Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 10.01.2006 – 24 W (pat) 352/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 398 67 239

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. April 2002 und vom 16. September 2003

aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 081 750

hinsichtlich der Waren "Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee" der

angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 081 750 wird die Löschung der Marke 398 67 239 für die Waren "Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee" angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die nachfolgend schwarz-weiß dargestellte, farbige Wort-Bildmarke

ist u. a. für die Waren

"Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee"

unter der Nummer 398 67 239 im Markenregister eingetragen.

Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für eine große Anzahl

von Waren und Dienstleistungen im Markenregister unter der Nummer 2 081 750

eingetragenen Wortmarke

RED BULL

gestützt u. a. auf die Waren

"Kaffee, Tee, Kakao; Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

Widerspruch erhoben, der sich nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung nur noch gegen die Waren

"Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee"

der angegriffenen Marke richtet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die

Marken könnten sich zwar auf identischen oder sehr ähnlichen Waren begegnen.

Auch habe die Widersprechende belegt, dass der Widerspruchsmarke für

Energydrinks eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme. Jedoch sei selbst bei

Anlegung strengster Maßstäbe der die angegriffene Marke prägende Wortbestandteil "AMERICAN BULL" nicht mit der Widerspruchsmarke verwechselbar.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, weil der den beiden in

ihrer Gesamtheit nicht verwechselbaren Wortfolgen "AMERICAN BULL" und "RED

BULL" gemeinsame Wortbestandteil "BULL" den Gesamteindruck der Marken

nicht präge. Es handele sich vielmehr um Gesamtbegriffe, in denen beide Wörter

gleichwertig nebeneinander stünden. Außerdem stelle "BULL" einen eher kennzeichnungsschwachen Hinweis auf die stärkende, vitalisierende Wirkung von

Energydrinks dar. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-

Bringen scheide aus, da die Widersprechende nicht über eine Zeichenserie mit

dem Bestandteil "BULL" verfüge. Auch finde dieser Begriff auf dem vorliegenden

Warengebiet in einer Vielzahl von Marken Verwendung, so dass der hieran gewöhnte Verkehr bei Marken, die den Bestandteil "BULL" enthielten, nicht vermuten

werde, entsprechend gekennzeichnete Produkte kämen von demselben Anbieter.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die im wesentlichen damit begründet wird, das Wort "BULL" sei nicht von Hause aus kennzeichnungsschwach, denn Waren wie Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie Getränke oder Energydrinks würden nicht mit "Bull" oder "Bullen" bezeichnet. Die Waren, auf die sich der Widerspruch stütze, und die angegriffenen

Waren der jüngeren Marke lägen nicht nur im engsten Ähnlichkeitsbereich, sondern seien weitestgehend identisch. Der Zeichenbestandteil "BULL" nehme in der

angegriffenen Marke eine beherrschende Stellung ein. Da die Adjektive

"AMERICAN" als geografische Herkunftsangabe und "RED" als Hinweis auf die

Farbe der Waren beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Charakter hätten, sei in beiden Marken der substantivische Bestandteil "BULL" dominant und prägend. Außerdem könne durch eine GfK-Studie aus Mai 2000 belegt

werden, dass dem Bestandteil "BULL" der Widerspruchsmarke besondere Kennzeichnungskraft und Hinweischarakter auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden zukomme. Nach dieser Verkehrsbefragung seien 45,0 % aller Befragten

und 72,8 % der Käufer/Trinker von Energydrinks der Auffassung, ein Erzeugnis

mit der Bezeichnung "BULL" stamme immer nur von demselben Hersteller. 33,6 %

bzw. 56,3 % dieser Personenkreise könnten den Namen des Herstellers als "Red

Bull" identifizieren. Da die angegriffene Marke den Begriff "BULL" enthalte, und

dieses Wort deren Gesamteindruck präge, werde der Verkehr bei identischen Waren die beiden Marken verwechseln. Es sei außerdem denkbar, dass der Verkehr

die gegenseitigen entsprechend gekennzeichneten Waren zwar verschiedenen

Produktserien, aber demselben Hersteller, d. h. der Widersprechenden, zuordne.

Zu berücksichtigen sei auch die Bekanntheit der Marke "RED BULL", die sich aus

den Werbeausgaben und Marktanteilen (zwischen 1994 – 1999 im Bereich von

61 % - 79,7 %) ergebe. Die Widerspruchsmarke sei überdurchschnittlich bekannt,

wie durch eine Verkehrsbefragung aus dem Oktober 1998 belegt werden könne.

Demnach betrage der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke beispielsweise

bei den Verwendern von Energydrinks 92,9 %. Aufgrund dieser Bekanntheit der

Marke komme ihr ein sehr hoher Schutzumfang zu.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Kaffee, koffeinhaltige Getränke,

Tee" der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist, und insoweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2 081 750 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die

von der Widersprechenden eingereichten Schriftsätze mit Anlagen, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft

und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat ist der

Auffassung, dass zwischen der prioritätsjüngeren Marke und der Widerspruchsmarke 2 081 750 im Umfang des nunmehr beschränkten Widerspruchs Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

1.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die

für die Auslegung der

in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung

erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher

Bedeutung

ist,

ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der

Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese

jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die

Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden

Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f.

"Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783,

784

"NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2004, 235, 234

"Davidoff II"). Die Bewertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine

gewisse Wechselbeziehung zwischen den

in Betracht kommenden

Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR

Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas";

BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlussstück").

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen

der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 2 081 750 gegeben.

2.

Die Marken können sich nach der Registerlage auf gleichen und relativ geringwertigen Waren begegnen, die sich an breite Verkehrskreise richten

und meist ohne erhöhte Aufmerksamkeit ausgewählt und erworben werden.

Dies alles sind Umstände, die Verwechslungen begünstigen.

3.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist überdurchschnittlich.

3.1 Die originäre Kennzeichnungskraft eines Zeichens wird durch seinen anhand des Gesamteindrucks produktbezogen festzustellenden Grad der Eigenart nach Klang, Bild bzw. Form sowie vor allem auch Sinngehalt bestimmt. Ausgangspunkt ist die Vermutung normaler originärer Kennzeichnungskraft

(Ingerl/Rohnke, MarkenG,

2. Aufl.,

§ 14

Rn. 337;

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rn. 288). Diese normale originäre

Kennzeichnungskraft kann allerdings durch beschreibende Verwendung

verringert oder durch intensive Benutzung erhöht werden.

Eine Verringerung der Kennzeichnungskraft durch beschreibende Verwendung ist nicht eingetreten. Die Bezeichnung "roter Bulle“ ist für Getränke der

Klasse 32 keine im Vordergrund stehende Sachaussage. Es gibt zwar

Säfte, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe rot sind, wie z. B. Tomatensaft, Johannisbeersaft, Kirschsaft, Früchteteegetränke etc. Damit liegt eine Sachaussage aber nur für den Markenteil "RED" vor. Für die Beurteilung des

Gesamtbegriffs "roter Bulle“ ist sie jedoch nicht aussagekräftig. Die Tatsache, dass einer der Inhaltsstoffe des mit "RED BULL“ bezeichneten

Energydrinks der Wirkstoff "Taurin“ (abgeleitet von "tauros“ = "Stier“) ist,

führt zu keiner anderen Beurteilung. Den angesprochenen Verkehrskreisen,

bei denen es sich um durchschnittliche Endverbraucher handelt, ist dieser

Wirkstoff und die Herleitung seines Namens weitestgehend unbekannt. Allerdings bedeutet "Bull" im Deutschen "Bulle, Stier", wobei dieser Begriff

auch für Kraft und Leistungsfähigkeit steht und damit die Wirkung entsprechender Getränke andeuten könnte. Jedoch erfordert die Wahrnehmung

des Begriffs "Stier“ als Symbol für Stärke ein analytisches Reflektieren, was

für den Verkehr beim Betrachten einer Marke in der Regel fern liegt. Damit

ist ein gedanklicher Bezug zu den hier relevanten Waren allenfalls vage, so

dass sich hieraus keine relevante Originalitätsschwäche herleiten lässt (so

auch BPatG 29 W (pat) 286/02 "Bull-cap = RED BULL", Zusammenfassung

veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM).

Eine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke lässt sich auch

nicht aus der Registerlage ersehen (vgl. auch BPatG GRUR 2005, 773, 776

"Blue Bull/RED BULL"). Die Originalitätsschwäche einer Marke setzt die

Eintragung zahlreicher im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegender Drittmarken voraus (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 9 Rn. 318). Dies ist vorliegend sowohl hinsichtlich der Bestandteile der Widerspruchsmarke als auch der Widerspruchsmarke insgesamt

nicht gegeben. In der Klasse 30 sind gegenwärtig nur 10 Marken mit dem

Bestandteil "Bull" eingetragen, von denen drei Marken "Red Bull", der Widersprechenden gehören. In der Klasse 32 gibt es 22 Marken mit dem Bestandteil "Bull". Hiervon enthalten 12 Marken den Bestandteil "Red Bull" und

gehören der Widersprechenden. Außerdem ist zur Benutzung von entsprechenden Marken anderer Anbieter nichts bekannt.

3.2

Festzustellen ist im konkreten Fall dagegen eine nachträgliche Steigerung

der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung auf dem Warensektor der alkoholfreien koffeinhaltigen Getränke.

Beurteilungskriterien der nachträglichen Steigerung sind alle für die Marke

relevanten Umstände, insbesondere Eigenschaften und Bekanntheitsgrad

derselben, deren geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung, der

Werbeaufwand, der Marktanteil und andere tatsächliche Anhaltspunkte (vgl.

Ströbele/ Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 297; BGH GRUR 2003, 1040, 1043 "Kinder").

Die Widersprechende hat zum Beleg einer durch Benutzung gestärkten

Kennzeichnungskraft Unterlagen vorgelegt, die eine intensive Benutzung

der Widerspruchsmarke für den Zeitraum vom Anmeldetag der jüngeren

Marke bis heute glaubhaft machen und von der Inhaberin der jüngeren

Marke nicht bestritten worden sind. Nach einer GfK-Studie vom

Oktober 1998 ist die Bezeichnung "RED BULL" 74,9 % aller Befragten

bekannt, darunter 77,5 % derjenigen Personen, die alkoholfreie

Erfrischungsgetränke trinken oder kaufen, und 92,9 % derjenigen, die

Energydrinks kaufen oder trinken. 56,2 % der Käufer oder Trinker von

alkoholfreien Erfrischungsgetränken und 74,4 % der Käufer oder Trinker

von Energydrinks weisen der Bezeichnung eine eindeutige Herkunfts-

Hinweisfunktion auf einen bestimmten Hersteller zu. Der Verantwortliche für

Verkauf, Marketing und Vertrieb in Europa der Widersprechenden hat in

einer im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung

außerdem angegeben, der Umsatz von "RED BULL" habe in den

Jahren 1998 und 1999 bei 78 Mio. bzw. 125 Mio. Dosen gelegen. Die

gesamten Marketingkosten für Deutschland hätten in den Jahren 1994 bis

1999 ca. 86 Mio. € betragen. In den Jahren 1998 bis 2001 habe "RED

BULL" im Bereich der Energydrinks einen Marktanteil von zwischen 66,6 %

und 75 % belegt. Nach einer weiteren Untersuchung habe "RED BULL" im

Jahre 2003 bei der jüngeren Bevölkerung bis 29 Jahre eine Bekanntheit

von 77,9 % gegenüber maximal 25,7 % für andere Energydrinks wie Flying

Horse, Coca Cola oder Isostar aufgewiesen.

Damit ist von einer durch langjährige, bis in die Gegenwart andauernde,

intensive Benutzung erlangten gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf dem entscheidungserheblichen Warensektor auszugehen.

4.

Aus diesen Gründen ist ein großer Abstand der angegriffenen von der

Widerspruchsmarke erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen.

Diese Anforderungen erfüllt die jüngere Marke nicht.

4.1 Der Gesamteindruck der

jüngeren Marke wird vom Wortbestandteil

"AMERICAN BULL" bestimmt, wobei unmittelbare Verwechslungen mit der

Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit wegen der deutlichen und unübersehbaren Unterschiede ausgeschlossen sind. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr käme nur in Betracht, wenn der Gesamteindruck von

"AMERICAN BULL" und "RED BULL" jeweils durch das Wort "BULL" geprägt würde (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 370). Hiergegen sprechen jedoch verschiedene Gesichtspunkte. Der Bestandteil "BULL" ist in

beiden Marken nicht in einer Weise gegenüber dem vorangestellten Bestandteil hervorgehoben, dass der andere Bestandteil zum Gesamteindruck

nichts mehr beitragen würde. Ein Bedürfnis, die relativ kurzen und prägnanten Wortfolgen noch weiter zu verkürzen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr

sind die Begriffe als Adjektive und Substantive bei beiden Marken aufeinander bezogen und bilden jeweils einen Gesamtbegriff, der vom Verkehr im

allgemeinen als solcher wahrgenommen und nicht in seine Bestandteile

zerlegt wird, auch wenn das Adjektiv isoliert gesehen warenbeschreibend

sein mag (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling"). Zwar hat die

Widersprechende eine GfK-Untersuchung aus dem Jahre 2000 vorgelegt,

aus der hervorgeht, dass 33,6 % der Befragten "RED BULL" als Hersteller

eines mit "Bull" gekennzeichneten Energydrinks nennen. Dies lässt aber

noch nicht zwingend den Schluss zu, dass der Verkehr in einem Mehrwortzeichen, das wie im vorliegenden Fall einen Gesamtbegriff bildet, "BULL"

als allein kennzeichnenden Markenbestandteil ansieht und den weiteren

Markenbestandteilen keinerlei betriebskennzeichnende Eigenart beimisst.

4.2 Die Frage der Prägung des Gesamteindrucks der Vergleichsmarken durch

"BULL" kann aber letztlich dahingestellt bleiben, denn jedenfalls können die

Marken in dem Sinne verwechselt werden, dass auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft der in Einzelteilen als voneinander abweichend erkannten Zeichen geschlossen wird.

Die Gefahr, dass die angegriffene Marke - im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen - infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der älteren Marke zugeordnet wird,

setzt voraus, dass maßgebliche Teile des Verkehrs die Zeichen etwa

wegen ihres Sinngehalts oder ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen

erachten (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 735, 737 " MONOFLAM/POLY-

FLAM"; BGH GRUR 2004, 779 "Zwilling/Zweibrüder"; BPatG GRUR 2005,

773, 776 "Blue Bull/RED BULL"). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zwar verwendet die Widersprechende keine Zeichenserie, deren

Stammbestandteil der Begriff "BULL" ist. Jedoch ist zu berücksichtigen,

dass beide Markenwörter deutliche Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten

in Aufbau und Sinngehalt aufweisen. Die Wortfolgen bilden jeweils einen

Gesamtbegriff, der sich aus dem Substantiv "BULL" und einem darauf

bezogenen Adjektiv zusammensetzt, das gewisse Anklänge hinsichtlich der

entscheidungserheblichen Waren aufweist. Sie beruhen daher - für den

angesprochenen Durchschnittsverbraucher ersichtlich - auf dem gleichen

Zeichenbildungsprinzip (vgl. auch BPatG a. a. O. "Blue Bull/RED BULL").

Hinzu kommt der Umstand, dass der den Zeichen gemeinsame Bestandteil

"BULL" auf dem hier entscheidungserheblichen Warengebiet der

koffeinhaltigen Getränke nach der von der Widersprechenden bereits im

Verfahren vor der Markenstelle eingereichten GfK-Studie aus dem

Jahr 2000 von erheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise als

Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden angesehen wird.

Für den Verkehr

liegt es deshalb nahe, aufgrund der genannten

Gemeinsamkeiten der Marken und einer gewissen Bekanntheit des

Bestandteils "BULL" auch die jüngere Marke der Widersprechenden

zuzuordnen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 506; BPatG

a. a. O. "Blue Bull/RED BULL"). Zusätzlich wird eine solche Vorstellung

durch den Umstand nahe gelegt, dass der abweichende Bestandteil

"AMERICAN" in der jüngeren Marke lediglich den Eindruck eines Hinweises

auf die geographische Herkunft der Waren vermittelt (vgl. hierzu BGH

GRUR 2002, 167, 170 "Bit/Bud"). Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein entscheidungserheblicher Teil des Verkehrs "AMERICAN

BULL" mit speziellen Importwaren aus dem Bereich solcher Getränke in

Verbindung bringt, die ihm unter der häufig benutzten Marke "RED BULL"

bekannt sind.

5.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 MarkenG)

bestand kein Anlass.

gez.

Unterschriften