Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.12.2005 – 19 W (pat) 61/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 101 30 493.5-55
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter v. Zglinitzki,
Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2003 abgeändert und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11 und der Beschreibung (11 Blatt) vom
12. Dezember 2005 sowie den Zeichnungen Figuren 1 und 2 vom
2. August 2001 erteilt.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 D - hat
durch Beschluss vom 14. April 2003 auf die am 25. Juni 2001 eingereichte Patentanmeldung das Patent 101 30 493 gemäß Hilfsantrag II vom 8. April 2003 erteilt und ausgeführt, dass der mit gleichem Datum eingereichte Hauptantrag und
Hilfsantrag I jeweils einen Patentanspruch 10 enthielten, mit dem für ein - gemäß
1 § Patentgesetz vom Patentschutz ausgeschlossenes - Computerprogramm an
sich Schutz begehrt werde, und die jeweiligen Anträge deshalb zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
19. August 2003.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht
und beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts abzuändern und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11 und der Beschreibung (11 Blatt) vom 12. Dezember 2005 sowie den Zeichnungen
Figuren 1 und 2 vom 2. August 2001 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet (mit einer eingefügten Merkmalsgliederung):
„Verfahren zur Freigabe des Zugriffs auf ein elektronisches Steuergerät (2) durch eine Rechnereinheit (1) zur Programmierung des
elektronischen Steuergeräts (2) mit einer Software (3), wobei in
der Rechnereinheit (1) zumindest eine Vergleichsgröße (9a, 9b,
9c) und eine erste Prüfgröße (PG1) gespeichert sind, eine zweite
Prüfgröße (PG2)
in dem elektronischen Steuergerät (2) gespeichert ist und eine dritte Prüfgröße (PG3) in der Software (3)
festgelegt ist, mit folgenden Verfahrensschritten:
a) - Einlesen der zweiten Prüfgröße (PG2) aus dem elektronischen Steuergerät (2) und der dritten (PG3) aus der Software (3) in die Rechnereinheit (1);
b) - Überprüfen der Prüfgrößen (PG1, PG2, PG3) beginnend mit
der ersten Prüfgröße (PG1) mit zumindest jeweils einer der
Vergleichsgrößen (9a, 9b, 9c) auf Identität;
c) -Vergleich der festgestellten Identität mit zumindest einem Teil
eines Freigabekriteriums (PG1==dev; PG1==ser; PG2==uni,
PG3==uni; PG1==PG2==PG3); und
d) - Freigabe des Zugriffs bei Erfüllung des Freigabekriteriums
(PG1==dev; PG1==ser; PG2==uni, PG3==uni;
PG1==PG2==PG3).“
Der Patentanspruch 10 lautet:
„Computerprogramm mit Programmcode zur Durchführung aller
Verfahrensschritte nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wenn das
Programm (6) in einem Computer (1) ausgeführt wird.“
Der Patentanspruch 11 lautet:
„Computerprogramm mit Programmcode, der auf einem maschinenlesbaren Träger gespeichert ist, zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wenn das Programm (6)
in einem Computer (1) ausgeführt wird.“
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und ein Computerprogramm zur Durchführung des Verfahrens zu schaffen, mit dem der Zugriff auf das
Steuergerät freigegeben wird, wobei eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Berechtigungen erfolgt (Seite 1c der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass in der dem Anmeldegegenstand
nächstkommenden DE 195 36 490 A1 mit dem dortigen Sicherheitssignal lediglich
eine übliche „PIN-Abfrage“ offenbart sei, die keine unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen ermögliche. Der darüber hinaus vorgesehene Vergleich von Kontrollsummen habe nichts mit der Zugriffsberechtigung zu tun, sondern diene lediglich zur Prüfung einer korrekten Datenübermittlung.
