Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 18.01.2006 – 28 W (pat) 271/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 271/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 70 898

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Eingetragen für die Waren

"Reizstoffsprühgeräte, Reizstoffgeräte, Schusswaffen, Munition

und Geschosse auch als Sondereinsatzmittel"

ist seit dem 14. März 2000 die am 12. November 1999 angemeldete, nachstehend

wiedergegebene Wort-Bild-Marke

.

Widerspruch eingelegt hat die Inhaberin der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

EU 00 1 197 599

DEF-TEC

die am 7. Juni 1999 angemeldet und seit dem 20. März 2000 u. a. für

"Zubehör für den persönlichen Schutz, Produkte für den Einsatz

bei Aufruhr und für Absperrungen; Waffen; Kampfmittel; Produkte

für den Angriff und/oder die Verteidigung, insbesondere Pfefferspray, chemische Reizmittel; Munition; Produkte mit mehreren

Projektilen mit Gummibällchen"

eingetragen worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf

den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil vor dem

Hintergrund identischer bzw. sehr ähnlichen Waren die Gefahr von klanglichen

Verwechslungen zwischen beiden Marken bestünde, die beide vom Verkehr mit

dem Kennwort "DEF-TEC" benannt würden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung

des Widerspruches weiter, strebt aber zugleich auch eine Aussetzung des

Verfahrens nach § 148 ZPO mit der Begründung an, dass die Entscheidung über

die Beschwerde von einer Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Widerspruchsmarke abhänge, gegen die beim Harmonisierungsamt (HABM) Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, die auf Rechte der Markeninhaberin aus ihrer

prioritätsälteren Geschäftsbezeichnung gestützt werde; die Durchsetzung der formalen Rechtsposition der Widersprechenden aus ihrer EU-Marke sei unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht vertretbar.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sowie die Beschwerde

zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an und verweist auf die registerrechtliche Identität der sich gegenüberstehenden Waren und

Markenkennwörter, so dass eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege. Die

Voraussetzung für eine Aussetzung lägen nicht vor, da weder eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Widerspruchsmarke aufgrund des

Nichtigkeitsverfahrens bestehe noch eine rechtskräftige Entscheidung hierüber

angesichts des mehrstufigen Instanzenweges in absehbarer Zeit zu erwarten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den

sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet, da die

Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

sind.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der zu vergleichenden Waren von der Registerlage auszugehen. Insoweit stehen sich, wie

die Markenstelle im angefochtenen Beschluss bereits überzeugend und ausführlich dargelegt hat, identische bzw. hochgradig ähnliche Produkte gegenüber, was

von der Markeninhaberin bisher auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Auch hat

sie sich nicht gegen die Beurteilung der Markenstelle gewandt, dass der

Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei. Bei der

Prüfung der Verwechslungsgefahr ist unter diesen Umständen ein strenger

Maßstab anzulegen und von der angegriffenen Marke ein entsprechender Abstand

zur älteren Widerspruchsmarke zu fordern, der vorliegend ersichtlich nicht

eingehalten wird.

Zwar mögen die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen

grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke ggf. nicht miteinander verwechselt

werden. Es ist indes rechtlich nicht zu beanstanden, bei der Prüfung einer die

Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit den in der angegriffenen

Marke enthaltenen und mit der Widerspruchsmarke identischen Wortbestandteil

"DEF-TEC" isoliert heranzuziehen. Zwar wird einer Marke durch ihre Eintragung

grundsätzlich Schutz nur in der eingetragenen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit

geprüft wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Prüfung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren Marke und einer älteren Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen Marke in ihrer Gesamtheit auszugehen ist.

Maßgebend ist vielmehr jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke, der

in Ausnahmefällen auch durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den Gesamteindruck der Marke

dergestalt prägt, dass neben ihm ein weiterer oder mehrere andere Bestandteile in

den Hintergrund treten. Bei Wort-Bild-Marken trifft dies in der Regel auf die Wortbestandteile als einfachster und kürzester Bezeichnungsform zu, zumal wenn

diese grafisch oder größenmäßig besonders herausgestellt sind und dem Verkehr

als Kenn- und Merkwort entsprechend angeboten werden, vorausgesetzt natürlich,

es handelt sich hierbei um selbständig kennzeichnende und markenschutzfähige

Begriffe, was vorliegend der Fall ist. Selbst wenn das Kürzel "TEC" auf "Technik"

hinweisen sollte, lässt sich dem Anfangsbestandteil "DEF" - jedenfalls nicht ohne

weiteres für inländische Verkehrskreise - kein Hinweis auf "Defense" (= Verteidigung) entnehmen, so dass die durch den Bindestrich miteinander

verklammerten Bestandteile der angegriffenen Marke gemeinsam gewürdigt

werden müssen (vgl. BGH GRUR 2004, 783 - Neuro-Vibolex), zumal sie grafisch

hervorgehoben sind. Für den Senat bestehen daher keine Bedenken, diesen

Bestandteil aus der angegriffenen Marke

isoliert kollisionsbegründend

heranzuziehen, zumal deren grafischer Bestandteil so unauffällig und unbedeutend ist, dass er nicht die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit begründen kann. Auch die weitere Wortfolge der angegriffenen Marke "Defense TECH-

NOLOGY" kommt als ersichtlich beschreibender Hinweis auf Verteidigungstechnologie nicht als mitprägender Bestandteil in Betracht. Damit stehen sich bei

der Kollisionsprüfung letztlich identische Markenwörter gegenüber, was bei

identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren zwangsläufig zur Annahme einer

unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg haben.

Zu einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bestand keine Veranlassung.

Abgesehen davon, dass es bereits an der erforderlichen

rechtlichen

Vorgreiflichkeit fehlt, weist die Widersprechende zu Recht darauf hin, dass

- unabhängig vom Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens vor dem HABM - nicht in

absehbarer Zeit mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen ist. Denn

selbst wenn in Kürze über den erst am 18. Oktober 2004 eingereichten Antrag der

Markeninhaberin entschieden würde, stünde den Beteiligten der Rechtsweg

zunächst zur Beschwerdekammer gemäß Art. 57, 62 GMV und danach im Wege

der Klage zum Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 63 GMV offen. Dass der

Angriff gegen die Widerspruchsmarke zwingend zu deren Löschung führt, ist bei

summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar.

Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG.

gez.

Unterschriften