Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.12.2005 – 32 W (pat) 270/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 270/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 37 413.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker

sowie die Richter Viereck und Kruppa

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die am 22. Juni 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den

Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke

Surfing Senior

ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

zunächst in einem Zwischenbescheid vom 2. Dezember 1999 als nicht schutzfähige Bezeichnung beanstandet worden. Außerdem wurden Hinweise für eine präzisere Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses gegeben. Der Anmelder hat daraufhin das nachfolgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (welches dem einer Vielzahl anderer von ihm getätigten Anmeldungen entspricht) vorgelegt:

„elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten;

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer

Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten;

magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit

in

Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial

in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;

gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke; Werbung,

Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal-

und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung

von wirtschaftlichem und organisatorischem Know how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltungen von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und

deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken

und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen

sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über

den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme)

sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb einer

Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte

Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem

Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung; Finanzdienstleistungen;

Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how; Telekommunikation, Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die

elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln

und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Unterhaltung, Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen,

Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse,

insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen;

Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell

abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet;

Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten; Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in

einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung

von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften“.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit einem ersten Beschluss vom

17. Januar 2001 in vollem Umfang als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde die Begriffskombination „Surfing Senior“ als Hinweis auf einen sich „im Internet bewegenden älteren Mensch“ verstanden.

Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit Beschluss vom

14. Juli 2003 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und der Anmeldung die

Eintragung nur noch für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:

„elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten;

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer

Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten;

magnetische und optische Datenträger; Lehr-, Unterrichts- und

Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten;

Druckerzeugnisse; Werbung; Organisation und Veranstaltung von

Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-

Hotline; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet,

verfügbaren Informationen; Unterhaltung, Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41,

auch über Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungsdienste,

nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-

Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften“.

In dem genannten Umfang fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie erschöpfe sich in der Beschreibung von Inhalt und Bestimmung der Waren und

Dienstleistungen. Im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, die

entsprechende thematische Inhalte aufweisen könnten, beschreibe die Marke

lediglich, dass diese Informationen für Senioren über das Internet zum Inhalt hätten bzw. sich mit dem Thema „Senioren im Internet“ befassten. Die des weiteren

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen würden durch die Marke dahingehend beschrieben, dass diese für Senioren bestimmt seien, die im Internet surfen

wollten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine

- zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet. Der angemeldeten

Bezeichnung „Surfing Senior“ fehlt für die beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke

ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende

Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle

ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn. 59; GRUR 2004, 674

- KPN Postkantoor, Rdn. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort

(bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH

BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).

Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge „Surfing Senior“ in Bezug auf die weiterhin

zu versagenden Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle auch in ihrer

Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird

hierauf Bezug genommen. Die Markenstelle hat weiterhin durch den dem Erstbeschluss beigefügten Bericht aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zumindest

eine sinngemäße Verwendung der Wortfolge im Inland belegt. In dem Zeitungsartikel werden surfende Senioren als Netzpiraten tituliert. Für sämtliche der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen vermittelt die angemeldete Bezeichnung einen Hinweis auf die Zielgruppe, nämlich auf Senioren. Auch

insoweit kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen in dem Erinnerungsbeschluss vom 14. Juli 2003 vollinhaltlich Bezug genommen werden.

Ob die angemeldete Marke außerdem auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens freizuhalten ist, kann - da nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben.

Hacker

Viereck

Kruppa

Hu