Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.12.2005 – 32 W (pat) 300/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 300/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 38 593.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker

sowie die Richter Viereck und Kruppa 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse

des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für

Klasse 41 - vom 31. Januar 2003 und vom 8. August 2003

insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistung „Kulturelle Veranstaltungen“ zurückgewiesen worden

ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 5. August 2002 für die Dienstleistungen

„Werbung, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Kulturelle Veranstaltungen, Ausbildung, Veranstaltung von Wettbewerben“

angemeldete Wortmarke

Huftechnikmeisterschaft

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

zunächst durch Beschluss vom 31. Januar 2003 in vollem Umfang und durch den

im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 8. August 2003 teilweise für

die Dienstleistungen

„Kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltung von Wettbewerben“

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Bezogen auf die

weiterhin zu versagenden Dienstleistungen könne der Marke ein im Vordergrund

stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Marke habe die Bedeutung „jährlich stattfindender Wettkampf zur Ermittlung des besten Huftechnikers“ und stelle

in Bezug auf die Dienstleistungen „Kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltung von

Wettbewerben“ lediglich eine unmittelbar inhaltsbeschreibende Angabe in Form

eines Hinweises auf Art, Inhalt und Zuschnitt dieser so bezeichneten Veranstaltungen dar. Zum Nachweis der Begriffe „Huftechnik“ und „Huftechnikmeisterschaften“ sind dem Beschluss Internetausdrucke beigefügt. Aus der nachgewiesenen Verwendung der Wortkombination könne auch auf ein Freihaltebedürfnis

der Mitbewerber des Anmelders geschlossen werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die dem

Beschluss beigefügten Internetauszüge seien teilweise Internetausdrucke des

Anmelders selbst oder von Personen, die der Anmelder ausgebildet habe. Der

Begriff der Huftechnik und des Huftechnikers sei vom Anmelder erfunden worden.

Er selbst sei der einzige, der eine entsprechende Meisterschaft ausrichte. Huftechnik sei kein Begriff, der ohne gedankliche Deduktion verstanden werde. Das

zusätzliche Wort Meisterschaft sei nicht kennzeichnend, sondern werde nur als

„Anhängsel“ verstanden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung

„Kulturelle Veranstaltungen“ begründet; im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.

1. Für die Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben“ stellt „Huftechnikmeisterschaft“ eine merkmalsbeschreibende Sachangabe dar, die gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dem Markenschutz durch Registrierung nicht zugänglich ist.

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale

der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Das Wort „Huftechnikmeisterschaft“ bedeutet - wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - ein Wettkampf zur Ermittlung des besten Huftechnikers. Das Wort

Meisterschaft weist auf einen (regionalen, nationalen oder internationalen) Wettbewerb zwischen mehreren Teilnehmern hin, das vorangestellte Wort Huftechnik

beschreibt die Art bzw. den Inhalt dieses Wettbewerbs. In diesem Sinn wird die

Bezeichnung bereits mehrfach von unterschiedlichen Anbietern verwendet, wie

den von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucken zu entnehmen ist. Somit

scheidet die markenmäßige Monopolisierung zugunsten einer einzelnen Person

aus.

Daran vermag die Behauptung des Anmelders, er selbst habe den Begriff der

Huftechnik erfunden und richte die entsprechenden Meisterschaften aus bzw. die

dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Internetausdrucke würden zum Teil von

ihm oder von Personen stammen, die er ausgebildet habe, nichts zu ändern. Auf

die Frage, wer diese Bezeichnung ursprünglich geschaffen und später verbreitet

hat, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BPatGE 33, 12 - Ironman Triathlon). Die

Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit erfolgt unabhängig von namens- und urheberrechtlichen Zusammenhängen. Ob jene Personen, die den

Begriff Huftechnikmeisterschaft verwenden, in irgendwelchen rechtlichen, geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen zum Anmelder stehen - etwa als Lizenznehmer oder als frühere Teilnehmer an dessen Ausbildungsveranstaltungen - ist

dem mit der Dienstleistung angesprochenen Publikum nicht bekannt. Sobald sich

eine neue Bezeichnung, welche der Erfinder für ein Dienstleistungsangebot gewählt hat, zum Gattungsbegriff entwickelt hat, ist dieser Begriff nicht mehr geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Ob der angemeldeten Marke für die weiterhin zu versagende Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben“ zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft

(gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt, kann dahingestellt bleiben.

2. Eine andere Beurteilung ist aber für die Dienstleistung „Kulturelle Veranstaltungen“ angezeigt. Für diese Dienstleistung ist - ebenso wie für die im Erinnerungsbeschluss bereits gewährten Dienstleistungen - Huftechnikmeisterschaft keine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Begriff Huftechnikmeisterschaft ergibt in Bezug auf die neutral gefasste Dienstleistung „Kulturelle

Veranstaltungen“ keinen unmittelbar dienstleistungsbeschreibenden Sinn. Es liegt

nicht nahe, eine kulturelle Veranstaltung mit Huftechnikmeisterschaft zu benennen. Für diese Dienstleistung fehlt der angemeldeten Marke auch nicht das für

eine Registrierung erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an

Unterscheidungskraft. Die von der Markenstelle ermittelten und dem Anmelder zur

Kenntnis gegebenen Internetausdrucke geben insoweit zu keiner abweichenden

Beurteilung Anlass.

Prof. Dr. Hacker

Viereck

Kruppa

Hu