Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.12.2005 – 32 W (pat) 300/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 300/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 38 593.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker
sowie die Richter Viereck und Kruppa 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für
Klasse 41 - vom 31. Januar 2003 und vom 8. August 2003
insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistung „Kulturelle Veranstaltungen“ zurückgewiesen worden
ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 5. August 2002 für die Dienstleistungen
„Werbung, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Kulturelle Veranstaltungen, Ausbildung, Veranstaltung von Wettbewerben“
angemeldete Wortmarke
Huftechnikmeisterschaft
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
zunächst durch Beschluss vom 31. Januar 2003 in vollem Umfang und durch den
im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 8. August 2003 teilweise für
die Dienstleistungen
„Kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltung von Wettbewerben“
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Bezogen auf die
weiterhin zu versagenden Dienstleistungen könne der Marke ein im Vordergrund
stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Marke habe die Bedeutung „jährlich stattfindender Wettkampf zur Ermittlung des besten Huftechnikers“ und stelle
in Bezug auf die Dienstleistungen „Kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltung von
Wettbewerben“ lediglich eine unmittelbar inhaltsbeschreibende Angabe in Form
eines Hinweises auf Art, Inhalt und Zuschnitt dieser so bezeichneten Veranstaltungen dar. Zum Nachweis der Begriffe „Huftechnik“ und „Huftechnikmeisterschaften“ sind dem Beschluss Internetausdrucke beigefügt. Aus der nachgewiesenen Verwendung der Wortkombination könne auch auf ein Freihaltebedürfnis
der Mitbewerber des Anmelders geschlossen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die dem
Beschluss beigefügten Internetauszüge seien teilweise Internetausdrucke des
Anmelders selbst oder von Personen, die der Anmelder ausgebildet habe. Der
Begriff der Huftechnik und des Huftechnikers sei vom Anmelder erfunden worden.
Er selbst sei der einzige, der eine entsprechende Meisterschaft ausrichte. Huftechnik sei kein Begriff, der ohne gedankliche Deduktion verstanden werde. Das
zusätzliche Wort Meisterschaft sei nicht kennzeichnend, sondern werde nur als
„Anhängsel“ verstanden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung
„Kulturelle Veranstaltungen“ begründet; im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.
1. Für die Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben“ stellt „Huftechnikmeisterschaft“ eine merkmalsbeschreibende Sachangabe dar, die gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dem Markenschutz durch Registrierung nicht zugänglich ist.
Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Das Wort „Huftechnikmeisterschaft“ bedeutet - wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - ein Wettkampf zur Ermittlung des besten Huftechnikers. Das Wort
Meisterschaft weist auf einen (regionalen, nationalen oder internationalen) Wettbewerb zwischen mehreren Teilnehmern hin, das vorangestellte Wort Huftechnik
beschreibt die Art bzw. den Inhalt dieses Wettbewerbs. In diesem Sinn wird die
Bezeichnung bereits mehrfach von unterschiedlichen Anbietern verwendet, wie
den von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucken zu entnehmen ist. Somit
scheidet die markenmäßige Monopolisierung zugunsten einer einzelnen Person
aus.
Daran vermag die Behauptung des Anmelders, er selbst habe den Begriff der
Huftechnik erfunden und richte die entsprechenden Meisterschaften aus bzw. die
dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Internetausdrucke würden zum Teil von
ihm oder von Personen stammen, die er ausgebildet habe, nichts zu ändern. Auf
die Frage, wer diese Bezeichnung ursprünglich geschaffen und später verbreitet
hat, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BPatGE 33, 12 - Ironman Triathlon). Die
Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit erfolgt unabhängig von namens- und urheberrechtlichen Zusammenhängen. Ob jene Personen, die den
Begriff Huftechnikmeisterschaft verwenden, in irgendwelchen rechtlichen, geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen zum Anmelder stehen - etwa als Lizenznehmer oder als frühere Teilnehmer an dessen Ausbildungsveranstaltungen - ist
dem mit der Dienstleistung angesprochenen Publikum nicht bekannt. Sobald sich
eine neue Bezeichnung, welche der Erfinder für ein Dienstleistungsangebot gewählt hat, zum Gattungsbegriff entwickelt hat, ist dieser Begriff nicht mehr geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen.
Ob der angemeldeten Marke für die weiterhin zu versagende Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben“ zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft
(gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt, kann dahingestellt bleiben.
2. Eine andere Beurteilung ist aber für die Dienstleistung „Kulturelle Veranstaltungen“ angezeigt. Für diese Dienstleistung ist - ebenso wie für die im Erinnerungsbeschluss bereits gewährten Dienstleistungen - Huftechnikmeisterschaft keine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Begriff Huftechnikmeisterschaft ergibt in Bezug auf die neutral gefasste Dienstleistung „Kulturelle
Veranstaltungen“ keinen unmittelbar dienstleistungsbeschreibenden Sinn. Es liegt
nicht nahe, eine kulturelle Veranstaltung mit Huftechnikmeisterschaft zu benennen. Für diese Dienstleistung fehlt der angemeldeten Marke auch nicht das für
eine Registrierung erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an
Unterscheidungskraft. Die von der Markenstelle ermittelten und dem Anmelder zur
Kenntnis gegebenen Internetausdrucke geben insoweit zu keiner abweichenden
Beurteilung Anlass.
Prof. Dr. Hacker
Viereck
Kruppa
Hu