Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.01.2006 – 17 W (pat) 35/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 35/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 05 528.1-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Januar 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 8. Februar 2000 beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Bezeichnung

„Verfahren zum Aufrufen einer URL-Adresse im Internet“

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung durch Beschluss vom 7. März 2002 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

Die Anmelder beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Aufruf einer auf einem Druckerzeugnis (18) angegebenen URL-Adresse im Internet mit folgenden Schritten:

- Bereitstellen einer auf dem Druckerzeugnis (18) angebrachten,

maschinenlesbaren URL-Adressinformation (16);

- Bereitstellen eines Lesegeräts (14) für die maschinenlesbare

URL-Adressinformation (16);

- Bereitstellen einer mit dem Lesegerät (14) verbundenen

internetfähigen Datenverarbeitungseinrichtung (2);

- Lesen der URL-Adressinformation (16) mit dem Lesegerät (14);

- Weitergeben der URL-Adressdaten vom Lesegerät (14) an die

Datenverarbeitungseinrichtung (2);

- Aufrufen der URL-Adresse mit einem Internetzugangsprogramm in der Datenverarbeitungseinrichtung (2), wobei

- die URL-Adressinformation (16) auf dem Druckerzeugnis (18)

lediglich eine, nach einer bestimmten Art vergebene Abgrenzung (lies: Abkürzung) der eigentlichen URL-Adresse darstellt,

- beim Aufrufen der URL-Adresse erst eine Adresse eines Servers im Internet aufgerufen wird und dieser Server die zur Abkürzung gehörige URL-Internetadresse bereitstellt und

dadurch gekennzeichnet, dass

- der Server eine Verbindung zwischen der Datenverarbeitungseinrichtung (2) und der zugehörigen URL-Internetadresse herstellt,

- die Abkürzung der eigentlichen URL-Adresse Informationen

über das Druckerzeugnis selbst beinhaltet und diese Information vom Server gespeichert wird.“

Die anmeldungsgemäße Aufgabe besteht u. a. darin, die Hürde zwischen Printmedien und Internet zu senken und die Zugänglichkeit des Internets von typischen

Printmedien her zu verbessern.

Bezüglich Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der beanspruchte Gegenstand

nicht patentfähig ist, §§ 1 Abs. 1, 4 PatG.

1. Die Prüfungsstelle für Klasse G06F hat in dem Zurückweisungsbeschluss

vom 7. März 2002 ausführlich dargelegt, dass und warum das Verfahren zum Aufruf einer auf einem Druckerzeugnis angegebenen URL-Adresse im Internet gemäß Anspruch 1 hinsichtlich der Druckschriften WO 98/40 823 A1 und

WO 98/20 411 A1 und des üblichen fachmännischen Wissens nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und der Hauptanspruch demzufolge nicht gewährbar ist.

Den weiteren Ansprüchen 2 bis 10 hat die Prüfungsstelle die Gewährbarkeit

ebenfalls abgesprochen.

2. Nach eingehender Prüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass

dem beanspruchten Gegenstand im Hinblick auf den von der Prüfungsstelle herangezogenen Stand der Technik die Patentfähigkeit fehlt. Den entsprechenden

Ausführungen der Prüfungsstelle für Klasse G06F ist zuzustimmen. Nachdem die

Anmelder sich in der Sache nicht geäußert haben, verweist der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 „Leistungshalbleiter“) auf die überzeugenden Ausführungen der Prüfungsstelle.

3. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften