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BPatG Beschluss vom 21.12.2005 – 26 W (pat) 109/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 109/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

der Firma K2 Ski Sport + Mode GmbH, Seeshaupter Straße 60,

82377 Penzberg,

Anmelderin und Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Patent- und Rechtsanwälte Mitscherlich & Partner,

Sonnenstraße 33, 80331 München,

betreffend die Markenanmeldung 304 73 563.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. April 2005 und 20. Juni 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen wurde:

„Handtaschen, Reise- und Handkoffer, Geldbeutel, Brieftaschen,

Regen- und Sonnenschirme; Leder und Lederimitationen sowie

Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), Gürtel, Schlittschuhe; Tretroller“.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Nordic Inline Skating

Die Wortfolge

ist als Marke für die Waren

„Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen, Taschen und Behältnisse

zum Transportieren und Aufbewahren von Inline-Skates; Packtaschen, Handtaschen, Reise- und Handkoffer, Gepäcktaschen,

Einkaufstaschen, Schultertaschen, Proviantbeutel, Geldbeutel,

Brieftaschen, Regen- und Sonnenschirme; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten). Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel.

Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Inline-Skates, Rollen für Inline-Skates; Kugellager für Inline-Skates; Rollschuhe; Skateboards; Schlittschuhe; Rollen für Skateboards, Tretroller; Schutzpolster für Inline-Skater, Schutzpolster für Schlittschuh- und Rollschuhläufer; Handgelenkschoner, Knieschoner,

Ellenbogenschoner, Schutzhandschuhe für Inline-Skater, Schutzhandschuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und Schlittschuhläufer; Spezialtaschen für Sportgeräte“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen (§ Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG).

Die Zurückweisung ist damit begründet, dass die angemeldete Marke „Nordic Inline Skating“ aus den allgemein verständlichen englischen Wörtern „Nordic“ für

„nordisch“ und „Inline Skating“ (= auf Inlineskatern laufen) gebildet sei. In ihrer Gesamtheit weise sie nur darauf hin, dass die beanspruchten Waren für die Ausübung einer Sportart geeignet und bestimmt seien, die Elemente aus Nordic Walking und Inlineskaten verbinde. als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe sei die Anmeldung deshalb nicht geeignet, für die betreffenden Waren als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen.

An der Anmeldung bestehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, die die

Möglichkeit haben müssten, mit dem beschreibenden Sachhinweis ungehindert

auf die Eignung und Bestimmung ihrer Produkte hinzuweisen. Zum Beleg dafür,

dass mit „Nordic Inline Skating“ bereits ein neuer Sporttrend (= „Inline Skating mit

Stöcken“) bezeichnet wird, verweist die Markenstelle auf Publikationen im Internet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die von der Begründung ihres Rechtsmittels ausdrücklich absieht.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang als begründet. Dem weitergehenden Eintragungsbegehren

steht ein Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG).

Nach der genannten Bestimmung sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung

der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage

stehenden Waren dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass

diese für die Waren, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden

können. Zu diesen Angaben gehört die angemeldete Wortfolge „Nordic Inline skating“ zweifelsfrei, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beanspruchten Waren bei der Ausübung der Sportart „Inline skaten“ verwendet werden

können.

Bereits in ihrem Beanstandungsbescheid hat die Markenstelle überzeugend dargelegt, dass die angemeldete Bezeichnung „Nordic Inline Skating“ aus allgemein

verständlichen Wörtern gebildet ist, mit der sprachüblich darauf hingewiesen werden kann, dass die betreffenden Waren dazu geeignet oder bestimmt sind, die

Sportart „Inline skating mit Stöcken“ zu betreiben. die von der Markenstelle dem

Beanstandungsbescheid beigefügten Internetfundstellen belegen darüber hinaus,

dass die angemeldete Wortfolge auch bereits verwendet wird, um die Verbindung

von „Nordic Walking“ und „Inline Skating“ zu einer neuen sportlichen Variante zu

beschreiben. Da sich die angemeldete Bezeichnung mithin als eindeutiger und

unmittelbarer Sachhinweis für Waren eignet, bei denen ein sachlicher Bezug zum

„Inline Skaten“ nicht ausgeschlossen werden kann, musste die Beschwerde insoweit erfolglos bleiben.

Auf die im Beschlusstenor aufgeführten Waren trifft diese Voraussetzung dagegen

nicht zu. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldete

Bezeichnung „Nordic Inline Skating“ dazu dienen könnte, irgendwelche sachlichen

Merkmale der betreffenden Waren zu beschreiben.

In Bezug auf diese Waren kann der Anmeldung auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom maßgeblichen Publikum als betriebliches Herkunfts-

und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder Dienstleistungen zu

ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f. - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses

auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; GRUR

Int. 2004, 943 - Farbe Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit

nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die

Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 -

BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus

ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

a. a. O. - Cityservice). die Prüfung muss grundsätzlich streng und vollständig sein,

um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR,

604 - Libertel).

Wie bereits festgestellt kann der Gesamtheit der Anmeldung in Bezug auf die zugestandenen Waren eine erkennbar beschreibende Aussage nicht beigemessen

werden. Zwar ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige

Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert

zu werden, so dass auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche

Herkunftshinweise aufgefasst werden. Das betrifft jedoch nur Ausdrücke, deren

beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass ihre

Funktion als sachbezogene Begriffe im Vordergrund steht. Selbst wenn der angesprochene Verkehr erkennt, dass mit der Anmeldung „Nordic Inline Skating“ die

Kombination der beiden Sportarten „Nordic Walking“ und „Inline Skating“ bezeichnet wird, so tritt ihre Funktion als sachbezogener Begriff in Bezug auf die zugestandenen, sportartfernen Waren so sehr in den Hintergrund, dass ihr insoweit

nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin in diesem Umfang aufzuheben.

Vorsitzender Richter Albert ist in den Ruhestand versetzt und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

Friehe-Wich

Kraft

Na