Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.01.2006 – 26 W (pat) 41/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 41/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die eingetragene Marke 398 55 631
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 398 55 631
ARVEDA
für „Möbel, insbesondere Wohn-, Schlaf- und Küchenmöbel“ ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke 398 15 672
Avera,
die eingetragen ist für „Möbel“. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund dieses Widerspruchs die Löschung der Marke
398 55 631 angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Hinblick auf die
einander gegenüber stehenden identischen Waren und die durchschnittliche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei ein erhöhter Abstand der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Diesen halte
die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die sie nicht begründet hat. Die Widersprechende beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und
verweist auf ihren Vortrag im patentamtlichem Verfahren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr bejaht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG).
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt in jedem Einzelfall von einer Vielzahl von
Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der älteren Marke im Markt,
der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke
und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 1998, 922ff., Rdn. 15 – Canon). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH a. a. O., RdNr. 17). Hinzu kommt, dass
Marken, die eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen
Schutz genießen als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (EuGH
a. a. O., RdNr. 18).
Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung oder Schwächung der
von Haus aus normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass
von einem durchschnittlichen Schutzumfang auszugehen ist. Die einander gegenüberstehenden Marken sind für identische Waren bestimmt. Die Ähnlichkeit zwischen diesen Marken hängt vom Grad ihrer Übereinstimmungen im Bild, im Klang
und in der Bedeutung ab, wobei unter Berücksichtigung der Art der betreffenden
Waren und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten ist,
welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen beizumessen ist. Hierbei ist auf
einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diesem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit
bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen und dass seine Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein
kann (EuGH GRUR 1998, 387ff., RdNr. 26 ff. – Lloyd Loints).
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind die einander gegenüberstehenden Markenwörter „ARVEDA“ und „Avera“ klanglich ähnlich. Im Hinblick auf
ihre identische Betonung, identische Vokalfolge und identischen Anfangslaute der
ersten und zweiten Silbe ist diese klangliche Ähnlichkeit im Gesamteindruck auch
nicht nur gering. Vielmehr überwiegen die klanglichen Übereinstimmungen deutlich gegenüber den Abweichungen.
Im Hinblick auf die bestehende Warenidentität und unter Berücksichtigung eines
durchschnittlichen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke reicht diese klangliche
Ähnlichkeit aus, eine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr zu begründen, zumal je nach Art der von der Marke erfassten und unter ihr angebotenen
Möbelstücke die Aufmerksamkeit der angesprochenen Endverbraucher mehr oder
weniger groß sein wird. Auch Möbelstücke werden nach mündlicher Empfehlung
des Verkaufspersonals oder anderer Verbraucher erworben oder aus Versandhauskatalogen bestellt. In diesen Fällen ist allein die Benennung der Marke und
ihre Klangwirkung für den Warenvertrieb von Bedeutung.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften