Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.12.2005 – 28 W (pat) 198/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 198/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 51 330.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der

Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination

StarGloss

zur Kennzeichnung der Waren:

"Lacke zur Herstellung von Klarlackschichten bei der Automobillackierung".

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, das Zeichen bestehe lediglich

aus der sprachüblich gebildeten Verbindung zweier Wörter des englischen

Grundwortschatzes, die vom Verkehr ohne weitere Überlegung im Sinne von

„Starglanz“ und damit lediglich als eine die Waren unmittelbar beschreibende

Sachangabe verstanden würden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Eintragungsbegehren

weiterverfolgt. Zur Sache hat sie sich nicht geäußert und nur auf ihr Vorbringen

gegenüber der Markenstelle verwiesen, wo sie den Warenbezug des beanspruchten Markenwortes in Frage gestellt hat. Zu einem Zwischenbescheid des

Senats hat sie keine Stellung genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist ersichtlich nicht begründet. Auch nach Auffassung

des Senates scheitert eine Eintragung der angemeldeten Wortmarke sowohl an

der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen, aber fehlenden Unterscheidungskraft als auch einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehenden Freihaltebedürfnis.

Die Markenstelle hat überzeugend und durch zahlreiche Belege untermauert ausgeführt, dass die Anmeldung sich aus zwei Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetzt, deren Bedeutungen dem verständigen Verbraucher

- und erst Recht dem vorliegend angesprochenen Fachverkehr - ohne weiteres

geläufig sind und auch in ihrer Kombination zwanglos im Sinne von "Starglanz"

verstanden werden. In Bezug auf die Waren liegt damit – wie die Markenstelle

ebenfalls zutreffend dargelegt hat - ein deutlicher und unmissverständlicher beschreibender Aussagegehalt im Sinne einer Beschaffenheits- bzw. Bestimmungsangabe auf der Hand, da hier schlagwortartig die Wirkungsweise der Waren in

ihrem Aussehen beschrieben wird. Die Bezeichnung "stargloss" ist mithin nichts

anderes als der direkt beschreibende Hinweis auf den mit den Waren zu

erzielenden Arbeitserfolg im Sinne eines bestimmten Glanzfaktors. Das sollte

auch für die Anmelderin auf der Hand liegen, zumal sie die von der Markenstelle

aufgeführten Beispiele in keiner Weise argumentativ und sachlich ausgeräumt hat.

Dass sich die angemeldete Wortkombination ggfls. (noch) nicht

in den

einschlägigen Nachschlagewerken findet, begründet nicht die Schutzfähigkeit

eines Wortes im Sinne des Markengesetzes. Denn auch Wortneubildungen oder

neue Wortkombinationen können vom Markenschutz ausgenommen sein, wenn

sie sprachüblich gebildet sind und vom Verkehr ohne weiteres im Warenkontext

verstanden werden, wie das vorliegend der Fall ist. Im Übrigen ist die

Schutzunfähigkeit von Wortkombinationen mit „star“ und „gloss“ für vergleichbare

Waren schon wiederholt als warenbeschreibend und rein werbliche Anpreisung

verneint worden, wie die Markenstelle umfangreich belegt hat.

In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin noch auf die neuere Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen (insbes. Entsch. v. 12. Februar 2004

– C-265/00 - Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination

von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um

eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher

Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes. syntaktischer oder semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung

von Merkmalen der genannten Waren dienen können (EuGH a. a. O. Rdnr. 39).

Dieser Auffassung hat sich im Übrigen auch bereits der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 CityService).

Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, dass die Wortkombination

"stargloss" von den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf die beanspruchten Waren als bloße Sachangabe aufgefasst wird und eine unmittelbar verständliche Bezeichnung der Bestimmung dieser Waren darstellt, die für die angemeldeten Waren einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

Als unmittelbar verständliche Sachangabe bezüglich der Merkmale der von der

Marke erfassten Waren ist das Zeichen schließlich auch nicht geeignet, im Verkehr als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen dienen zu können. Die angesprochenen Verkehrskreise

werden in der Marke kein Kennzeichen der Anmelderin, sondern eine Eigenschaft

der von dem Zeichen erfassten Waren sehen. Der Marke fehlt somit auch jegliche

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Ju