Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.01.2006 – 29 W (pat) 172/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 172/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 41 840.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Januar 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e :
I.
RuhrCard
soll für die Waren und Dienstleistungen
„Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellen von
Plattformen im Internet, Bereitstellen von Portalen im Internet,
Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen), Ausgabe von
Debetkarten“
der Klassen 9, 36 und 38 in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. März 2003 zurückgewiesen, da es sich bei dem
angemeldeten Zeichen um eine nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe handle. „RuhrCard“ sage lediglich aus, dass die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen entweder Karten seien, die für Einrichtungen im
Ruhrgebiet gültig seien oder Dienstleistungen, die mit solchen Karten in Verbindung stünden. Nachdem für die hiergegen gerichtete Erinnerung innerhalb von
zwei Monaten keine Begründung zu den Akten gelangt war, wurde die Erinnerung
mit Beschluss vom 20. Mai 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass die Zurückweisung rechtsfehlerhaft erfolgt sei, da sie sich nicht mit den Argumenten in der Erinnerungsbegründung vom 3. April 2003 auseinandergesetzt
habe. „RuhrCard“ sei nicht beschreibend. Die Annahme, dass ein Verbraucher,
dem dieser Begriff markenmäßig gegenübertrete lediglich auf eine „Karte für das
Ruhrgebiet“ schließe und meine, sie sei ihrer betrieblichen Herkunft nach nicht
individualisiert, sei unsinnig. Der von der Markenstelle erweckte Eindruck, dass
das englischsprachige Wort „card“ allgemein verwendet werde, sei falsch. Mitbewerbern müsse daher der phantasievolle Begriff „RuhrCard“ nicht zur Verfügung
stehen, sie könnten andere Bezeichnungen für spezielle Kredit-, Vergünstigungs-,
Rabatt- oder sonstige Karten verwenden, z. B. „RevierCard“ oder „PottCard“,
wenn sie überhaupt eine beschreibende Bedeutung wählen wollten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß:
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. März und vom 20. Mai 2003 aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Der Senat hat der Anmelderin umfangreiches Recherchematerial zur Verwendung
des Begriffs „Card“ in Verbindung mit geografischen Angaben und zu bestehenden Card-Konzepten übersandt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinerlei Unterscheidungskraft im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besitzt. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2005,
417 ff. - BerlinCard, GRUR 2004, 683 - Farbige Arzneimittelkapsel, m. w. N.).
Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der
deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001,
1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte
Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001,
398 - LOOK). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf
die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 2005, 135 ff., 137 - Maglite Rn. 19 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne
weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten
Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2005, 417 ff. - BerlinCard; GRUR 2001, 1151,
1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Bei Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar
betreffen, kann die erforderliche geringe Unterscheidungskraft nur verneint
werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR
1998, 465, 468 - BONUS). Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt,
dass der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden
Begriffsinhalt als solchen erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
sieht. Danach fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.
„RuhrCard“ ist sprachüblich aus der geografischen Bezeichnung „Ruhr“ und
dem Begriff „Card“ gebildet.
Die Ruhr ist ein Fluss in Nordrhein-Westfalen, die bei Winterberg im Sauerland entspringt und bei Duisburg-Ruhrort in den Rhein mündet. Gleichzeitig
dient der Begriff „Ruhr“ als Abkürzung für das Ruhrgebiet, z. B. in den Wortzusammensetzungen „Ruhrfestspiele“, einem 1947 ins Leben gerufenen Theaterfestival für die Arbeiter und Angestellten des Ruhrgebiets, oder im so genannten „Ruhrstatut“, durch das 1949 die Internationale „Ruhrbehörde“ eingesetzt wurde, die die Produktion des Ruhrgebiets an Kohle, Koks und Stahl
kontrollieren sollte (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 18. Band RAH - SAF,
20. Aufl. 1998), sowie in Unternehmensbezeichnungen wie A… AG oder
B… AG (Brockhaus a. a. O.).
Der englische Begriff „Card“ ist als Synonym für das Wort „Karte“ den angesprochenen breiten Verkehrskreisen im Zusammenhang mit einer Vielzahl von
Funktions- und Servicekarten ohne weiteres bekannt, wie z. B. Bank-Cards
oder Kreditkarten wie „Visa-Card“ oder „MasterCard“. Daneben hat die Recherche die Existenz einer Vielzahl von Karten mit regionalem Bezug und in
der angemeldeten Wortzusammensetzung entsprechenden Bezeichnung für
verschiedene Konzepte ergeben. So besteht auf dem Gebiet des Tourismus
die Praxis, Interessenten über derartig bezeichnete Vorteilskarten attraktive
Angebote zur Nutzung touristischer und kultureller Einrichtungen zu machen
(vgl. die Portale für die PassauCard unter www.passaucard.de, für die RügenCard unter www.ruegencard.de; für die BerlinCard unter www.berlinonline.de/berliner-zeitung…;
für die LeipzigCard unter www.leipzig.de/de-
/tourist/angebote/lcard…; für die M-Card in München unter www.swm.de-
/pages/mcardportal…; für die HamburgCard unter www.hamburg-tourism.de-
/Hamburg_CARD…; für die RostockCard unter www.rostock.de/Internet/stadtverwaltung/tourismus/rocard…; für die Dcard von Dessau unter www.dessau.de/amt41/kultour/de/touristinfo_service… und für Ulm unter www.tourismus.ulm.de/ulmcard…; sowie für die AllgäugletscherCard unter www.allgaeugletscher-card.com… und die OberbayernCard). Der Hinweis in ADACmotorwelt 8/2005 zu so genannten City Cards oder Regio Cards weist allgemein auf
die Vorteile derartiger Karten hin, die in der kostenfreien Nutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, freiem oder ermäßigtem Eintritt für Museen und
andere Sehenswürdigkeiten oder Rabatte in Restaurants oder beim Einkauf
bestehen können. Wie die letztgenannte Möglichkeit ermäßigter Einkäufe
zeigt, sieht ein weiteres Konzept den Einsatz solcher Karten als
Marketinginstrument vor. Hierbei bewirkt die regional einsetzbare Kundenkarte
einerseits durch ein mit ihr verbundenes Rabattsystem, dass die Kunden bei
Einkäufen Geld sparen, andererseits erzeugt die Karte für die beteiligten
Händler eine erhöhte Kundenbindung (vgl. www.bonobox.com, dort als
Beispiel die Karte der NetteCard
für den Zusammenschluss von
50 Einzelhändlern
aus
dem Nettetal, Kreis Viersen; www.smartlocality.de/citycards). Schließlich gibt es weitere, ebenfalls mit der Verbindung
eines geografischen Begriffs und dem Wort „Card“ oder „Karte“ bezeichnete
Karten, die für Behördenzugänge und sonstige öffentliche Serviceangebote
genutzt werden können (so das Konzept der RuhrCard der mit der Anmelderin
verbundenen C…-GmbH)
(vgl. www.ruhrcard-gmbh.de), die als Smart-
Card ausgebildete KölnCard, die Funktionen u. a. als Signaturkarte oder
Fahrausweis besitzen soll (vgl. www.firstsurf.com…) oder die Rheinland-Pfalz-
Card. Daneben gibt es derartige Städtekarten auch als reine Werbeträger mit
und ohne SmartCard-Funktionen (vgl. www.movicard.de/produkte/staedtekarten…).
Danach ist die angemeldete Marke in ihrer maßgeblichen Gesamtheit lediglich
der Hinweis auf irgendeine Funktions- oder Servicekarte mit spezieller Gültigkeit im Ruhrgebiet und daher für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise kein geeignetes Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen. Soweit derartige Cards mit einem jeweiligen regionalen Begriff
verbunden angeboten werden, lässt sich ihnen allenfalls die Gegend zuordnen, in der sie Gültigkeit haben. Der Kartenbezeichnung ist aber schon nicht
zu entnehmen, welchem der drei genannten Konzepte sie folgt. Damit ist aber
auch nicht möglich, sie einem bestimmten Dienstleister zuzuordnen. Insoweit
unterscheiden sich die Karten mit einem regionalen Bezug beispielsweise
nicht von der „TheaterCard“ (vgl. die Zeitschrift IN Nr. 21/2005 S. 24), deren
Bezeichnung auch nicht die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen
erlaubt, sondern nur die Erkenntnis, dass sie im Bereich „Theater“ gültig ist
(vgl. auch die „Drivers Card“, die zu einem günstigeren Bezug von nicht alkoholischen Getränken berechtigt (ADACmotorwelt 10/2005).
Vor diesem Hintergrund fehlt dem Zeichen für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen als reiner Sachangabe jegliche Unterscheidungskraft. Bezüglich der Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellen von Plattformen im Internet, Bereitstellen von Portalen im Internet“
stellt das Zeichen eine reine Inhaltsangabe dar, wie auch die Recherche zeigt,
die unter Eingabe der jeweiligen Kartenbezeichnung zu einem entsprechenden Informationsportal führt. Insofern besteht erkennbar der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BerlinCard (GRUR 2005, 417 ff.) geforderte unmittelbare Bezug.
Da es ohne weiteres möglich ist, das Angebot der mit den Karten abrufbaren
Dienstleistungen zu erweitern, ihnen also auch Zahlungs- oder beispielsweise
Zugangsfunktion im Rahmen des eGovernement zu verleihen, ist der Begriff
„RuhrCard“ bezüglich der beanspruchten Waren „Smartcards“, also Karten mit
integrierten Schaltkreisen, nur ein zusätzlicher Sachhinweis auf weitere Möglichkeiten der regional begrenzt einsetzbaren Karten. Bei der Dienstleistung
„Ausgabe von Debetkarten (= Debitkarten)“ handelt es sich ebenfalls lediglich
um einen sachlichen Hinweis, nämlich dass entsprechend regional begrenzte
Karten mit zusätzlicher spezieller Zahlungsfunktion (sofortiger Belastung des
Girokontos) erhältlich sind.
RuhrCard ist daher nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
2. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 17 Abs. 3 MarkenG
fehlen die Voraussetzungen. Die Rückzahlung stellt eine Ausnahme gegenüber dem Grundsatz dar, dass die Beschwerde gebührenpflichtig ist. Lediglich
in Fällen, in denen es unbillig wäre, den Beschwerdeführer auf Grund der besonderen Umstände des Falles mit der Beschwerdegebühr zu belasten, kann
deren Rückzahlung angeordnet werden. Anerkannte Billigkeitsgründe sind
u. a. Verfahrensfehler des Deutschen Patent- und Markenamts, wie etwa die
Verletzung rechtlichen Gehörs (Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 71
Rn. 57 ff.). Ein derartiger Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit die Anmelderin rügt, es sei rechtsfehlerhaft gewesen, dass die Markenstelle die Erinnerungsbegründung nicht berücksichtigt habe, kann dem schon aus den von der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst vorgetragenen
Gründen nicht gefolgt werden. Danach hat das Schreiben, das neben der Erinnerungsbegründung noch eine weitere Eingabe enthalten hat, das Deutsche
Patent- und Markenamt insgesamt nicht erreicht. Daraus ergibt sich, dass die
Markenstelle keine Kenntnis von der Erinnerungsbegründung haben konnte.
Ein irgendwie geartetes Fehlverhalten der Markenstelle ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus fehlt es an der Kausalität zwischen behauptetem Verfahrensfehler und Beschwerdeerfordernis, da die Markenstelle in Kenntnis der mit der
Beschwerde eingereichten Erinnerungsbegründung der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
gez.
Unterschriften