Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 2 ZA (pat) 23/05
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(zu 2 Ni 32/03 EU))
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
BpatG 152 (KoF) 08.05
…
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth und
Dipl.-Ing. Schuster am 13. Dezember 2005
beschlossen:
I. Auf die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2005 werden die auf Grund vorläufig vollstreckbaren Urteils des 2. Senats des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 2004 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt
25.651,12 €
(- in Worten:fünfundzwanzigtausendsechshunderteinundfünfzig
12/100 Euro -)
festgesetzt.
II. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
III. Der zu erstattende Betrag ist vom 20. Oktober 2004 an mit
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
BGB zu verzinsen.
IV. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin 8/9, die Beklagte 1/9.
G r ü n d e
I .
Mit Urteil des 2. Senats des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 2004 wurden der
Beklagten ua die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Klägerin hat Kostenfestsetzung beantragt und Kosten
in Höhe von
31.992,84 € geltend gemacht.
Die Beklagte hat dem Festsetzungsantrag insbesondere hinsichtlich einer zweiten
Gebühr für den Korrespondenzanwalt sowie Übersetzungskosten widersprochen.
Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und die eingereichten Belege Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2005, an die Klägerin am
18. August 2005 zugestellt, hat die Rechtspflegerin Kosten i.H. von 25.230,78 €
festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit der am 30. August bei Gericht eingegangenen Erinnerung hat die Klägerin die
Berücksichtigung folgender weiterer Kosten als erstattungsfähig beantragt:
1. Die in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer hinsichtlich der Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,
2. die in Abzug gebrachten Kosten für die Reise des Vertreters
zur Partei,
3. die in Abzug gebrachten Kosten für die Anmietung eines
Raums zur Besprechung in München.
Die Erinnerungsgegnerin hat hierzu nicht Stellung genommen, die Rechtspflegerin
hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 23 Abs 2 Rechtspflegergesetz iVm § 104 Abs 3 ZPO
und § 84 Abs 2 PatG zulässig und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der
Sache teilweise Erfolg:
a) Bei den Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung am 22. Juli 2004 ist die gesetzliche Mehrwertsteuer berücksichtigungsfähig
(vgl Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl,
Rdnr 366; OLG Düsseldorf 10 W 35/02, JurBüro 2002, 590), nachdem eine
§ 104 Abs 2 S 3 ZPO genügende Erklärung des Antragstellers vorliegt.
Zusätzlich berücksichtigungsfähig sind somit 71,87 € (Flug), 80,69 € (Hotel)
und 5,43 € (Taxi, S-Bahn), zusammen 157,99 €
b) Die Kosten für die Anmietung eines Raums zur Besprechung in München sind
ebenfalls berücksichtigungsfähig (incl MWSt, vgl oben). Bei einem Verfahren
wie dem vorliegenden wird in der Regel eine Vorbesprechung in einem besonderen Besprechungsraum sachdienlich sein. Eine Darlegung besonderer
Umstände, warum die Besprechung nicht in einer Hotelhalle oder im Hotelzimmer abgehalten wurde, ist deshalb ebenso wenig erforderlich wie eine Begründung, warum eine Besprechung nicht in den Anwaltszimmern des Gerichts durchgeführt wurde. Hinzuzusetzen sind daher 262,35 €.
c) Bezüglich der Reisekosten des Klägervertreters in die USA ist die Erinnerung
dagegen unbegründet, da nach Sinn und Zweck der Regelungen bezüglich
der Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Verkehrsanwalt, die der Klägerin
zugebilligt wurden, daneben die Kosten für eine Informationsreise der Partei
oder des Vertreters nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erstattungsfähig sind (vgl Zöller, ZPO, 25. Aufl, § 91, Rdnr 13 – Stichwort Reisekosten).
Die Klägerin hat geltend gemacht, komplexe und dynamische physikalische
Vorgänge seien zu besprechen gewesen, so dass eine persönliche Diskussion
und damit eine Informationsreise in die USA nötig gewesen sei, und verweist
hierzu auf die in der Verhandlung überreichte Skizze. Der Senat ist allerdings
insoweit der Auffassung, dass eine wechselseitige Information bzw Diskussion
in schriftlicher und fernmündlicher Form, zumal bei gleichzeitiger Einschaltung
eines Verkehrsanwaltes, trotz der technischen Komplexität ausreichend gewesen wäre.
d) Damit war der erstattungsfähige Betrag um 420,34 € auf 25.651,12 € zu erhöhen und die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen. Im Umfang des Obsiegens bzw Unterliegens waren die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuteilen (§ 92 Abs 1 ZPO).
Meinhardt
Gutermuth
Schuster
Pr