Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.12.2005 – 32 W (pat) 29/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 29/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 53 262
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker
und die Richter Viereck und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gegen die u. a. für
G r ü n d e
I.
„Spiele, Spielzeug“
eingetragene farbige Wort-/Bildmarke 301 53 262
siehe Abb. 1 am Ende
hat die Inhaberin der am 9. Januar 1959 angemeldeten Wortmarke 734 613
Tapsy
in dem genannten Umfang Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt
Schutz für
„Spielwaren, nämlich Spielfiguren“.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem ersten Beschluss
vom 3. Juli 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Dominanz des
Bildbestandteils in der jüngeren Marke bestehe zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle durch Beschluss
einer Angestellten des höheren Dienstes vom 17. Dezember 2003 die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Spiele, Spielzeug“ angeordnet.
Zwischen den Marken bestehe ausgehend von hochgradiger Warenähnlichkeit
und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine klangliche Verwechslungsgefahr. Der Verkehr werde sich bei der Benennung der jüngeren Marke an dem Wortbestandteil „Tapsy“ und nicht an dem Bildbestandteil orientieren, da der Wortbestandteil dem Gesamteindruck der Marke präge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
meint, zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde von dem Bildelement wegen der größenmäßigen Ausgestaltung, seiner lebhaften Wirkung und der farbigen Darstellung geprägt. Der Wortbestandteil Tapsy sei als beliebter Name für Haustiere von Haus
aus kennzeichnungsschwach. Zum Beleg einer entsprechenden Verwendung hat
die Markeninhaberin diverse Internetausdrucke eingereicht.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und die Erinnerung der Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei der jüngeren Marke sei eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass beim Zusammentreffen von Wort und Bild das Wort als die kürzeste Benennung überwiege, nicht gerechtfertigt. Der in fetter schwarzer Schrift vom Bildbestandteil abgesetzte Wortbestandteil trete nicht in den Hintergrund. Außerdem sei das Bild
eine übliche und gängige Comic-Zeichnung (wie bei den bekannten Hunden
Struppi und Idefix).
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist in der Sache nicht begründet,
weil die Vergleichsmarken der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 42
Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen
ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die
Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken
und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie
der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH GRUR 2005, 419, 422 - Räucherkate).
a) Die angegriffenen Waren der jüngeren Marke „Spiele, Spielzeug“ sind mit
den Widerspruchswaren „Spielwaren, nämlich Spielfiguren“ identisch bis hochgradig ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
13. Aufl., S. 285 ff.).
b) Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke durchschnittlich und nicht geschwächt. Bei Tapsy handelt
es sich um ein Phantasiewort und nicht etwa um die Verniedlichung eines gebräuchlichen Namens. Für die von den Waren angesprochenen Verkehrskreise ist
es auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Bezeichnung Tapsy von dem
Adjektiv „tapsig“ abgeleitet ist. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, wäre
Tapsy keine die Widerspruchswaren „Spielwaren“ beschreibende Bezeichnung.
Dass Tapsy offenbar ein beliebter Kosename für Haustiere ist, wie die Markeninhaberin durch die vorgelegten Internetausdrucke belegt hat, führt noch nicht zu
einer Schwächung der Kennzeichnungskraft für Spielwaren. Die Markeninhaberin
hat nichts dafür vorgetragen, dass es entsprechend benutzte Drittmarken gebe.
c)
In bildlicher Hinsicht kommen sind sich die Marken bereits wegen der besonderen graphischen und farblichen Ausgestaltung der jüngeren Marke nicht
verwechselbar nahe.
Anders verhält es sich aber bei phonetischer Benennung der Marken, weil insoweit identische Wortbestandteile vorliegen. Es liegt nicht nahe, die jüngere Marke
anhand ihres Bildbestandteils zu bezeichnen. Es gilt der Grundsatz, dass beim
Zusammentreffen von Wort und Bild der Gesamteindruck eines derartigen Kombinationszeichens eher vom Wortbestandteil geprägt wird, weil die Marken im allgemeinen - und so auch hier - mit diesem benannt werden. Dies gilt auch für Fälle,
in denen das Wort größenmäßig hinter dem Bild zurücktritt (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 434). Das Wort „Tapsy“ ist - wie bereits ausgeführt -
auch keineswegs so kennzeichnungsschwach, dass es gegenüber dem Bild aus
Rechtsgründen zurücktreten würde.
d) Die Gesamtabwägung von Warenidentität bzw. hochgradiger Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und phonetischer Identität der die Marken prägenden Wortbestandteile ergibt, dass - in Übereinstimmung mit dem Erinnerungsbeschluss der Markenstelle - vom Bestehen
einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht
kein Anlass.
Prof. Dr. Hacker
Viereck
Kruppa
Hu
siehe Abb. 1