Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 24 W (pat) 166/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 17 219.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
G r ü n d e
Die Anmeldung der Wortmarke "MOON“ (Aktenzeichen 301 17 219.6) ist von der
Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. August 2002 zurückgenommen worden.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 ist namens der Antragstellerin von deren Vertreter Antrag auf Einsicht in diese Akte gestellt worden. Zur Begründung wird vorgetragen, die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin am 3. Januar 2003 wegen
Verletzung der Gemeinschaftsmarke 002 223 097 "MOON" abgemahnt, für die die
Priorität der deutschen Markenanmeldung 301 17 219.6 in Anspruch genommen
worden sei. Dies begründe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin widersprochen.
Mit Beschluss vom 29. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch
einen Beamten des gehobenen Dienstes dem Vertreter der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragsgegnerin hat
die Markenabteilung 3.3 durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluss
vom 24. Mai 2004 die angefochtene Entscheidung aufgehoben, weil nicht der Antragstellerin, sondern deren Vertreter Akteneinsicht gewährt worden sei. Im selben
Beschluss hat die Markenabteilung dem Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin
stattgegeben. Das erforderliche berechtigte Interesse der Antragstellerin an der
Akteneinsicht liege vor, da die zurückgenommene prioritätsbegründende nationale
Anmeldung zwangsläufig mit der Gemeinschaftsmarken-Nachanmeldung übereinstimmen müsse und die Kenntnis des Akteninhalts der deutschen Anmeldung somit grundsätzlich Erkenntnisse über die freie Verwendbarkeit des betreffenden
Begriffs ermöglichen und für die Wahrung und Verteidigung der Belange der Antragstellerin bestimmend sein könne. Die konkreten Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens seien durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht zu prüfen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung
trägt sie vor, es bestehe kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der
Einsicht in die Akten der nationalen Anmeldung. Aus der Akte der Gemeinschaftsmarke könnten sämtliche relevanten Daten entnommen werden, die auch
Informationen zur Frage der Priorität umfassten. Außerdem hätten eventuelle aus
der streitgegenständlichen Akte ersichtliche Äußerungen der Markenstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung
der Gemeinschaftsmarkeneintragung. Vor allem aber setze § 62 Abs. 1 MarkenG,
der die Gewährung der Akteneinsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt
regele, die Akte einer Markenameldung voraus. Im vorliegenden Fall existiere die
Markenameldung 301 17 219.6 nach ihrer Rücknahme aber nicht mehr. Damit
fehle es auch an der Akte einer Markenanmeldung. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtspraxis des Europäischen Patentamts kein berechtigtes
Interesse an der Einsicht in die Akten einer prioritätsbegründenden unveröffentlichten nationalen Patentanmeldung bestehe, die Grundlage eines europäischen
Patents geworden sei, dessen Verletzung geltend gemacht werde. Gleiches gelte
für die Einsicht in Akten entsprechender europäischer Anmeldungen. Auch die
Rechtsprechung zum deutschen Patentrecht lasse eine solche Auffassung erkennen. Diese Grundsätze müssten ebenso für die Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen gelten. Eine Differenzierung nach den unterschiedlichen Schutzrechten sei nicht gerechtfertigt, weil die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im
wesentlichen übereinstimmten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie den Antrag auf
Akteinsicht zurückzuweisen,
und regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, wegen der Abmahnung aus der Gemeinschaftsmarke sei eindeutig
ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akte der nationalen Basisanmeldung gegeben. Außerdem sei vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
noch ein Verfahren über einen Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke
"MOON" anhängig, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Hierbei seien
Fragen der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Belang, zu denen
der Inhalt der Akte der hier streitgegenständlichen nationalen Anmeldung Erkenntnisse geben könne. Im übrigen schließe sie sich den Ausführungen der Markenabteilung im angefochtenen Beschluss an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht ist
zulässig, aber nicht begründet.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfahrensfehler der Markenabteilung
darin liegt, dass über die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht für den Vertreter der Antragstellerin und den noch
nicht verbeschiedenen Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin im selben
Beschluss entscheiden worden ist, ohne dass vor Beschlussfassung ein entsprechender Hinweis an die Verfahrensbeteiligten erfolgt ist. Nach Auffassung des Senats sprechen jedenfalls Gründe der Verfahrensökonomie und
das Interesse an einer zügigen Durchführung des Verfahrens dafür, selbst in
der Sache zu entscheiden (vgl. § 70 Abs. 3 MarkenG).