Demgegenüber sei mit der anspruchsgemäßen Speicherung an drei verschiedenen Orten in Verbindung mit der im geltenden Hauptanspruch nunmehr angegebenen Reihenfolge der Abfrage die Möglichkeit gegeben, unterschiedlich autorisierbare Zugriffe bereits werksseitig zu installieren, die entweder dem Benutzer
der Rechnereinheit, dem jeweiligen Steuergerät oder dem zu installierenden Programm zugewiesen würden.
Solches sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Hinsichtlich der auf ein Computerprogramm gerichteten zurückgewiesenen Patentansprüche 10 und 11 verweist die Anmelderin darauf, dass nach der herrschenden Rechtsprechung Programme, die technischer Natur sind, zu unterscheiden seien von solchen, die untechnischer Natur sind.
Ein Programm sei insbesondere dann technisch, wenn es eine Abfolge technischer Einzelmaßnahmen lehre, was hier der Fall sei. Denn hinsichtlich der Technizität seien die in Bezug genommenen Ansprüche 1 bis 9 zu beurteilen, die jeweils zweifelsfrei technischer Natur seien.
Auch die im zurückgewiesenen Patentanspruch 11 beanspruchte Lösung, das
Programm auf einem Speichermedium zur Verfügung zu stellen, stelle lediglich
eine besondere Ausprägung des in den Verfahrensansprüchen beanspruchten Erfindungsgedankens dar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch
Erfolg. Denn das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist technischer Natur, neu und beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen, jeweils ein Computerprogramm
betreffenden Patentansprüche 10 und 11 sind aufgrund der technischen Natur des
in Bezug genommenen Verfahrens nach Patentanspruch 1 dem Patentschutz zugänglich und deshalb ebenfalls gewährbar.
Zuständiger Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur der Steuer- und Regelungstechnik mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung, dem Betrieb und
der Wartung von programmgesteuerten Steuergeräten.
1. Umfang der rechtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren
Mit dem Antrag auf Erteilung von Patentansprüchen, die auf ein Computerprogramm gerichtet sind, das einen Programmcode zur Durchführung aller Verfahrensschritte nach einem der Ansprüche 1 bis 9 aufweist, unterliegt die Patentfähigkeit dieser in Bezug genommenen Ansprüche 1 bis 9 der vollen rechtlichen
Nachprüfung im Beschwerdeverfahren (vgl. BGH GRUR 2002, 143, 146 li Sp.
Abs. 2 - Suche fehlerhafter Zeichenketten).
Deshalb konnte der Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D vom
14. April 2003 auch hinsichtlich der gemäß Hilfsantrag II erteilten Patentansprüche
und Beschreibung antragsgemäß abgeändert werden.
2 Zur Offenbarung der geltenden Patentansprüche
Der Fachmann entnimmt die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 dem ursprünglichen Patentanspruch 1, wobei die Begriffe „Rechnereinheit“ bzw. „Steuergerät“ innerhalb des Patentanspruchs 1 bzw. in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Beschreibung vereinheitlicht sind.
Dass mit der zur Identitätsprüfung herangezogenen „vorbestimmten Vergleichsgröße“ bzw. dem zu erfüllenden „einen Freigabekriterium“ (urspr. PA 1) jeweils
eine der im Patentanspruch 1 bereits genannten Vergleichsgrößen gemeint war,
und eine Freigabe bei Erfüllung des bereits erwähnten Freigabekriteriums zu erfolgen hatte (geltender PA 1), entnimmt der Fachmann insbesondere Seite 3,
Zeile 34 bis Seite 4 Zeile 11 der ursprünglichen Beschreibung als zur Erfindung
gehörend, den nunmehr beanspruchten Beginn der Identitäts-Überprüfung mit der
ersten Prüfgröße der Seite 4, Absatz 2 und Seite 5, Absatz 3.
Abgesehen von einer klarstellenden Streichung im Anspruch 2 und in der Rückbeziehung des Anspruchs 3 entsprechen die geltenden Ansprüche 2 bis 11 den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 11.
3. Zur Lehre der geltenden Patentansprüche
3.1 Patentanspruch 1
Gegenstand des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 ist die mit einer Rechnereinheit vorzunehmende Programmierung eines elektronischen Steuergeräts mit
einer (neuen) Software.
