Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 18.01.2006 – 28 W (pat) 283/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 283/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 11 076.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Zeichen

Farbe: Schrift weiß, Balken rost-rot

für die Waren

Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege

Klasse 24: Handtücher

Klasse 29: Brotaufstrich.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung für die Waren der Klasse 3 mit

der Begründung zurückgewiesen, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft,

denn sie sei ein Sachhinweis auf eine Gesäßcreme. Die grafische Gestaltung

könne nicht zur Eintragung verhelfen, denn sie bewege sich nur im Rahmen einer

in der modernen Werbe- und Gebrauchsgrafik üblichen Form und weise keine

schutzbegründende Eigentümlichkeit auf.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die gewählte Schriftart sei unüblich und die rechteckige Hintergrundgestaltung sei ungewöhnlich. Insbesondere die Kombination beider grafischen Teile könne nicht als

webeüblich nachgewiesen werden. Hier sei die Schwelle der lediglich ornamentalen üblichen Schreibweise überschritten, die Marke sei also schutzfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs. 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn der

begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Der Anmelder wendet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Ausführungen

im patentamtlichen Beschluss, dass die Marke in ihrem Aussaggehalt nur die Beschaffenheit und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren als Gesäßcreme beschreibt. Er hält jedoch die grafische Ausgestaltung für schutzbegründend. Ist eine

Marke in ihrem Wortbestandteil schutzunfähig, so können grafische Elemente ihr

in der Gesamtheit Unterscheidungskraft zukommen lassen. Hierfür müssen sie

ihrerseits aber charakteristische Merkmale aufweisen, die es dem Verkehr erlauben und ermöglichen, trotz des beschreibenden Gehalts des Wortbestandteils allein in der Grafik einen Herkunftshinweis zu sehen. Davon kann bei der hier zu

beurteilenden Marke nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Anmelders ist die verwendete Schrifttype durchaus nicht ungewöhnlich. Schon eine

kursorische Nachschau bei dem in einem PC - Schreibprogramm zur Verfügung

stehenden Schriftarten ergab eine zumindest für den durchschnittlichen Betrachter

nicht zu unterscheidende Übereinstimmung mit den Schrifttypen „Book Antiqua“,

„Bookman Old Style“, „CG Times“, „Courier“, „Garamond“, „Georgia“, also durchaus gängigen Schrifttypen. Auch die Hervorhebung des Wortes durch den rostroten Balken entspricht dem, was der Verbraucher tagtäglich bei der werbeüblichen Gestaltung und Aufmachung von Produktbeschreibungen antrifft. Angesichts

des unmittelbar beschreibenden Gehalt des Wortbestandteils bedürfte es aber

einer deutlichen schutzbegründenden Überschusses in der Gesamtmarke, der für

den Betrachter den schutzunfähigen Wortbestandteil derart verändert und beeinflusst, dass er ihn auch ohne analysierende Betrachtung als eigentümlich und zur

Kennzeichnung der Marke geeignet erkennt (BGH, MarkenR 2001, 407 - anti

KALK; GRUR 2000, 805 – Immo-Börse; EuGH, MarkenR 2005, 391 – BioID).

Nicht geeignet sind hierfür einfache und übliche Schrifttypen, sowie grafische Hervorhebung durch farbige Balken.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften