Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 10.01.2006 – 27 W (pat) 126/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 12 243.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

POOLNET

Die Anmeldung der Wortmarke

für die Waren und Dienstleistungen

"elektrische und elektronische Mess-, Regel- und Dosiergeräte

und -anlagen, insbesondere für Wasseraufbereitungsanlagen,

Software;

Wasseraufbereitungsanlagen und -apparate, insbesondere Elektrolyse-, Wasserreinigungs- und Wasserkonditionierungsanlagen

und -geräte (soweit in Klasse 11 enthalten);

Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Wasseraufbereitungsanlagen und -apparaten sowie von Mess-, Regel- und Dosiergeräten, insbesondere zur Aufbereitung von Wasser;

Entwicklung und Projektierung von Wasseraufbereitungsanlagen

und -apparaten sowie von Mess-, Regel- und Dosiergeräten, insbesondere zur Aufbereitung von Wasser"

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 20. April 2005, der Anmelderin am

9. Juni 2005 zugestellt, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, die angesprochenen Abnehmer würden POOLNET in unmittelbar beschreibenden Sachzusammenhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen setzen. Der technische Fachbegriff NET werde durch POOL sprachregelgerecht präzisiert. Die beanspruchten Waren könnten Bestandteile eines Netzes sein, um ein Schwimmbad

unter Zuhilfenahme neuester Technologien, etwa Netzwerktechnologie, zu betreiben. Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen.

Die Anmelderin hat dagegen am 8. Juli 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, POOLNET sei weder im Deutschen noch im Englischen ein gebräuchliches

Wort und habe keinen eindeutigen Sinn. Die Marke wende sich an breite Verkehrskreise, die keine analysierenden Betrachtungen durchführten. Solche verlange aber die Interpretation der Markenstelle. Man könnte auch an ein Netz denken,

das zur Sicherheit über ein Schwimmbecken gespannt wird.

Die Anmelderin hat die in Klasse 9 beanspruchte Software beschränkt auf:

"Software zur Verwendung für elektrische und elektronische

Mess-, Regel- und Dosiergeräte und -anlagen, sowie für Wasseraufbereitungsanlagen und -apparate, insbesondere Elektrolyse-,

Wasserreinigungs- und Wasserkonditionierungsanlagen und –geräte"

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 20. April 2005 aufzuheben und

die Marke einzutragen

hilfsweise ohne die Ware Software.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

1) Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung

der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegen. Die Bezeichnung POOLNET entbehrt für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft.

Das Fehlen eines lexikalischen Nachweises führt ebenso wenig zu Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – MARKTFRISCH; EuGH MarkenR 2002, 391 – COMPANYLINE), wie der von der Anmelderin herangezogene Umstand, dass die angesprochenen Verbraucher weiterer Informationen bedürften,

um unterscheiden zu können, ob es sich um Erzeugnisse handle, die in einem

Netz betrieben würden, oder um solche, die einem Netz mit entsprechender Thematik (Schwimmbadtechnik) dienten. Der Beurteilung als nicht unterscheidungskräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem

Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden

(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Es genügt, wenn

der Verbraucher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bei einer Bezeichnung konkrete Inhalte vermutet und die Bezeichnung

nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst. Somit kann die Anmelderin

nicht einwenden, die angemeldete Marke weise eine gewisse begriffliche Unschärfe und Interpretationsbedürftigkeit auf (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).

Die Werbung bedient sich häufig neuer plakativer Wortzusammensetzungen, die

zwar Angebote nicht sprachlich exakt beschreiben, aber doch erkennbar bloße

Anpreisungen und keine Hinweise auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sind (vgl. auch BGH GRUR 2005, 257, 258 - BÜROGE-

BÄUDE).

a) Das englische Wort "pool" hat sich im Deutschen als Fremdwort für "Schwimmbad" eingebürgert. Der Begriff ist daher als Bestimmungsangabe beschreibend für

alle Geräte, die dem Betrieb einer solchen Anlage dienen, sowie als Angabe über

den Gegenstand der Dienstleistungen.

b) Bei dem Bestandteil "Net" handelt es sich um die allgemein gebräuchliche Kurzform des englischen Wortes "network", das in seiner Bedeutung von "Netz, Netzwerk" zu den Grundbegriffen der Elektrotechnik gehört. Es ist auch den deutschen

Verbrauchern wegen der Häufigkeit englischsprachiger Ausdrücke in diesem Bereich geläufig. "Net" und "Netz" sind gleichwertige Ausdrücke (ebenso BGH

GRUR 1997, 468, 469 – NETCOM; MARKENR 2001, 307, 309 - COMPUNET /

COMNET; HABM R0112/99-2 vom 28. Juli 2000 – NETWARE; BPatG Beschluss vom

26. September 1997, Az.: 33 W (pat) 22/97 – GASTRONET).

"Net" besagt deshalb für die hier beanspruchten technischen Geräte und Dienstleistungen, dass die Geräte vernetzt werden können bzw. dass sich die Dienstleistungen auf den Aufbau oder die Wartung und den Betrieb eines Netzes beziehen.

c) In der sprachüblich gebildeten Kombination ergeben "Pool" und "Net" im Sinn

von "Schwimmbad-Netz" eine verständliche Sachaussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die das hier maßgebliche, inländische Publikum ohne weiteres versteht. Moderne Wasseraufbereitungsanlagen sind nämlich komplexe Anlagen, in denen Mess-, Dosier- und Regeltechnik ineinander greifen können. Das hat der Senat im Internet unter pooldoktor.at recherchiert und der

Anmelderin zur Kenntnis gebracht. Daraus ergibt sich, dass in solchen Wasseraufbereitungsanlagen die entsprechenden Geräte im Sinn eines Netzwerks zusammenspielen. Vernetzte Anlagen besitzen oft eine elektronische Steuerung mit entsprechender Software.

Ein solches Zusammenspiel von Geräten und/oder Software versteht der Verbraucher durchaus als "Netz".

In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen bringt die angemeldete

Marke daher zum Ausdruck, dass die Tätigkeit des betreffenden Dienstleisters

darauf gerichtet ist, bei der Einrichtung eines Netzes von Geräten zur Wasseraufbereitung im Zusammenhang mit Schwimmbädern zu beraten.

Bei den beanspruchten Waren besagt die angemeldete Marke, dass die Geräte für

den Schwimmbadbereich bestimmt sind und vernetzt werden können.

Auf die Bedeutung von POOLNET ohne einen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht an, weil Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs die Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke umfassten Waren und Dienstleistungen ist

(siehe die Zusammenstellung der Rechtsprechung hierzu bei INGERL/ROHNKE,

Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 113).

2) Die Einschränkung im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hilft damit insoweit ebenso wenig wie der Hilfsantrag mit dem Verzicht auf jegliche Software, weil

die angemeldete Marke auch für die übrigen Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist.

3) Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung.

Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende

Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in einer einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich

geklärter Beurteilungsgrundsätze.

gez.

Unterschriften