Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.12.2005 – 14 W (pat) 342/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 342/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 61 195

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 22. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig sowie des

Richters Dr. Gerster

beschlossen:

Das Patent 199 61 195 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 199 61 195 mit der Bezeichnung

"Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit wenigstens einem Nachklärbecken"

ist am 3. Juni 2004 veröffentlicht worden. Es umfaßt 11 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit wenigstens einem Nachklärbecken, die über zumindestens eine

Wasserleitung miteinander verbunden sind, umfassend wenigstens eine Rückführleitung für Schlamm aus dem Nachklärbecken,

deren Beginn dem Boden des Nachklärbeckens zugeordnet ist

und deren Ende dem Vorklärbecken zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß dem Beginn der Rückführleitung (10) im Nachklärbecken (3) eine Schlammsammeleinrichtung zugeordnet ist,

welche einen Trichterkörper (13) umfaßt, der mit seiner größeren

Öffnung nach oben auf dem Boden (12) des Nachklärbeckens (3)

aufsteht und dessen dieser Öffnung zugeordneter Öffnungsrand

an den Innenwänden des Nachklärbeckens (3) anliegt, während

die kleinere Öffnung des Trichterkörpers (13), die auf dem Boden (12) des Nachklärbeckens (3) angeordnet ist, einen größeren

Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnittes (11)

der Rückführleitung hat (10), wobei der Beginnabschnitt (11) der

Rückführleitung (10) in den Bereich des Trichterkörpers (13) vorsteht.

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11, die besondere Ausführungsformen des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen das Patent ist am 3. September 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptungen gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei

gegenüber dem u. a. durch

(D2) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr.Z-55.6-40 vom

20. April 1999 des Deutschen Instituts für Bautechnik und

(D3) Anlage 4 aus der allgemeinen Zulassung Nr.Z-55.6-40 vom

20. April 1999 mit eingezeichneten Bezugszeichen

belegten Stand der Technik nicht patentfähig, und der wesentliche Inhalt des Patents sei einem anderen ohne dessen Einwilligung entnommen worden.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß,

das Streitpatent zu widerrufen und die Kosten des Verfahrens dem

Patentinhaber aufzuerlegen.

Eine Erwiderung auf das Einspruchsvorbringen ist nicht zur Akte gelangt, dementsprechend liegt kein Antrag des Patentinhabers vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er

führt zum Widerruf des Patents.

Gegen die Zulässigkeit des Anspruchs 1 bestehen keine Bedenken.

Die Merkmale dieses Anspruchs sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 offenbart.

Die beanspruchte Kleinkläranlage ist jedoch nicht mehr neu.

Der Anspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Kleinkläranlage mit den Merkmalen:

a) Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit

wenigstens einem Nachklärbecken,

b) die über zumindest eine Wasserleitung miteinander verbunden

sind,

c) umfassend wenigstens eine Rückführleitung für Schlamm aus

dem Nachklärbecken,

d) deren Beginn dem Boden des Nachklärbeckens zugeordnet ist

und deren Ende dem Vorklärbecken zugeordnet ist,

e) dadurch gekennzeichnet, dass dem Beginn der Rückführleitung

im Nachklärbecken eine Schlammsammeleinrichtung zugeordnet ist,

f) welche einen Trichterkörper umfasst, der mit seiner größeren

Öffnung nach oben auf dem Boden des Nachklärbeckens aufsteht,

g) und dessen dieser Öffnung zugeordneter Öffnungsrand an den

Innenwänden des Nachklärbeckens anliegt,

h) während die kleinere Öffnung des Trichterkörpers, die auf dem

Boden des Nachklärbeckens angeordnet ist, einen größeren

Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnittes der

Rückführleitung hat,

i) wobei der Beginnabschnitt der Rückführleitung in dem Bereich

des Trichterkörper vorsteht.

D2 ist eine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für

Bautechnik, die nach ihrer Erteilung am 20. April 1999, wie die Einsprechende vorträgt und auch aus den allgemeinen Bestimmungen auf Seite 2 unter Abschnitt 4

von D2 implizit hervorgeht, öffentlich zugänglich und damit als vorveröffentlichter

Stand der Technik zu werten ist. D2 betrifft als Zulassungsgegenstand Kleinkläranlagen (Seite 3), die nach der Figur gemäß Anlage 4, verdeutlicht durch D3, ein

Vorklärbecken und ein Nachklärbecken entsprechend Merkmal a) des Anspruchs 1 aufweisen. Die beiden Becken sind über eine Wasserleitung verbunden

und weisen eine Rückführleitung für Schlamm aus dem Nachklärbecken entsprechend den Merkmalen b) und c) auf, deren Beginn dem Boden des Nachklärbeckens und deren Ende dem Vorklärbecken (vgl. Schlammrückführung zur 1. Kammer in D3 gemäß Merkmal d)) zugeordnet ist. Dem Beginn der Rückführleitung ist

des weiteren gemäß Merkmal e) eine Schlammsammeleinrichtung in Form eines

entsprechend den Merkmalen f) und g) ausgebildeten Trichterkörpers zugeordnet,

der mit seiner größeren Öffnung nach oben auf dem Boden des Nachklärbeckens

aufsteht, wobei diese Öffnung an den Innenwänden des Nachklärbeckens anliegt,

wie aus der oberen Figur rechts von D3 hervorgeht. Entsprechend dieser Figur hat

die kleinere Öffnung des Trichterkörpers am Boden des Nachklärbeckens einen

größeren Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnitts der Rückführleitung, der in dem Bereich des Trichterkörpers vorsteht. Damit sind von D2 sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 vorweggenommen.

Der Anspruch 1 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen die Ansprüche 2 bis 11, da über das Streitpatent nicht in Teilen entschieden werden kann.

Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich auf den von der Einsprechenden vorgebrachten weiteren Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21

(1) Nr. 3 PatG einzugehen, da dieser Einspruchsgrund nicht ausschließlich, sondern zusätzlich zu den Einspruchsgründen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht ist. Deshalb kann auch die Streitfrage offen bleiben, ob bei der widerrechtlichen Entnahme die Patentfähigkeit der Erfindung, die Inhalt des Patents ist, gegeben sein muß (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 21 Rdn. 47 m. w. N. sowie BPatGE 47,

141).

Zu einer Kostenauferlegung bestand keine Veranlassung. Im Einspruchsverfahren

trägt jeder Beteiligte grundsätzlich seine Kosten selbst. Dies folgt aus dem Fehlen

einer Bestimmung im Patentgesetz über die Kostenpflicht (vgl. Schulte PatG

7. Aufl. § 62 Rdn. 6). Ein Abweichen von diesem Grundsatz mit einer gemäß § 62

Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG möglichen Anordnung, die Einspruchsgebühr nach dem PatKostG ganz oder teilweise zurückzuzahlen, entspricht im vorliegenden Fall auch nicht der Billigkeit. Die Einsprechende begründet

ihren Antrag allein mit auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme

bezogenem Vortrag. Da dieser Einspruchsgrund bei der vorliegenden Entscheidung jedoch keine Rolle spielt, ist das diesbezügliche Vorbringen auch für die Billigkeitsentscheidung nicht relevant. Nach dem bisherigen Vortrag liegt auch kein

so offensichtlicher Fall einer widerrechtlichen Entnahme vor, der unter diesem Gesichtspunkt wegen Vorliegens besonderer Umstände ein Abweichen vom Regelfall

rechtfertigt und eine andere Kostenverteilung billig erscheinen lässt (vgl. BGH

GRUR 1972, 600 – Lewapur).

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster