Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.01.2006 – 28 W (pat) 283/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 283/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 11 076.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Zeichen
Farbe: Schrift weiß, Balken rost-rot
für die Waren
Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
Klasse 24: Handtücher
Klasse 29: Brotaufstrich.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung für die Waren der Klasse 3 mit
der Begründung zurückgewiesen, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft,
denn sie sei ein Sachhinweis auf eine Gesäßcreme. Die grafische Gestaltung
könne nicht zur Eintragung verhelfen, denn sie bewege sich nur im Rahmen einer
in der modernen Werbe- und Gebrauchsgrafik üblichen Form und weise keine
schutzbegründende Eigentümlichkeit auf.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die gewählte Schriftart sei unüblich und die rechteckige Hintergrundgestaltung sei ungewöhnlich. Insbesondere die Kombination beider grafischen Teile könne nicht als
webeüblich nachgewiesen werden. Hier sei die Schwelle der lediglich ornamentalen üblichen Schreibweise überschritten, die Marke sei also schutzfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs. 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn der
begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Der Anmelder wendet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Ausführungen
im patentamtlichen Beschluss, dass die Marke in ihrem Aussaggehalt nur die Beschaffenheit und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren als Gesäßcreme beschreibt. Er hält jedoch die grafische Ausgestaltung für schutzbegründend. Ist eine
Marke in ihrem Wortbestandteil schutzunfähig, so können grafische Elemente ihr
in der Gesamtheit Unterscheidungskraft zukommen lassen. Hierfür müssen sie
ihrerseits aber charakteristische Merkmale aufweisen, die es dem Verkehr erlauben und ermöglichen, trotz des beschreibenden Gehalts des Wortbestandteils allein in der Grafik einen Herkunftshinweis zu sehen. Davon kann bei der hier zu
beurteilenden Marke nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Anmelders ist die verwendete Schrifttype durchaus nicht ungewöhnlich. Schon eine
kursorische Nachschau bei dem in einem PC - Schreibprogramm zur Verfügung
stehenden Schriftarten ergab eine zumindest für den durchschnittlichen Betrachter
nicht zu unterscheidende Übereinstimmung mit den Schrifttypen „Book Antiqua“,
„Bookman Old Style“, „CG Times“, „Courier“, „Garamond“, „Georgia“, also durchaus gängigen Schrifttypen. Auch die Hervorhebung des Wortes durch den rostroten Balken entspricht dem, was der Verbraucher tagtäglich bei der werbeüblichen Gestaltung und Aufmachung von Produktbeschreibungen antrifft. Angesichts
des unmittelbar beschreibenden Gehalt des Wortbestandteils bedürfte es aber
einer deutlichen schutzbegründenden Überschusses in der Gesamtmarke, der für
den Betrachter den schutzunfähigen Wortbestandteil derart verändert und beeinflusst, dass er ihn auch ohne analysierende Betrachtung als eigentümlich und zur
Kennzeichnung der Marke geeignet erkennt (BGH, MarkenR 2001, 407 - anti
KALK; GRUR 2000, 805 – Immo-Börse; EuGH, MarkenR 2005, 391 – BioID).
Nicht geeignet sind hierfür einfache und übliche Schrifttypen, sowie grafische Hervorhebung durch farbige Balken.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften