Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.01.2006 – 32 W (pat) 152/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 29 734.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 7. Mai 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 5. Juni 2003 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 40 und
41 angemeldete Wortmarke
Motobike
ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
durch Beschluss eines Regierungsangestellten des höheren Dienstes vom
7. Mai 2004 teilweise, nämlich für
kinematographische Filme, bespielte Videobänder, auf sonstigen
Trägermaterialien gespeicherte Filme und Bildsequenzen; Videos
aller Art, insbesondere Industrievideos; Veranstaltung von Messen
zu gewerblichen und/oder Werbezwecken, Werbung aller Art, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Herstellung von Videos aller Art für Dritte, insbesondere von Industrievideos; Organisation von Messen für kulturelle und/oder Unterrichtszwecke; Filmproduktion und Videofilmproduktion, insbesondere von Werbefilmen, Marketingfilmen und Fernsehsendungen,
Computeranimationen; Produktion von Filmtexten, Drehbüchern;
Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Veranstaltung sportlicher
Wettbewerbe
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Das Markenwort „Motobike“ (mit der Bedeutung „Motorrad“) werde als Sachhinweis auf Gegenstand und Thematik der versagten Waren und Dienstleistungen
verstanden. Dem Beschluss waren Ausdrucke mehrerer Internetseiten zum Beleg
der tatsächlichen Verwendung der angemeldeten Bezeichnung beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat zunächst die Anmeldung hinsichtlich sämtlicher von der Markenstelle versagter Waren und Dienstleistungen verteidigt und auf sonstige eingetragene Marken, welche die Titel von Fernsehsendungen verkörpern, hingewiesen. In der
mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin Unterlagen zu der im Deutschen
Sportfernsehen (DSF) ausgestrahlten Fernsehsendung „Motobike“ vorgelegt. Sie
stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete
Marke einzutragen, mit der Maßgabe, dass die Anmeldung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung aller Art,
insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und Internetwerbung“
und „Organisation von Messen für kulturelle und/oder Unterrichtszwecke“ zurückgenommen wird.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen auch begründet, weil insoweit keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG einer Eintragung entgegenstehen.
Dass „Motobike“ für die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar beschreibend
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wäre, ist nicht ersichtlich; die Markenstelle
hat ihre Entscheidung auch nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt.
Die Bezeichnung „Motobike“ verfügt insoweit auch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion einer Marke ist
es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist - unbeschadet der erforderlichen, auf den Einzelfall bezogenen sorgfältigen und gründlichen Prüfung -
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Marke
kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30
- Cityservice).
Zwar kann, wie sich auch aus den von der Markenstelle übersandten Belegstellen
ergibt, nicht zweifelhaft sein, dass „Motobike“ die Bedeutung „Motorrad“ aufweist.
Breiten Publikumskreisen ist dieser Sinngehalt vertraut, unabhängig davon, ob die
im Deutschen Sportfernsehen (DSF) ausgestrahlte Seriensendung „Motobike“ besondere Bekanntheit genießt. Für Werbungsdienstleistungen steht aber keine beschreibende Bedeutung im Vordergrund des Verständnisses breiter Verkehrskreise. Zwar kann Gegenstand von Werbung so gut wie jedes Wirtschaftsgut sein,
somit auch Motorräder. Hierauf ist aber nicht abzustellen, sondern auf das selbständige Anbieten und Erbringen der Dienstleistung „Werbung“ unter der betreffenden Bezeichnung für Dritte. Dass hier etwa der Werbeträger angegeben
werden soll, liegt bei Motorrädern (anders als möglicherweise bei der Bezeichnung
von Automobilen einschließlich Bussen), nicht wirklich nahe. Auch der Umstand,
dass die Sendungen des Privatfernsehens, mithin auch das Format „Motobike“, regelmäßig durch Werbeblöcke unterbrochen werden, macht den Werktitel der Sendung nicht zu einer beschreibenden Angabe für die Dienstleistung „Werbung“.
Was die Dienstleistung „Organisation von Messen“ anbetrifft, so wird diese durch
den Zusatz „für kulturelle und/oder Unterrichtszwecke“ maßgeblich eingeschränkt.
Motorräder stellen kein typisches Kulturgut dar; es liegt auch nicht nahe, in „Motobike“ den Hinweis auf eine Fachmesse zu sehen, die sich in besonderer Weise
etwa an die Inhaber von Motorrad-Fahrschulen richtet.
Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb, soweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, keinen Bestand haben.
gez.
Unterschriften