Um den Zugriff auf das Steuergerät freizugeben, sind in Rechnereinheit, Steuergerät und Software jeweils eine Prüfgröße gespeichert (=festgelegt), in der Rechnereinheit darüber hinaus zumindest eine Vergleichsgröße.
Die Überprüfung beginnt mit dem Einlesen der beiden „extern“ gespeicherten
Prüfgrößen in die Rechnereinheit, die auch den anschließenden Vergleich mit zumindest jeweils einer Vergleichsgröße vornimmt, wobei mit der ersten Prüfgröße
begonnen wird.
Wenn Identität vorliegt und (dadurch) mindestens ein Teil eines Freigabekriteriums
erfüllt ist, wird der Zugriff auf das Steuergerät freigegeben und die Programmierung kann durchgeführt werden.
Mit einem solchen Verfahren wird zweifellos
ein konkretes technisches Problem (nämlich der zur Änderung der
Speicherbelegung eines Programmspeichers erforderliche Zugriff auf ein programmierbares elektronisches Steuergerät)
mit technischen Mitteln (nämlich einer Rechnereinheit, die die Prüfgrößen einlesen und vergleichen kann, mit den in der Rechnereinheit programmtechnisch vorgegebenen logischen Entscheidungen treffen kann und zuletzt den
Zugriff auf den Speicher des elektronischen Steuergeräts freigeben kann zur Programmierung mit der (neuen) Software)
gelöst, wie eine Voraussetzung für die Patentierbarkeit es fordert
(vgl. auch BPatG, Entsch. v. 11. Mai 2005 - 19 W (pat) 24/03 m. w. N.).
Damit fällt das Verfahren gemäß Hauptanspruch nicht unter das Patentierungsverbot gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG.
Dies gilt entsprechend für die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9.
3.2 Patentansprüche 10 und 11
Mit der Angabe „wenn das Programm in einem Computer ausgeführt wird“ in den
Patentansprüchen 10 und 11 wird jeweils nicht der laufende Betrieb eines Programms unter Schutz gestellt. Vielmehr ist hierdurch ein Rückbezug auf die Verfahrensansprüche 1 bis 9 formuliert, der die Verfahrensmerkmale zum Inhalt des
Programmcodes macht.
Der Patentanspruch 10 konnte nämlich nicht auf einen „Programmcode zur
Durchführung...“ lauten, weil ein Programmcode allein noch kein Verfahren
durchführen kann sondern erst als Anweisung an eine Datenverarbeitungsanlage
die das Programm ausführt.
Nachdem den verfahrensmäßigen Anweisungen der in Bezug genommenen Ansprüche 1 bis 9 der technische Charakter nicht abgesprochen werden kann (s. o.),
betreffen somit die Patentansprüche 10 bzw. 1 jeweils auch kein Computerprogramm als solches (BGH GRUR 2002, 143, 146 - Suche fehlerhafter Zeichenketten).
Sie sind damit dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich.
4. Neuheit
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu.
Aus der DE 195 36 490 A1 ist ein Verfahren zur Freigabe des Zugriffs auf ein
elektronisches Steuergerät 1, 2, 3 durch eine Rechnereinheit 7 zur Programmierung des elektronischen Steuergeräts mit einer Software bekannt (Fig. 1, Titel, Zusammenfassung, Sp. 1 Z. 24 bis 31, Sp. 1 Z. 65 bis Sp. 2 Z. 1 und Sp. 2 Z. 12
bis 6).
Das gespeicherte Bezugssignal (Sp. 4 Z. 40 bis 47) ist eine Vergleichsgröße, die
jedoch abweichend vom Patentanspruch 1 nicht in der Rechnereinheit sondern in
dem Speicher 3 der Steuereinheit gespeichert ist.
Mit dem Sicherheitssignal ist (nach dem Übertragen von der Rechnereinheit 7)
auch eine Prüfgröße in dem bekannten elektronischen Steuergerät gespeichert.
