Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.12.2005 – 27 W (pat) 30/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 30/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 15 222.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Schwarz und der
Richterin Prietzel-Funk am 20. Dezember 2005
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 24. November 2004 die Anmeldung der Wortmarke
IR-DIGITAL
für
Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Aufnehmen, Wiedergeben und Übertragen von Tönen, Bildern und Daten, Software
Programmen, elektronischen Konferenz- und Kommunikationssystemen, unter Einbeziehung von Räumungssystemen (sogenannte Public Address Systeme), bestehend aus Kontrollvorrichtungen, Empfangs- und Sendeeinheiten, Verstärkern, Stimmeinrichtungen, Teilen und Zubehör hierzu, insbesondere Mikrofone,
Kopfhörer, Lautsprecher, Spannungsversorgungseinrichtungen
(sog. Power Supplies), Stecker und Verbindungen, Modems und
Kabel
gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke für die in Anspruch genommenen
Waren jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Bei dem angemeldeten Markenwort „IR-DIGITAL“ handele es sich um eine Bezeichnung, die aufgrund ihres im
Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalts vom inländischen Verkehr ohne weiteres Nachdenken als beschreibender Sachbegriff und nicht als kennzeichnend im
markenrechtlichen Sinne aufgefasst werde. „IR“ sei auf dem einschlägigen Fachgebiet die Kurzform für „Infrarot“, der Begriff „DIGITAL“ weise lediglich auf Konstruktion bzw. Arbeitsweise der angebotenen Waren hin. Die Infrarottechnik werde
häufig im Bereich der Digitalfotografie angewendet, etwa um besondere Ergebnisse zu erzielen, Entfernungen zu messen oder um Kameras ferngesteuert einsetzen zu können. Diese Technik könne aber auch in zahlreichen weiteren Bereichen zur Anwendung kommen, so dass eine Monopolisierung des angemeldeten
Begriffes nicht zugelassen werden könne. Daneben bestehe auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil die Angabe geeignet sei, die Funktionsweise der beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung führt sie aus,
durch die Zusammensetzung der Begriffe „IR“ und „DIGITAL“ werde dem angemeldeten Markennamen eine gewisse Originalität verliehen. „IR“ habe zudem als
Abkürzung mehrere Bedeutungsgehalte, denn die Abkürzung stehe auch für das
chemische Element Iridium, den Interregio und die Internationale Registrierung
einer Marke. Bei „IR“ handele es sich auch nicht um eine übliche Abkürzung für
„Infrarot“. Dass die Infrarottechnik bei Digitalkameras eingesetzt werde, könne
vorliegend nicht maßgeblich sein, da die Anmelderin nur Schutz für bestimmte
Geräte der Überwachungstechnik beanspruche, die sich nicht explizit auf Geräte
mit Infrarottechnik bezögen. Vielmehr sei der Warenkatalog ganz allgemein
gehalten. Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle
ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(BGH
GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und es sich auch nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,
§ 8 Rn. 70 m. w. N.). Das bedeutet, dass solche Markenanmeldungen, bei deren
Wahrnehmung der angesprochene Verkehr in erster Linie eine Beschreibung erkennt, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, nicht eingetragen werden können.
Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt
sich ihren Erwägungen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an
und teilt die Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke „IR-DIGITAL“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren,
die nach den Angaben der Anmelderin insbesondere Geräte der Überwachungstechnik und deren Zubehör umfassen sollen, einen beschreibenden Inhalt dahin
erkennen, dass diese Geräte („Apparate und Instrumente zum Aufnehmen, Wiedergeben und Übertragen von Tönen, Bildern und Daten, Software Programmen,
elektronischen Konferenz- und Kommunikationssystemen, unter Einbeziehung von
Räumungssystemen (sogenannte Public Address Systeme), bestehend aus Kontrollvorrichtungen, Empfangs- und Sendeeinheiten, Verstärkern, Stimmeinrichtungen“) digital funktionieren oder diesen Waren als Teile oder Zubehör zu dienen
bestimmt sind („insbesondere Mikrofone, Kopfhörer, Lautsprecher, Spannungsversorgungseinrichtungen (sog. Power Supplies), Stecker und Verbindungen, Modems und Kabel“). Dass das Wort „DIGITAL“ von den angesprochenen Verkehrskreisen – Spezialisten für Überwachungsanlagen, aber auch ganz allgemeine Verkehrskreise - ohne weiteres beschreibend verstanden wird, stellt die Anmelderin
selbst nicht
in Abrede
(vgl. ebenso BPatG, Beschl. v. 7. Mai 1996,
24 W (pat) 67/95 – DigiCenter). Allerdings ist auch der Begriff „IR“ entgegen der
Auffassung der Anmelderin ohne weiteres verständlich. Zwar trifft es zu, dass
diese Abkürzung für mehrere Begriffe steht, nämlich für das chemische Element
Iridium, den Interregio und die Internationale Registrierung einer Marke und neben
vielen weiteren für den Staat Iran, aber auch für „Infrarot“. Letzteres ergibt sich
zweifelsfrei aus dem der Anmelderin übersandten Recherchematerial nach den
jeweiligen Stichwörtern „IR“ bei den Internet-Links www.acronymfinder.com
(Nennung an erster Stelle), www.wikipedia.de (Nennung an zweiter Stelle) und
www.informationsarchiv.net (Computer-Lexikon, alleinige Nennung). Soweit theoretisch auch andere Bedeutungen der Abkürzung in Betracht kommen, hat dies
vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Ob ein Markenwort einen beschreibenden
Inhalt aufweist, ist jeweils mit Bezug auf die dafür in Anspruch genommenen
Waren, hier also die Apparate und Instrumente der Klasse 9 und deren Teile und
Zubehör, zu prüfen. Unter dieser Maßgabe liegen alle anderen denkbaren
Bedeutungen der Abkürzung „IR“ völlig fern. Es besteht nicht der geringste Anlass,
bei den genannten Waren an das chemische Element Iridium, an Iran oder den
Interregio zu denken. Es ist den an dem Erwerb der hier angemeldeten Waren
interessierten Verkehrskreisen bekannt, dass Infrarottechnik nicht nur bei Computern zum Zweck der drahtlosen Kommunikation mit Peripheriegeräten eingesetzt wird, sondern vor allem auch bei Infrarotkameras, die als Nachtsichtgeräte
allgemein bekannt sind, und bei Fernbedienungen von Fernsehern, Stereoanlagen
und anderen elektrischen Geräten, unter anderem auch bei den von der Markenstelle erwähnten Digitalkameras, zur Kommunikation, nämlich zur Übertragung
von Video- und Audiosignalen. All dies kann bei den angemeldeten Waren ebenfalls zutreffen, was schon deswegen greifbar nahe liegt, weil die Anmelderin ausdrücklich vorgetragen hat, sie beabsichtige, mit der Markenanmeldung Schutz für
Überwachungsgeräte zu erlangen. Ohne Erfolg weist die Anmelderin in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass sie ein ganz allgemeines Warenverzeichnis in
Anspruch nehme. Das ändert nichts daran, dass unter die dort aufgeführten Waren auch Geräte der Überwachungstechnik und ihr Zubehör fallen (wie die hier
ausdrücklich als Teile oder Zubehör in Anspruch genommenen Kopfhörer, Mikrofone und Lautsprecher, die bereits seit langen Jahren für den drahtlosen Betrieb
erhältlich sind), die zu Kommunikationszwecken mit Infrarottechnik ausgestattet
sind und digital funktionieren.
Die Abkürzung „IR“ ist auch nicht nur den Fachkreisen bekannt. Sie ist vielmehr
auch der an dem Erwerb von technischen Geräten interessierten Allgemeinheit
geläufig, weil die Verwendung von Infrarottechnik bei den betreffenden Geräten
dem Endverbraucher regelmäßig nicht nur im Rahmen von Typenbezeichnungen
von Geräten (z. B. AEG CS MP3 IR für ein Autoradio/CD/MP 3-Tuner; Olympus
IR-500 für Digitalkamera) gegenüber tritt, sondern unabhängig davon auch in der
Werbung mit dem Kürzel „IR“ hervorgehoben wird (vgl. etwa bei EBAY:
http://search.ebay.de/ir_W0QQfcclZ1QQfclZ4QQfltZ9QQfnuZ1QQfsooZ1QqfsopZ;
oder bei Conrad-Elektronik: www1.conrad.de, Stichwort „IR“).
Nach alledem erscheint es ausgeschlossen, dass der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen könnte.
Danach kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist, was aber
angesichts des beschreibenden Inhalts des angemeldeten Markenworts ohne
weiteres nahe liegt.
Albrecht
Schwarz
Prietzel-Funk
Ju