Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.12.2005 – 30 W (pat) 123/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 45 918.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin

Hartlieb 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

Smart

für die Waren

”Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung”.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der

englische Begriff ”smart” für ”intelligent, pfiffig” sei bereits in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangen insbesondere im auch hier einschlägigen Computer- und Elektronikbereich in der Bezeichnung für ”gerätetechnische Intelligenz”.

”Smart” sei eine beschreibende und schlagwortartige Sachangabe dafür, dass die

Waren eine gewisse technische Raffinesse aufweisen oder besonders pfiffig gestaltet seien bzw. dass die beanspruchten Dienstleistungen auf besonders kluge

und auch pfiffige Art und Weise erbracht werden und sich damit durch besondere

Qualität oder besonders intelligente (System-) Lösungen herausheben.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und im wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem unmittelbar beschreibenden Charakter. ”Smart” weise allenfalls auf Waren hin, die vorteilhafte Eigenschaften aufwiesen, ohne aber eine

konkrete Eigenschaft zu bezeichnen. Die Verwendung eines Eigenschaftswortes,

was eigentlich zur Beschreibung einer menschlichen Eigenschaft - nämlich Intelligenz - diene, für Waren sei ungewöhnlich.

Auch für die beanspruchten Dienstleistungen sei ”Smart” völlig unspezifisch.

”Smart” werde nur in Kombinationen in unmittelbarem Bezug zur Ware verwendet,

in vielen Fällen markenmäßig. Eine beschreibende Verwendung in Alleinstellung

sei nicht belegbar. Er verweist auf die hohe Anzahl von Voreintragungen von

”smart” in Alleinstellung.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle vom 10. März 2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der

Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ”Smart” ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

ist.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht insbesondere entgegen, wenn der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer

Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei fremdsprachigen Wörtern

die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt

werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, 7. Aufl. MarkenG, § 8 Rdn. 380).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung kommt es bei

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich,

dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der

Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder

Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser

Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus

dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck ”dienen können”. Ein Wortzeichen ist demnach von der

Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise

der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD;

EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort ”smart” in der allgemeinen

Bedeutung ”gewandt, schlau, intelligent” (vgl. LEO Online Wörterbuch Englisch

der TU München) bedeutet im Computerbereich "fähig zu unabhängigen und

scheinbar intelligenten Operationen” und steht damit für die so genannte ”gerätetechnische Intelligenz”. In dieser Bedeutung ist der Begriff auch schon in die deutsche Sprache eingegangen

(vgl. BGH GRUR 1990, 517 SMARTWARE;

30 W (pat) 120/00 sm@rt c@rd Kurzfassung in PAVIS - PROMA CD - ROM).

Der Bestandteil ”smart” wird im Computerbereich in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet, wie in "smartware" für "Hard- oder Software, die in gewisser

Weise Intelligenz vortäuscht"; "smart display" für einen ”intelligenten Bildschirm,

der selbsttätig eine Funkverbindung zum Rechner aufbauen kann”; ”smart phone”

für ein ”kluges Telefon, das mitdenkt und so dem Anwender mehr Komfort bietet”;

”smart card”

für

eine

”Chipkarte mit

eingebauter

Intelligenz”

(vgl.

http://www.electronicnet.de). Der Bestandteil ”Smart” wird in Kombinationen im

Computerbereich daher verwendet, um auf eine zusätzliche (intelligente) Funktion

der jeweiligen Hard- oder Software hinzuweisen, die sie von den jeweiligen (unintelligenten) Standardvisionen abhebt.

Hieraus wird deutlich, dass es sich bei ”Smart” um einen Grundbegriff der Computer- und Informationstechnik handelt, für den ein breiter Anwendungs- und

Einsatzbereich besteht. Die Vielzahl der Kombinationen zeigt auch, dass die Angabe ”Smart” für ”intelligent” eine Sachangabe ist, die in Bezug auf Waren aus

dem Computerbereich auch in Alleinstellung verstanden und benötigt wird, wobei

”Smart” auch in Alleinstellung keinen Sinngehalt aufweist, der über das Dargelegte

hinausgeht. Da der Sinngehalt des Wortes ”Smart” feststeht, bedurfte es auch keiner gesonderten Feststellung dahingehend, dass der Verkehr den Begriff in Alleinstellung als eine beschreibende Angabe verwendet und er als in diesem Sinn verstandenes Eigenschaftswort bereits Eingang in den beanspruchten Warenbereich

gefunden hat (vgl. BGH, GRUR 1996, 770 - MEGA).

Es liegt für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die

angemeldete Bezeichnung ”Smart” als Hinweis auf eine ”künstliche Intelligenz” zu

sehen. Unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

ergibt die Bezeichnung ”Smart” die zur Beschreibung geeignete Sachaussage,

dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann,

die über eine sog. ”künstliche Intelligenz” verfügen bzw. als Teile einer solchen

Ware Einsatz finden bzw. dafür bestimmt sind. Die beanspruchten Dienstleistungen können hierauf bezogen sein.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst Geräte mit

künstlicher Intelligenz sind, da die Bezeichnung ”SMART” auch einen beschreibenden Hinweis für Waren geben kann, die für den Einsatz in einem ”intelligenten”

Computer oder ähnlichem bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Auch ein möglicher weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung ”Smart” kann eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen

von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl.

EuGH MarkenR 2003, 450 DOUBLEMINT).

Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Angabe ”Smart” entnommen werden

kann, welche konkrete Form einer zusätzlichen intelligenten Funktion der jeweiligen Ware bezeichnet werden soll. So gibt ”Smart” den Hinweis, dass es sich - gegenüber der ”unintelligenten” Standardversion - um mit zusätzlicher sog. ”künstlicher Intelligenz” besser und höherwertig ausgestattete Waren handelt bzw. um

Waren, die als Teile hierfür bestimmt sind. Es handelt sich zwar um eine eher allgemein gehaltene Angabe, aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung und

Einsatzbreite - eben im Gegensatz zur ”unintelligenten” Version - bedeutsame

Sachinformation. Es muss den Mitkonkurrenten nämlich unbenommen bleiben,

eine auch allgemein gehaltene Sachangabe auch unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung zu haben (vgl.

EuGH a. a. O. Postkantoor; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 295).

Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen beruft, vermag dies nicht zu einer

Bindungswirkung führen. Da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine reine Rechtsfrage darstellt, kann sich aus einer

inländischen Voreintragung für sich oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz

keine anspruchsbegründende Selbstbindung für das Eintragungsverfahren ergeben (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262). Auffallend ist allerdings, dass die

vorgelegten Drittzeichen jedenfalls überwiegend Waren betreffen, die jedenfalls

nicht auf den ersten Blick mit künstlicher Intelligenz in Zusammenhang gebracht

werden können (z. B. Mehl, Glaswaren) und außerdem Zeichen benannt wurden,

die zusätzliche, graphische Elemente (z. B. Punkte) aufweisen.

Dr. Buchetmann

Paetzold

Hartlieb

Cl