jeder Öffnung
im Gehäuse jeweils ein eigener solcher Drehflügel zugeordnet ist, vgl. dort in Figur 1
bis 3 die als Magnetventile ausgebildeten Ventile 7, 8, 9 und 10. Eine Anregung zur
Ausbildung eines Drehflügels mit mehreren drehfest miteinander verbundenen
Teilflügeln, der nicht direkt angetrieben ist, sondern passiv arbeitet und von einer
ersten in eine zweite Endstellung lediglich durch den Druckunterschied verschwenkbar ist - und der dementsprechend mehrere Öffnungen im Gehäuse öffnet und/oder
verschließt -, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Soweit die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz in diesem Zusammenhang
geltend macht (Seite 10 Abs. 1), die Ausgestaltung des Klappenelements in Form
eines Drehflügels mit mehreren Teilflügeln läge im rein handwerklichen Bereich
des Fachmanns, so kann dem – mangels eines diesbezüglichen Vorbilds im Stand
der Technik - nicht gefolgt werden.
Die im Prüfungsverfahren noch genannte, eine Filter-Reinigungsvorrichtung für
einen Staubsauger betreffende deutsche Offenlegungsschrift 21 06 058 liegt vom
Streitpatentgegenstand noch weiter entfernt, denn sie offenbart weder einen
Drehflügel als Klappenelement noch eine wechselweise Umsteuerung zur Abreinigung zweier getrennter Filterflächen i. S. des Streitpatents, vgl. dort Fig. 1 bis 3
mit zugehöriger Beschreibung Seite 3 letzter Absatz bis Seite 6 Absatz 1.
Somit vermögen die im Verfahren befindlichen Druckschriften weder einzeln noch
in einer Kombination den Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 dem Fachmann
nahezulegen.
Die Filterabreinigung in einem Schmutzsauger gemäß dem verteidigten Anspruch 1 ist daher patentfähig.
5.)
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 betreffen nicht selbstverständliche,
vorteilhafte Weiterbildungen der Filterabreinigung in einem Schmutzsauger gemäß
Patentanspruch 1. Deren Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes
des Hauptanspruchs mitgetragen.
6.)
Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen
hinsichtlich des relevanten Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht,
und – in Verbindung mit der Zeichnung, Figuren 1 bis 4 – hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Filterabreinigung in einem Schmutzsauger.
Dr. Tauchert
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Schramm
WA