Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 2 ZA (pat) 23/05

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(zu 2 Ni 32/03 EU))

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

BpatG 152 (KoF) 08.05

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth und

Dipl.-Ing. Schuster am 13. Dezember 2005

beschlossen:

I. Auf die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2005 werden die auf Grund vorläufig vollstreckbaren Urteils des 2. Senats des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 2004 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt

25.651,12 €

(- in Worten:fünfundzwanzigtausendsechshunderteinundfünfzig

12/100 Euro -)

festgesetzt.

II. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

III. Der zu erstattende Betrag ist vom 20. Oktober 2004 an mit

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247

BGB zu verzinsen.

IV. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin 8/9, die Beklagte 1/9.

G r ü n d e

I .

Mit Urteil des 2. Senats des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 2004 wurden der

Beklagten ua die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin hat Kostenfestsetzung beantragt und Kosten

in Höhe von

31.992,84 € geltend gemacht.

Die Beklagte hat dem Festsetzungsantrag insbesondere hinsichtlich einer zweiten

Gebühr für den Korrespondenzanwalt sowie Übersetzungskosten widersprochen.

Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten

Schriftsätze und die eingereichten Belege Bezug genommen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2005, an die Klägerin am

18. August 2005 zugestellt, hat die Rechtspflegerin Kosten i.H. von 25.230,78 €

festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der am 30. August bei Gericht eingegangenen Erinnerung hat die Klägerin die

Berücksichtigung folgender weiterer Kosten als erstattungsfähig beantragt:

1. Die in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer hinsichtlich der Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,

2. die in Abzug gebrachten Kosten für die Reise des Vertreters

zur Partei,

3. die in Abzug gebrachten Kosten für die Anmietung eines

Raums zur Besprechung in München.

Die Erinnerungsgegnerin hat hierzu nicht Stellung genommen, die Rechtspflegerin

hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 23 Abs 2 Rechtspflegergesetz iVm § 104 Abs 3 ZPO

und § 84 Abs 2 PatG zulässig und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der

Sache teilweise Erfolg:

a) Bei den Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen

Verhandlung am 22. Juli 2004 ist die gesetzliche Mehrwertsteuer berücksichtigungsfähig

(vgl Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl,

Rdnr 366; OLG Düsseldorf 10 W 35/02, JurBüro 2002, 590), nachdem eine

§ 104 Abs 2 S 3 ZPO genügende Erklärung des Antragstellers vorliegt.

Zusätzlich berücksichtigungsfähig sind somit 71,87 € (Flug), 80,69 € (Hotel)

und 5,43 € (Taxi, S-Bahn), zusammen 157,99 €

b) Die Kosten für die Anmietung eines Raums zur Besprechung in München sind

ebenfalls berücksichtigungsfähig (incl MWSt, vgl oben). Bei einem Verfahren

wie dem vorliegenden wird in der Regel eine Vorbesprechung in einem besonderen Besprechungsraum sachdienlich sein. Eine Darlegung besonderer

Umstände, warum die Besprechung nicht in einer Hotelhalle oder im Hotelzimmer abgehalten wurde, ist deshalb ebenso wenig erforderlich wie eine Begründung, warum eine Besprechung nicht in den Anwaltszimmern des Gerichts durchgeführt wurde. Hinzuzusetzen sind daher 262,35 €.

c) Bezüglich der Reisekosten des Klägervertreters in die USA ist die Erinnerung

dagegen unbegründet, da nach Sinn und Zweck der Regelungen bezüglich

der Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Verkehrsanwalt, die der Klägerin

zugebilligt wurden, daneben die Kosten für eine Informationsreise der Partei

oder des Vertreters nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erstattungsfähig sind (vgl Zöller, ZPO, 25. Aufl, § 91, Rdnr 13 – Stichwort Reisekosten).

Die Klägerin hat geltend gemacht, komplexe und dynamische physikalische

Vorgänge seien zu besprechen gewesen, so dass eine persönliche Diskussion

und damit eine Informationsreise in die USA nötig gewesen sei, und verweist

hierzu auf die in der Verhandlung überreichte Skizze. Der Senat ist allerdings

insoweit der Auffassung, dass eine wechselseitige Information bzw Diskussion

in schriftlicher und fernmündlicher Form, zumal bei gleichzeitiger Einschaltung

eines Verkehrsanwaltes, trotz der technischen Komplexität ausreichend gewesen wäre.

d) Damit war der erstattungsfähige Betrag um 420,34 € auf 25.651,12 € zu erhöhen und die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen. Im Umfang des Obsiegens bzw Unterliegens waren die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuteilen (§ 92 Abs 1 ZPO).

Meinhardt

Gutermuth

Schuster

Pr