Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 26 W (pat) 107/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 107/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

des Herrn Sören Völkel, Sonnenbergstraße 25, 31084 Freden,

Markeninhaber, Beschwerdeführer und Antragsgegner,

g e g e n

Herrn Uwe Holscher, Wedernhove 84, 48157 Münster,

Beschwerdegegner und Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R. Schmitz und Koll.,

Wolbecker Straße 68-70, 48155 Münster,

betreffend die Marke 303 23 142.4 S 283/03 Lö 08.05

wird festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der

Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2005

als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 mitgeteilt wurde,

ist die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat

nach der am 3. Juni 2005 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses

eingezahlt worden.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben:

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als

nicht erhoben gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, den 13. Dezember 2005

König

Rechtspflegerin