Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 18.01.2006 – 28 W (pat) 271/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 271/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 399 70 898
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Eingetragen für die Waren
"Reizstoffsprühgeräte, Reizstoffgeräte, Schusswaffen, Munition
und Geschosse auch als Sondereinsatzmittel"
ist seit dem 14. März 2000 die am 12. November 1999 angemeldete, nachstehend
wiedergegebene Wort-Bild-Marke
.
Widerspruch eingelegt hat die Inhaberin der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke
EU 00 1 197 599
DEF-TEC
die am 7. Juni 1999 angemeldet und seit dem 20. März 2000 u. a. für
"Zubehör für den persönlichen Schutz, Produkte für den Einsatz
bei Aufruhr und für Absperrungen; Waffen; Kampfmittel; Produkte
für den Angriff und/oder die Verteidigung, insbesondere Pfefferspray, chemische Reizmittel; Munition; Produkte mit mehreren
Projektilen mit Gummibällchen"
eingetragen worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf
den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil vor dem
Hintergrund identischer bzw. sehr ähnlichen Waren die Gefahr von klanglichen
Verwechslungen zwischen beiden Marken bestünde, die beide vom Verkehr mit
dem Kennwort "DEF-TEC" benannt würden.
Mit der Beschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung
des Widerspruches weiter, strebt aber zugleich auch eine Aussetzung des
Verfahrens nach § 148 ZPO mit der Begründung an, dass die Entscheidung über
die Beschwerde von einer Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Widerspruchsmarke abhänge, gegen die beim Harmonisierungsamt (HABM) Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, die auf Rechte der Markeninhaberin aus ihrer
prioritätsälteren Geschäftsbezeichnung gestützt werde; die Durchsetzung der formalen Rechtsposition der Widersprechenden aus ihrer EU-Marke sei unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht vertretbar.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sowie die Beschwerde
zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an und verweist auf die registerrechtliche Identität der sich gegenüberstehenden Waren und
Markenkennwörter, so dass eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege. Die
Voraussetzung für eine Aussetzung lägen nicht vor, da weder eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Widerspruchsmarke aufgrund des
Nichtigkeitsverfahrens bestehe noch eine rechtskräftige Entscheidung hierüber
angesichts des mehrstufigen Instanzenweges in absehbarer Zeit zu erwarten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet, da die
Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
sind.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der zu vergleichenden Waren von der Registerlage auszugehen. Insoweit stehen sich, wie
die Markenstelle im angefochtenen Beschluss bereits überzeugend und ausführlich dargelegt hat, identische bzw. hochgradig ähnliche Produkte gegenüber, was
von der Markeninhaberin bisher auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Auch hat
sie sich nicht gegen die Beurteilung der Markenstelle gewandt, dass der
Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei. Bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr ist unter diesen Umständen ein strenger
Maßstab anzulegen und von der angegriffenen Marke ein entsprechender Abstand
zur älteren Widerspruchsmarke zu fordern, der vorliegend ersichtlich nicht
eingehalten wird.
Zwar mögen die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen
grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke ggf. nicht miteinander verwechselt
werden. Es ist indes rechtlich nicht zu beanstanden, bei der Prüfung einer die
Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit den in der angegriffenen
Marke enthaltenen und mit der Widerspruchsmarke identischen Wortbestandteil
"DEF-TEC" isoliert heranzuziehen. Zwar wird einer Marke durch ihre Eintragung
grundsätzlich Schutz nur in der eingetragenen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit
geprüft wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Prüfung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren Marke und einer älteren Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen Marke in ihrer Gesamtheit auszugehen ist.
Maßgebend ist vielmehr jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke, der
in Ausnahmefällen auch durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den Gesamteindruck der Marke
dergestalt prägt, dass neben ihm ein weiterer oder mehrere andere Bestandteile in
den Hintergrund treten. Bei Wort-Bild-Marken trifft dies in der Regel auf die Wortbestandteile als einfachster und kürzester Bezeichnungsform zu, zumal wenn
diese grafisch oder größenmäßig besonders herausgestellt sind und dem Verkehr
als Kenn- und Merkwort entsprechend angeboten werden, vorausgesetzt natürlich,
es handelt sich hierbei um selbständig kennzeichnende und markenschutzfähige
Begriffe, was vorliegend der Fall ist. Selbst wenn das Kürzel "TEC" auf "Technik"
hinweisen sollte, lässt sich dem Anfangsbestandteil "DEF" - jedenfalls nicht ohne
weiteres für inländische Verkehrskreise - kein Hinweis auf "Defense" (= Verteidigung) entnehmen, so dass die durch den Bindestrich miteinander
verklammerten Bestandteile der angegriffenen Marke gemeinsam gewürdigt
werden müssen (vgl. BGH GRUR 2004, 783 - Neuro-Vibolex), zumal sie grafisch
hervorgehoben sind. Für den Senat bestehen daher keine Bedenken, diesen
Bestandteil aus der angegriffenen Marke
isoliert kollisionsbegründend
heranzuziehen, zumal deren grafischer Bestandteil so unauffällig und unbedeutend ist, dass er nicht die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit begründen kann. Auch die weitere Wortfolge der angegriffenen Marke "Defense TECH-
NOLOGY" kommt als ersichtlich beschreibender Hinweis auf Verteidigungstechnologie nicht als mitprägender Bestandteil in Betracht. Damit stehen sich bei
der Kollisionsprüfung letztlich identische Markenwörter gegenüber, was bei
identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren zwangsläufig zur Annahme einer
unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg haben.
Zu einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bestand keine Veranlassung.
Abgesehen davon, dass es bereits an der erforderlichen
rechtlichen
Vorgreiflichkeit fehlt, weist die Widersprechende zu Recht darauf hin, dass
- unabhängig vom Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens vor dem HABM - nicht in
absehbarer Zeit mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen ist. Denn
selbst wenn in Kürze über den erst am 18. Oktober 2004 eingereichten Antrag der
Markeninhaberin entschieden würde, stünde den Beteiligten der Rechtsweg
zunächst zur Beschwerdekammer gemäß Art. 57, 62 GMV und danach im Wege
der Klage zum Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 63 GMV offen. Dass der
Angriff gegen die Widerspruchsmarke zwingend zu deren Löschung führt, ist bei
summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar.
Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG.
gez.
Unterschriften