Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 24 W (pat) 166/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 17 219.6

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

G r ü n d e

Die Anmeldung der Wortmarke "MOON“ (Aktenzeichen 301 17 219.6) ist von der

Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. August 2002 zurückgenommen worden.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 ist namens der Antragstellerin von deren Vertreter Antrag auf Einsicht in diese Akte gestellt worden. Zur Begründung wird vorgetragen, die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin am 3. Januar 2003 wegen

Verletzung der Gemeinschaftsmarke 002 223 097 "MOON" abgemahnt, für die die

Priorität der deutschen Markenanmeldung 301 17 219.6 in Anspruch genommen

worden sei. Dies begründe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin widersprochen.

Mit Beschluss vom 29. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch

einen Beamten des gehobenen Dienstes dem Vertreter der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragsgegnerin hat

die Markenabteilung 3.3 durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluss

vom 24. Mai 2004 die angefochtene Entscheidung aufgehoben, weil nicht der Antragstellerin, sondern deren Vertreter Akteneinsicht gewährt worden sei. Im selben

Beschluss hat die Markenabteilung dem Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin

stattgegeben. Das erforderliche berechtigte Interesse der Antragstellerin an der

Akteneinsicht liege vor, da die zurückgenommene prioritätsbegründende nationale

Anmeldung zwangsläufig mit der Gemeinschaftsmarken-Nachanmeldung übereinstimmen müsse und die Kenntnis des Akteninhalts der deutschen Anmeldung somit grundsätzlich Erkenntnisse über die freie Verwendbarkeit des betreffenden

Begriffs ermöglichen und für die Wahrung und Verteidigung der Belange der Antragstellerin bestimmend sein könne. Die konkreten Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens seien durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht zu prüfen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung

trägt sie vor, es bestehe kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der

Einsicht in die Akten der nationalen Anmeldung. Aus der Akte der Gemeinschaftsmarke könnten sämtliche relevanten Daten entnommen werden, die auch

Informationen zur Frage der Priorität umfassten. Außerdem hätten eventuelle aus

der streitgegenständlichen Akte ersichtliche Äußerungen der Markenstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung

der Gemeinschaftsmarkeneintragung. Vor allem aber setze § 62 Abs. 1 MarkenG,

der die Gewährung der Akteneinsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt

regele, die Akte einer Markenameldung voraus. Im vorliegenden Fall existiere die

Markenameldung 301 17 219.6 nach ihrer Rücknahme aber nicht mehr. Damit

fehle es auch an der Akte einer Markenanmeldung. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtspraxis des Europäischen Patentamts kein berechtigtes

Interesse an der Einsicht in die Akten einer prioritätsbegründenden unveröffentlichten nationalen Patentanmeldung bestehe, die Grundlage eines europäischen

Patents geworden sei, dessen Verletzung geltend gemacht werde. Gleiches gelte

für die Einsicht in Akten entsprechender europäischer Anmeldungen. Auch die

Rechtsprechung zum deutschen Patentrecht lasse eine solche Auffassung erkennen. Diese Grundsätze müssten ebenso für die Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen gelten. Eine Differenzierung nach den unterschiedlichen Schutzrechten sei nicht gerechtfertigt, weil die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im

wesentlichen übereinstimmten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie den Antrag auf

Akteinsicht zurückzuweisen,

und regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, wegen der Abmahnung aus der Gemeinschaftsmarke sei eindeutig

ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akte der nationalen Basisanmeldung gegeben. Außerdem sei vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

noch ein Verfahren über einen Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke

"MOON" anhängig, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Hierbei seien

Fragen der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Belang, zu denen

der Inhalt der Akte der hier streitgegenständlichen nationalen Anmeldung Erkenntnisse geben könne. Im übrigen schließe sie sich den Ausführungen der Markenabteilung im angefochtenen Beschluss an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht ist

zulässig, aber nicht begründet.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfahrensfehler der Markenabteilung

darin liegt, dass über die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht für den Vertreter der Antragstellerin und den noch

nicht verbeschiedenen Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin im selben

Beschluss entscheiden worden ist, ohne dass vor Beschlussfassung ein entsprechender Hinweis an die Verfahrensbeteiligten erfolgt ist. Nach Auffassung des Senats sprechen jedenfalls Gründe der Verfahrensökonomie und

das Interesse an einer zügigen Durchführung des Verfahrens dafür, selbst in

der Sache zu entscheiden (vgl. § 70 Abs. 3 MarkenG).