2. Nach § 62 Abs. 1 MarkenG gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt
auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt.
2.1 Der Auffassung der Antragsgegnerin, nach Rücknahme einer Anmeldung sei
diese nicht mehr existent, so dass es an einer Akte einer Anmeldung i. S. v.
§ 62 Abs. 1 MarkenG fehle, vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits der
Wortlaut des § 62 Abs. 1 MarkenG gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Da das
Begehren der Akteneinsicht auf Einsichtnahme in die mit einer Anmeldung
zusammenhängenden Schriftstücke gerichtet ist, liegt es nahe, den in der
einschlägigen gesetzlichen Regelung verwendeten Begriff ebenfalls rein gegenständlich zu verstehen, zumal die betreffende Akte und deren Inhalt (sowie der damit verbundene Erkenntniswert) auch nach Rücknahme der Anmeldung erhalten bleibt. So geht die Begründung des Gesetzesentwurfs zu
§ 62 MarkenG ausdrücklich davon aus, dass ein Bedürfnis bestehen könne,
Einsicht in die Akten einer zurückgewiesenen, also ebenfalls nicht mehr
existierenden Anmeldung zu nehmen (BlfPMZ 1994, Sonderheft S. 94
li. Sp.). Auch die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts erkennt an,
dass § 62 Abs. 1 MarkenG die Einsicht in Akten zurückgenommener und zurückgewiesener Anmeldungen erfasst (BPatGE 23, 166, 169 f.; BPatG
28 W (pat) 165/99 "POLIZEI", Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS
PROMA CD-ROM). Die Kommentarliteratur folgt dieser Auffassung (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 62 Rn. 10; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 62 Rn. 3; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 62 Rn. 2).
Der Senat kann auch in den patentrechtlichen Vorschriften zur Akteneinsicht
und der einschlägigen Rechtsprechung keine Grundlage für die Ansicht der
Antragsgegnerin erkennen. Nach allgemeiner Auffassung fallen unter die in
§ 31 Abs. 2 PatG enthaltene Formulierung "Akten von Patentanmeldungen"
auch Akten zurückgewiesener, zurückgenommener und als zurückgenommen geltender Anmeldungen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl, § 31
Rn. 40). Außerdem hat der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 31 Abs. 1
Satz 1 PatG ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in die Akten einer zurückgenommenen Patentanmeldung bejaht (vgl. BGH GRUR 1973, 154 Akteneinsicht XII; vgl. auch Schulte, a. a. O., § 31 Rn. 20). Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des insoweit entsprechend formulierten § 62
Abs. 1 MarkenG auf die Einsicht in Akten noch existierender Anmeldungen
fehlt darum jeder Anlass, zumal der Gesetzgeber das Geheimhaltungsinteresse an Markenanmeldungen geringer veranschlagt als an Patentanmeldungen. Denn - anders als Patentanmeldungen - werden gemäß § 33 Abs. 3
MarkenG die Anmeldungen von Marken, deren Anmeldetag feststeht, einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des
Anmelders festzustellen.
2.2 Es liegt ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht
vor. Nach allgemeiner Auffassung ist ein berechtigtes Interesse gegeben,
wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin
bei der Wahrung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann, wobei ein rein tatsächliches Interesse genügt und keine Prüfung des konkreten
Erkenntniswertes der Akten anzustellen ist. Es ist unerheblich, ob das Interesse der Antragstellerin auf andere Weise als durch die begehrte Akteneinsicht befriedigt werden könnte (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 62 Rn. 7).
Hierbei ist das berechtigte Interesse nicht durch den Gegenstand desjenigen
Verfahrens begrenzt,
in dessen Akten Einsicht begehrt wird (BGH
GRUR 1994, 104, 105 "Akteneinsicht XIII"). So hat die Rechtsprechung ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akte der betreffenden Marke
bzw. Anmeldung z. B. anerkannt, wenn die Antragstellerin (unstreitig) Wettbewerberin der Markeninhaberin ist und die Art des Zeichens Erörterungen
über seine Schutzfähigkeit vertretbar erscheinen lässt (BPatGE 30, 139,
141 f. "AHP 200"; vgl. auch BPatG 30 W (pat) 239/96 "FIRE-FIGHTER).