Da die erste und zweite Kontrollsumme (Sp. 3 Z. 42 bis 56) nicht der Zugriffsfreigabe dienen, worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat, unterscheidet
sich das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 von dem bekannten schon
dadurch,
dass die Vergleichsgröße und eine erste Prüfgröße in der Rechnereinheit
gespeichert sind, und
dass eine dritte Prüfgröße in der Software festgelegt ist.
Mit dem Identitätsvergleich von Sicherheitssignal und Bezugssignal und der Freigabe des Zugriffs bei Übereinstimmung als Freigabekriterium für das Aufspielen
einer Software (Sp. 4 Z. 66 bis Sp. 5 Z. 14) sind dort jedoch auch die Anspruchsmerkmale c) und d) des geltenden Anspruchs 1 verwirklicht.
Aufgrund der eingangs genannten unterschiedlichen Ablageorte von insgesamt
drei Prüfgrößen sowie im Hinblick darauf, dass bei dem bekannten Verfahren die
Identitätsüberprüfung nicht in der Rechnereinheit sondern in der Steuereinheit
stattfindet, unterscheidet sich der geltende Patentanspruch 1 vom Stand der
Technik schon durch das gesamte Anspruchsmerkmal
a) Einlesen der zweiten Prüfgröße aus dem elektronischen Steuergerät
und der dritten Prüfgröße aus der Software in die Rechnereinheit.
Zwar findet dort auch eine Überprüfung der Prüfgröße „Sicherheitssignal“ mit der
Vergleichsgröße „Bezugssignal“ auf Identität statt mit anschließender Freigabe
des Zugriffs bei Erfüllung des Freigabekriteriums „Identität“.
Mangels der beiden weiteren anspruchsgemäßen Prüfgrößen ist aber auch das
Teilmerkmal b)
Überprüfen der Prüfgrößen, beginnend mit der ersten Prüfgröße mit zumindest jeweils einer der Vergleichsgrößen auf Identität dort nicht verwirklicht.
In der DE 38 18 960 A1 ist im Zusammenhang mit einem Sicherheitsmodul für
Datenverarbeitungsanlagen (Sp. 2 Z. 53 bis 61) auch ein Verfahren zur Freigabe
des Zugriffs auf dieses Gerät zur Programmierung mit einer Software bekannt
(Sp. 7 Z. 5 bis 22), der auch durch eine Rechnereinheit 120 erfolgt (Fig. 8 und
Sp. 8 Z. 6 bis 14).
Die einzige Prüfgröße FAV, die in der Rechnereinheit berechnet wird, d. h. dort
auch gespeichert wird (Sp. 7 Z. 23 bis 57), wird in der Software festgelegt (Sp. 7
Z. 57 bis 59), an den Sicherheitsmodul übertragen und dort als Vergleichsgröße
gespeichert, die mit einer innerhalb des Moduls berechneten Prüfgröße FAV' innerhalb des Moduls verglichen wird (Sp. 8 Z. 37 bis 56).
Damit sind dort zwar die Verfahrensschritte c) des d) des geltenden Patentanspruchs 1 verwirklicht, nicht aber die Verfahrensschritte a) und b).
Die lediglich zum Stand der Technik betreffend Prüfgrößen, Vergleichsgrößen und
Freigabekriterien entgegengehaltene WO 01/44886 A2 betrifft schon kein Verfahren zur Freigabe des Zugriffs auf ein elektronisches Steuergerät zur Programmierung desselben mit einer Software, sondern den Zugriff eines Nutzers auf eines
oder mehrere Programme eines Computersystems (Abstract und S. 1 Z. 1 bis 4).
Ausgehend von bekannten Zugriffsberechtigungen mit statischen und dynamischen Passworten (S. 1 Z. 15 bis 34) ist dort angegeben, außer einer PIN-Eingabe
Zugriffsberechtigungen zu vergleichen, die nach jedem berechtigten Zugriff im
Terminal neu berechnet und in einem Server abgelegt werden (insbes. Fig. 3 mit
dem zugehörigen Text).
5. Erfinderische Tätigkeit
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist erfinderisch.
Ausgehend von dem aus der DE 195 36 490 A1 bekannte Verfahren, bei dem ein
von der Rechnereinheit zu sendendes Sicherheitssignal mit nur einem Bezugssignal im Steuergerät verglichen wird, stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe,
ein Verfahren und ein Computerprogramm zur Durchführung des Verfahrens zu
schaffen, mit dem der Zugriff auf das Steuergerät freigegeben wird, wobei eine
Unterscheidung zwischen verschiedenen Berechtigungen erfolgt, dem Fachmann
in der Praxis von selbst.
Denn nicht alle werksseitig im Zuge der Fertigung erforderlichen Zugriffe auf ein
elektronisches Steuergerät können oder dürfen für den Kundendienst freigegeben
werden.
Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann auch ohne weiteres daran denken, mehrere Bezugssignale als Vergleichsgrößen im Steuergerät abzuspeichern,
mit denen das Sicherheitssignal der jeweils angeschlossenen Rechnereinheit als
Prüfgröße auf Identität überprüft werden kann, wobei dann unterschiedliche Sicherheitssignale unterscheidbar wären.
Denn mit der Vergabe unterschiedlicher Sicherheitssignale nach Art der gebräuchlichen PIN-Nummern an mehrere Rechnereinheiten wären unterschiedliche
Zugriffsberechtigungen realisierbar, wie es zum Beispiel bei Bankautomaten seit
langem gebräuchlich ist.
Er mag auch daran denken, den Vergleich auf die Identität von Prüfgrößen und
Vergleichsgrößen nicht im Steuergerät vorzunehmen sondern in der Rechnereinheit.
Denn für das Ergebnis „Zugriff berechtigt/unberechtigt“ kommt es nicht auf den Ort
der Entscheidung an und es könnte dabei der Bedarf an Rechnerkapazität im
Steuergerät verringert werden.
Dem Fachmann fehlt aber im Stand der Technik jede Anregung, drei Prüfgrößen
zu verwenden, von denen eine in der Rechnereinheit, eine im Steuergerät und
eine in der Software festgelegt ist, d. h. jeweils eine Prüfgröße einer der zum Ändern der Software erforderlichen drei Systemkomponenten zuzuordnen, und die
Abfrage auf Identität mit der in Rechnereinheit abgespeicherten Prüfgröße zu beginnen.
Zwar sind insbesondere in der WO 01/44886 A2 zahlreiche Möglichkeiten angegebenen, einen Zugriff auf einen Datenspeicher freizugeben.
Das nunmehr Beanspruchte stellt sich demgegenüber aber nicht als handwerkliche Variante dar, die im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns läge.
Vielmehr haben die Erfinder ein Verfahren zur Freigabe des Zugriffs auf ein elektronisches Steuergerät angegeben, beim dem die Maßnahmen
-Verwendung von nur drei Prüfgrößen,
-Verteilung auf die anspruchsgemäßen Ablageorte und
-Beginn der Identitätsprüfung mit der ersten Prüfgröße
einander fördernd zusammenwirken derart, dass mit geringem Aufwand eine Vielzahl von hierarchisch gliederbaren Zugriffsfreigaben auf zu programmierende
Steuergeräte eröffnet wird, die bei der Auslieferung eines Steuergeräts noch nicht
vergeben sein müssen.
Hierzu bedurfte es einer über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehenden
erfinderischen Tätigkeit.
6. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 gewährbar.
Die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der mit den Patentansprüchen 10 bzw. 11
beanspruchten Computerprogramme ergibt sich durch die in Bezug genommenen
Verfahrensansprüche 1 bis 9.
Die Beschreibung ist an das nunmehr geltende Patentbegehren angepasst.
Dr. Kellerer
von Zglinitzki
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Pr