2. Nach § 62 Abs. 1 MarkenG gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt

auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen, wenn ein berechtigtes

Interesse glaubhaft gemacht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend

erfüllt.

2.1 Der Auffassung der Antragsgegnerin, nach Rücknahme einer Anmeldung sei

diese nicht mehr existent, so dass es an einer Akte einer Anmeldung i. S. v.

§ 62 Abs. 1 MarkenG fehle, vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits der

Wortlaut des § 62 Abs. 1 MarkenG gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Da das

Begehren der Akteneinsicht auf Einsichtnahme in die mit einer Anmeldung

zusammenhängenden Schriftstücke gerichtet ist, liegt es nahe, den in der

einschlägigen gesetzlichen Regelung verwendeten Begriff ebenfalls rein gegenständlich zu verstehen, zumal die betreffende Akte und deren Inhalt (sowie der damit verbundene Erkenntniswert) auch nach Rücknahme der Anmeldung erhalten bleibt. So geht die Begründung des Gesetzesentwurfs zu

§ 62 MarkenG ausdrücklich davon aus, dass ein Bedürfnis bestehen könne,

Einsicht in die Akten einer zurückgewiesenen, also ebenfalls nicht mehr

existierenden Anmeldung zu nehmen (BlfPMZ 1994, Sonderheft S. 94

li. Sp.). Auch die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts erkennt an,

dass § 62 Abs. 1 MarkenG die Einsicht in Akten zurückgenommener und zurückgewiesener Anmeldungen erfasst (BPatGE 23, 166, 169 f.; BPatG

28 W (pat) 165/99 "POLIZEI", Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS

PROMA CD-ROM). Die Kommentarliteratur folgt dieser Auffassung (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 62 Rn. 10; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 62 Rn. 3; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 62 Rn. 2).

Der Senat kann auch in den patentrechtlichen Vorschriften zur Akteneinsicht

und der einschlägigen Rechtsprechung keine Grundlage für die Ansicht der

Antragsgegnerin erkennen. Nach allgemeiner Auffassung fallen unter die in

§ 31 Abs. 2 PatG enthaltene Formulierung "Akten von Patentanmeldungen"

auch Akten zurückgewiesener, zurückgenommener und als zurückgenommen geltender Anmeldungen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl, § 31

Rn. 40). Außerdem hat der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 31 Abs. 1

Satz 1 PatG ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in die Akten einer zurückgenommenen Patentanmeldung bejaht (vgl. BGH GRUR 1973, 154 Akteneinsicht XII; vgl. auch Schulte, a. a. O., § 31 Rn. 20). Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des insoweit entsprechend formulierten § 62

Abs. 1 MarkenG auf die Einsicht in Akten noch existierender Anmeldungen

fehlt darum jeder Anlass, zumal der Gesetzgeber das Geheimhaltungsinteresse an Markenanmeldungen geringer veranschlagt als an Patentanmeldungen. Denn - anders als Patentanmeldungen - werden gemäß § 33 Abs. 3

MarkenG die Anmeldungen von Marken, deren Anmeldetag feststeht, einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des

Anmelders festzustellen.

2.2 Es liegt ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht

vor. Nach allgemeiner Auffassung ist ein berechtigtes Interesse gegeben,

wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin

bei der Wahrung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann, wobei ein rein tatsächliches Interesse genügt und keine Prüfung des konkreten

Erkenntniswertes der Akten anzustellen ist. Es ist unerheblich, ob das Interesse der Antragstellerin auf andere Weise als durch die begehrte Akteneinsicht befriedigt werden könnte (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 62 Rn. 7).

Hierbei ist das berechtigte Interesse nicht durch den Gegenstand desjenigen

Verfahrens begrenzt,

in dessen Akten Einsicht begehrt wird (BGH

GRUR 1994, 104, 105 "Akteneinsicht XIII"). So hat die Rechtsprechung ein

berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akte der betreffenden Marke

bzw. Anmeldung z. B. anerkannt, wenn die Antragstellerin (unstreitig) Wettbewerberin der Markeninhaberin ist und die Art des Zeichens Erörterungen

über seine Schutzfähigkeit vertretbar erscheinen lässt (BPatGE 30, 139,

141 f. "AHP 200"; vgl. auch BPatG 30 W (pat) 239/96 "FIRE-FIGHTER).