Gleiches gilt für zurückgewiesene oder zurückgenommene Anmeldungen,
weil aus den Akten solcher Anmeldungen - ebenso wie aus Akten von Anmeldungen, die zur Eintragung geführt haben - Erkenntnisse über eine freie
Verwendbarkeit der betreffenden Bezeichnung gewonnen werden können
(BGH GRUR 1983,
"Mastertube"; BPatGE 23,
166,
169 f.;
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 62 Rn. 12; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 62 Rn. 3).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin gegeben. Zwar ist die Antragstellerin wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke 002 223 097 "MOON" durch die Antragsgegnerin abgemahnt worden, nicht aber aus der nationalen Anmeldung, in deren Akte Einsicht begehrt wird. Auch ist die Gemeinschaftsmarke die Grundlage des Widerspruchsverfahrens vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.
Jedoch bildet die deutsche Anmeldung insoweit die Basis der Gemeinschaftsmarke, als für diese die Priorität der deutschen Markenanmeldung in
Anspruch genommen worden ist. Es besteht deshalb ein Interesse der Antragstellerin nachzuprüfen, ob sich die Basisanmeldung mit der Gemeinschaftsmarke deckt und ob die Priorität zu Recht beansprucht worden ist.
Außerdem ist zu beachten, dass die Abmahnung aus der Gemeinschaftsmarke in einem Verletzungsfall nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Insofern kann allein die Einsicht in die deutsche Verfahrensakte einer Marke,
die der entspricht, aus der abgemahnt worden ist, Erkenntnisse über deren
Beurteilung nach deutschem Recht und insbesondere deutscher Verkehrsanschauung verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass - wie bereits die Markenabteilung ausgeführt hat - bei der Beurteilung des berechtigten Interesses an der Akteneinsicht keine Prüfung des
tatsächlichen Erkenntniswertes der Akten zu erfolgen hat und dass es unerheblich ist, ob das Interesse des Antragstellers auf andere Weise als durch
die begehrte Akteneinsicht - im vorliegenden Fall etwa durch Einsicht in die
Akte
der Gemeinschaftsmarke - befriedigt werden
könnte
(vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 62 Rn. 7; Ekey/Klippel, Markenrecht, 2003, § 62
Rn. 2).
Diese Beurteilung steht - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - nicht
im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung betreffend die Einsicht in
Akten von Patentanmeldungen, wofür gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG
ebenfalls ein berechtigtes Interesse erforderlich ist (vgl. hierzu Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 31 Rn. 27 f.; Schulte, a. a. O., § 31 Rn. 17). So ist etwa
ein berechtigtes Interesse anerkannt worden für die Akteneinsicht in die Akten einer Patentanmeldung bei einer Verwarnung aus einer der Patentanmeldung entsprechenden Gebrauchsmusterhilfsanmeldung bzw. bei Gefahr
der Inanspruchnahme aus einem abgezweigten Gebrauchsmuster, für die
Akteneinsicht in die zurückgenommene Hauptanmeldung zur Feststellung
der ursprünglichen Offenbarung der früheren Zusatzanmeldung, für die Akteneinsicht in die Stammanmeldung zur Feststellung des Umfangs der Ausscheidungsanmeldung, sowie in die Akten einer prioritätsbegründenden Anmeldung (vgl. Busse, a. a. O., § 31 Rn. 31 m. Nachw.). Der Senat kann insoweit keine entscheidungserheblichen Abweichungen der Rechtsprechung
auf dem Gebiet des Patentrechts in vergleichbaren Fällen feststellen. Abgesehen davon ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der in § 33 Abs. 3
MarkenG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ein der
Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse an der Geheimhaltung von Markenanmeldungen eher geringer zu veranschlagen ist als das Geheimhaltungsinteresse an Patentanmeldungen (s. dazu oben unter 2.1).
Sofern sich die Antragsgegnerin auf eine ihrer Meinung nach abweichende
Rechtspraxis des Europäischen Patentamts bezieht, könnte eine solche hier
schon deshalb nicht einschlägig sein, weil die insofern maßgebliche Rechtsgrundlage des Artikel 128 Abs. 1 und 2 EPÜ deutlich von § 62 MarkenG und
§ 31 PatG abweicht.
3.
Für die von der Antragsgegnerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des
§ 83 Abs. 2 MarkenG nicht erfüllt sind. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich - wie oben im einzelnen ausgeführt - in der einzelfallbezogenen
Anwendung höchstrichterlich geklärter, generell anerkannter Beurteilungsgrundsätze.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen
(§ 71 Abs. 1 MarkenG). Im Akteneinsichtsverfahren entspricht es im allgemeinen der Billigkeit, dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 38).
Dr. Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb