Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.12.2005 – 26 W (pat) 173/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 173/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 09 588.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen „Transportwesen, Veranstaltung von Reisen“ bestimmten Wortmarke
Germania Express
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete
Bezeichnung entbehre in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination jeglicher fantasievoller Eigenart. Ihr Sinngehalt sei zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Bedeutungsgehalt der Anmeldung erschließe sich den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar. Das
Markenwort „Germania“ sei dem inländischen Verkehr weitgehend als italienischer
Begriff für „Deutschland“ bekannt. Auch der weitere Markenteil „Express“ sei ihm
als Hinweis auf eine spezielle, in der Regel besonders schnelle Beförderungsvariante geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde
der Verkehr der Bezeichnung „Germania Express“ daher ausschließlich den sachlichen Hinweis auf einen schnellen Transport von Reisenden oder Gütern von oder
nach Deutschland entnehmen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die
Anmeldung nicht beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff „Germania“ bezeichne weder die Art noch die Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen. Mit der Durchführung von Transporten oder mit der Veranstaltung von Reisen
habe dieser Begriff nichts zu tun. Er beschreibe allenfalls ein Gebiet, nicht aber ein
Start- oder Zielgebiet von Touristikleistungen. Die Namen von Fluggesellschaften
wie z. B. „Air France“ oder „All Italia“ hätten mit dem Start- oder Zielort von Reisen
nichts zu tun. Diese Namen wiesen allenfalls darauf hin, wo diese Gesellschaften
ihren Sitz hätten. Der Bestandteil „Express“ bedeute nicht „beschleunigte Beförderung“ sondern „eilig“. die Aussage „Deutschland eilig“ sei nicht geeignet, Touristikleistungen zu beschreiben. Jedenfalls handele es sich dabei um eine unklare
Bezeichnung mit zahlreichen denkbaren Bedeutungsgehalten, die deshalb geeignet sei, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.
Demgemäß beantragt sie sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht
entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind nur solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in
Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Mit dem Ausschluss solcher
Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben,
von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, dass es
- entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung - für eine solche Verwendung
geeignet
ist (EuGH Mitt 2004, 28 - Doublemint). Der Beurteilung
ist die
angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine
zergliedernde
Betrachtungsweise
vorzunehmen
(BGH MarkenR 2000,
410 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zu diesen Angaben gehört die
Anmeldung „Germania Express“ nicht.
Eine Verwendung dieser um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als eindeutig
beschreibende Angabe für die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen ist nicht feststellbar. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen
wird, dass dem angesprochenen Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten
Transport- und Veranstaltungsleistungen der Markenbestandteil „Germania“ als
italienischer Begriff für „Deutschland“ bekannt ist (vgl. dazu BGH GRUR 1991,
472, 473 - Germania; BPatG PAVIS - GERMANIA) und für den weiteren Bestandteil „Express“ im Zusammenhang mit dem Angebot von Transportleistungen
und Reisen die Deutung „Schneller Transport“ oder „Eilzug“ nahe liegt (vgl. dazu
BPatG PAVIS - Übernacht Express und - EXPRESS), weist die angemeldete Bezeichnung „Germania Express“ in ihrer Gesamtheit nur einen unklaren und verschwommenen Aussagegehalt auf. So lässt sich der Wortfolge „Germania Express“ mit der Aussage „Deutschland per Express, als eilgut, durch Eilboten“ beispielsweise nicht hinreichend eindeutig entnehmen, auf welche Art, mit welchem
Verkehrsmittel, welche Transportleistungen etwa „eilig“ erbracht werden soll.
Ebenso ist offen, welche Art von Touristikleistungen von Deutschland aus oder für
Reisen in Deutschland angeboten werden. Von einer Eignung der Gesamtbezeichnung als eindeutige Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen
kann deshalb nicht ausgegangen werden. Es lässt sich mithin weder ein gegenwärtiges noch gar ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis bejahen.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann der Anmeldung aber auch nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom maßgeblichen Publikum als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder
Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK;
BlPMZ 2004, 30 f. - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805
und 809 - Philips; GRUR Int 2004, 943 - Farbe Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem
Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen
(EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein
für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice). Die Prüfung muss grundsätzlich
streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu
vermeiden (EuGH GRUR, 604 - Libertel).
Wie bereits festgestellt kann der Anmeldung für die hier in Rede stehenden
Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender eindeutiger Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Für die Annahme, dass der inländische Verkehr die angemeldete Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis wertet, spricht zudem, dass
auch in der Werbung keine Übung feststellbar ist, insbesondere bei den hier in
Rede stehenden Dienstleistungen, die in Deutschland angeboten werden, den italienischen Begriff „Germania“ zu verwenden oder diesen Begriff mit in Deutschland gängigen Wörtern zu kombinieren.
Damit fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur als reinen Sachhinweis und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis
auffassen wird, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
Friehe-Wich
Kraft
Vorsitzender Richter Albert ist in den Ruhestand versetzt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Kraft
Na