Gleiches gilt für zurückgewiesene oder zurückgenommene Anmeldungen,

weil aus den Akten solcher Anmeldungen - ebenso wie aus Akten von Anmeldungen, die zur Eintragung geführt haben - Erkenntnisse über eine freie

Verwendbarkeit der betreffenden Bezeichnung gewonnen werden können

(BGH GRUR 1983,

511

"Mastertube"; BPatGE 23,

166,

169 f.;

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 62 Rn. 12; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 62 Rn. 3).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin gegeben. Zwar ist die Antragstellerin wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke 002 223 097 "MOON" durch die Antragsgegnerin abgemahnt worden, nicht aber aus der nationalen Anmeldung, in deren Akte Einsicht begehrt wird. Auch ist die Gemeinschaftsmarke die Grundlage des Widerspruchsverfahrens vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.

Jedoch bildet die deutsche Anmeldung insoweit die Basis der Gemeinschaftsmarke, als für diese die Priorität der deutschen Markenanmeldung in

Anspruch genommen worden ist. Es besteht deshalb ein Interesse der Antragstellerin nachzuprüfen, ob sich die Basisanmeldung mit der Gemeinschaftsmarke deckt und ob die Priorität zu Recht beansprucht worden ist.

Außerdem ist zu beachten, dass die Abmahnung aus der Gemeinschaftsmarke in einem Verletzungsfall nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Insofern kann allein die Einsicht in die deutsche Verfahrensakte einer Marke,

die der entspricht, aus der abgemahnt worden ist, Erkenntnisse über deren

Beurteilung nach deutschem Recht und insbesondere deutscher Verkehrsanschauung verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass - wie bereits die Markenabteilung ausgeführt hat - bei der Beurteilung des berechtigten Interesses an der Akteneinsicht keine Prüfung des

tatsächlichen Erkenntniswertes der Akten zu erfolgen hat und dass es unerheblich ist, ob das Interesse des Antragstellers auf andere Weise als durch

die begehrte Akteneinsicht - im vorliegenden Fall etwa durch Einsicht in die

Akte

der Gemeinschaftsmarke - befriedigt werden

könnte

(vgl.

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 62 Rn. 7; Ekey/Klippel, Markenrecht, 2003, § 62

Rn. 2).

Diese Beurteilung steht - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - nicht

im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung betreffend die Einsicht in

Akten von Patentanmeldungen, wofür gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG

ebenfalls ein berechtigtes Interesse erforderlich ist (vgl. hierzu Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 31 Rn. 27 f.; Schulte, a. a. O., § 31 Rn. 17). So ist etwa

ein berechtigtes Interesse anerkannt worden für die Akteneinsicht in die Akten einer Patentanmeldung bei einer Verwarnung aus einer der Patentanmeldung entsprechenden Gebrauchsmusterhilfsanmeldung bzw. bei Gefahr

der Inanspruchnahme aus einem abgezweigten Gebrauchsmuster, für die

Akteneinsicht in die zurückgenommene Hauptanmeldung zur Feststellung

der ursprünglichen Offenbarung der früheren Zusatzanmeldung, für die Akteneinsicht in die Stammanmeldung zur Feststellung des Umfangs der Ausscheidungsanmeldung, sowie in die Akten einer prioritätsbegründenden Anmeldung (vgl. Busse, a. a. O., § 31 Rn. 31 m. Nachw.). Der Senat kann insoweit keine entscheidungserheblichen Abweichungen der Rechtsprechung

auf dem Gebiet des Patentrechts in vergleichbaren Fällen feststellen. Abgesehen davon ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der in § 33 Abs. 3

MarkenG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ein der

Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse an der Geheimhaltung von Markenanmeldungen eher geringer zu veranschlagen ist als das Geheimhaltungsinteresse an Patentanmeldungen (s. dazu oben unter 2.1).

Sofern sich die Antragsgegnerin auf eine ihrer Meinung nach abweichende

Rechtspraxis des Europäischen Patentamts bezieht, könnte eine solche hier

schon deshalb nicht einschlägig sein, weil die insofern maßgebliche Rechtsgrundlage des Artikel 128 Abs. 1 und 2 EPÜ deutlich von § 62 MarkenG und

§ 31 PatG abweicht.

3.

Für die von der Antragsgegnerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des

§ 83 Abs. 2 MarkenG nicht erfüllt sind. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich - wie oben im einzelnen ausgeführt - in der einzelfallbezogenen

Anwendung höchstrichterlich geklärter, generell anerkannter Beurteilungsgrundsätze.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen

(§ 71 Abs. 1 MarkenG). Im Akteneinsichtsverfahren entspricht es im allgemeinen der Billigkeit, dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 38).

Dr. Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb