Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 130/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 130/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 72 093
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, den Richter Paetzold
und die Richterin Schwarz-Angele 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 2 - vom 5. Juli 2005
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die
Markenstelle zurückverwiesen.
Die Beschwerdegebühr wird zurückerstattet.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat am 20. Dezember 2004 die Marke „solarprotect“ für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 2, 42 und 40 angemeldet. Mit Datum vom
„25. 0. 2005“ (richtig wohl „25. 4. 2005“) ist die Marke – insbesondere in Hinblick
auf die Fassung des Waren/Dienstleistungsverzeichnisses - beanstandet worden;
dieser Bescheid ist ausweislich eines Vermerks am 24. April 2005 zur Poststelle
gegangen. Die Anmelderin hat hierauf nicht erwidert. Am 5. Juli 2005 ist die Anmeldung mit Beschluss zurückgewiesen worden. Der Originalbeschluss trägt einen Vermerk „zu Poststelle Jena am 5. Juli 2005“. Ein Zustellungsnachweis fehlt.
Die Anmelderin behauptet, weder den Beanstandungsbescheid noch den Beschluss erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 26. August 2005 bittet die Anmelderin um Mitteilung des Sachstandes. Nach einer Aktennotiz fand am gleichen
Tag ein Telefonat der Markenstelle mit dem anwaltlichen Vertreter der Anmelderin
statt, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass die Rechtsmittelfrist für den Beschluss
vom 5. Juli 2005 abgelaufen sei; es sei nur noch Wiedereinsetzung möglich. Anschließend ist der Anmelderin eine Kopie des Beanstandungsbescheides und des
zurückweisenden Beschlusses – ohne Rechtsmittelbelehrung – formlos übersandt
worden („zur Post am 14. 9. 2005“).
Mit Schriftsatz vom 29. September 2005 hat die Anmelderin unter Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis
gegen den Beanstandungsbescheid, und Versäumnis der Beschwerdefrist, sowie
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2005 eingelegt. Gleichzeitig legt sie
eine Stellungnahme zur Beanstandung vor. Zur Begründung ist – unter Vorlage
einer eidesstattlichen Versicherung – glaubhaft gemacht, dass weder der Beanstandungsbescheid noch der Beschluss zugegangen sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 66 Abs. 1 MarkenG), denn es ist – nach Meinung
des Patentamts – eine abschließende Entscheidung ergangen, sodass sich die
Beschwerdefähigkeit schon aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 2 GG
ergibt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss vom 5. Juli 2005 ist nicht
zugestellt, er ist damit noch nicht einmal wirksam ergangen.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind Beschlüsse des Patentamts schriftlich
auszufertigen und von Amts wegen zuzustellen. Die Form der Zustellung richtet
sich nach § 94 MarkenG, der auf das Verwaltungszustellungsgesetz verweist.
Welche Art der Zustellung hier gewählt wurde, ist nicht ersichtlich – wohl die vereinfachte Zustellung mit Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG - ein Nachweis der erfolgten Zustellung liegt aber nicht vor. Da für das Wirksamwerden eines
Beschlusses entweder dessen Verkündung oder dessen Zustellung notwendig ist,
ist der Beschluss noch nicht wirksam ergangen. Eine Heilung, etwa durch die
nachgesandte Kopie, ist nicht möglich, denn mit der Zustellung des Beschlusses
beginnt eine Rechtsmittelfrist zu laufen (§ 9 Abs. 2 VwZG). Zudem fehlte die
Rechtsmittelbelehrung (§ 61 Abs. 2 MarkenG).
Unerfindlich ist die Ansicht der Markenstelle, es müsste Wiedereinsetzung beantragt werden, denn eine Fristversäumnis verlangt eine wirksame, verlautbarte Entscheidung, und daran fehlt es hier. Es wäre allein Sache der Markenstelle gewesen, nach Kenntnis des fehlenden Zugangs zunächst den Beanstandungsbescheid und, nach Ablauf einer angemessenen Frist, gegebenenfalls einen Beschluss ordnungsgemäß zuzustellen. Unerfindlich ist auch, weshalb die Markenstelle, nachdem sie die Anmelderin – unrichtig – über die Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung informiert hat, nicht zumindest dieser Beschwerde nach § 66
Abs. 5 MarkenG abgeholfen hat.
Angesichts dieser erheblichen Verfahrensverstöße ist die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (§ 71 Abs. 3 MarkenG).
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb