Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 19.01.2006 – 21 W (pat) 67/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
betreffend das Patent 197 50 873
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 17. November 1997 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist
das nachgesuchte Patent 197 50 873 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Steuerung eines atmosphärischen Gasbrenners für Heizgeräte, insbesondere Wassererhitzer“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 23. März 2000 erfolgt.
Die Patentabteilung 43 hat das Streitpatent nach Prüfung des für zulässig erklärten Einspruchs mit Beschluss vom 11. September 2003 widerrufen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der nachveröffentlichten älteren Anmeldung
E1: DE 198 20 192 A1 (Prioritätstag 28. April 1997)
die erforderliche Neuheit fehle.
Im Einspruchsverfahren ist zum Stand der Technik unter anderem noch auf die
Druckschrift
E2: DE 43 09 934 A1
verwiesen worden. In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird darüber
hinaus die
DE
33 46 437 A1
abgehandelt.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das angegriffene Patent auf der Grundlage eines neuen, eingeschränkten Patentanspruchs 1. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass
der Gegenstand dieses Patentanspruchs neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Basis des in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2006 eingereichten Patentanspruchs 1 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass auch der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 nicht
patentfähig sei.
Der verteidigte, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1 Verfahren zur Steuerung eines ausschließlich atmosphärisch
betriebenen vollvormischenden Gasbrenners für Heizgeräte,
insbesondere Wassererhitzer,
M2 mit einer Gaszufuhreinrichtung
M3 und einer Injektoranordnung, in die der Brenngasstrom eingedüst und damit die für die Verbrennung erforderliche Luft
mitgerissen wird,
M4 sowie mit einer Zündeinrichtung zum Starten des Gasbrenners,
dadurch gekennzeichnet,
M5 dass beim Starten des Gasbrenners zeitabhängig die Startgasmenge erhöht wird,
M6 dass der Start in mehrere Zündvorgänge aufgeteilt ist,
M7 dass nach einem oder mehreren Zündvorgängen zu Beginn
oder während des nächsten Zündvorgangs die Gaszufuhr erhöht wird,
M8 dass der Zündvorgang und die Gaszufuhr zwischen dem ersten und dem zweiten Zündvorgang unterbrochen werden,
wenn während des ersten Zündvorgangs kein Flammensignal erfasst wird,
M9 und dass zur Erhöhung der Gaszufuhr die Startgasmenge
von 45 % der Nennleistung des Gasbrenners auf 65 % der
Nennleistung erhöht wird.
Den Ausführungen in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Zeilen 24 bis 29) zufolge
soll das beanspruchte Verfahren insofern von Vorteil sein, als die Startgasmenge
für eine sicheres Zünden des atmosphärisch betriebenen Gasbrenners ohne zusätzliche Bauteile an die jeweiligen Betriebsbedingungen (Gasqualität, Gasart,
Kaltstart, hoher Kaminzug etc.) angepasst wird.
II
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, da sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung als nicht patentfähig erweist.
1.) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben
worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes
gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des
§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des
Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.
2.) Es kann dahinstehen, ob der verteidigte Patentanspruch 1 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt ist und ob sein Gegenstand den Schutzbereich des
Streitpatents erweitert. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob das beanspruchte - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Verfahren neu ist. Denn dieses
Verfahren beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der als ein mit der Entwicklung steuerbarer Gasbrenner befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Energietechnik zu definieren ist.
Aus der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten Druckschrift
DE 33 46 437 A1 ist unstrittig ein Verfahren zur Steuerung eines Gasbrenners mit
den im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmalen
bekannt. Denn auch bei diesem Stand der Technik (vgl. die Figur mit zugehöriger
Beschreibung Seite 6, 1. Absatz bis Seite 7, 1. Absatz und den Anspruch 1) ist
vorgesehen, einen ohne Gebläse und ohne Zwischenschaltung eines Mischers arbeitenden, also ausschließlich atmosphärisch betriebenen, vollvormischenden
Gasbrenner für Heizgeräte (Heizungskessel 10 ) zu steuern [Merkmal M1], wobei
der Gasbrenner eine Gaszufuhreinrichtung (Leitung 14) [Merkmal M2] und eine Injektoranordnung (Gasbrenner 12) aufweist, in die der Brenngasstrom eingedüst
und damit die für die Verbrennung erforderliche Luftmenge mitgerissen wird [Merkmal M3]. Darüber hinaus ist beim Stand der Technik offensichtlich auch eine
Zündeinrichtung zum Starten des Gasbrenners (vgl. Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, 1. Absatz) vorhanden [Merkmal M4].
Gemäß der Lehre der DE 33 46 437 A1 (vgl. den Anspruch 1) wird davon ausgegangen, dass der bekannte Gasbrenner bereits beim ersten Versuch zuverlässig
zündet. Insofern fehlt bei diesem Stand der Technik jeglicher Hinweis dahingehend, das bekannte Verfahren entsprechend den Merkmalen des kennzeichnenden Teils des verteidigten Patentanspruchs 1 weiterzubilden, das heißt Maßnahmen zu ergreifen, die ein sicheres Zünden des Gasbrenners auch dann noch gewährleisten, wenn der erste Zündversuch scheitern sollte.
Eines solchen Hinweises bedarf es für den vorstehend definierten Durchschnittsfachmann freilich nicht. Denn die ihm zweifelsohne geläufige DIN 4788, Teil 3 -
wie sie beispielsweise in der eingangs genannten Entgegenhaltung E2 (vgl. Spalte 1, Zeilen 26 bis 28 ) erwähnt wird - schreibt für Gasbrenner zwingend vor, dass
ein Zündvorgang dann abzubrechen ist, wenn ein solcher zweimal erfolglos gestartet wurde. Diese Vorschrift besagt mit anderen Worten, dass sich der Start eines Gasbrenners - entsprechend dem Merkmal M6 des verteidigten Patentanspruchs 1 - in mehrere, genauer gesagt maximal zwei Zündvorgänge aufteilen
lässt. Ist der erste Zündversuch, wie sich am ausbleibenden Flammensignal erkennen lässt, erfolglos, muss vor dem zweiten Zündversuch zunächst sichergestellt sein, dass sich das im Brenner verbliebene, hochexplosive Gas-Luft-Gemisch verflüchtigen kann. Es versteht sich deshalb für den Fachmann schon aus
Sicherheitsgründen von selbst, dass der Zündvorgang und die Gaszufuhr zwischen dem ersten und dem zweiten Zündvorgang gemäß dem Merkmal M8 des
verteidigten Patentanspruchs 1 unterbrochen werden müssen.
Aber auch die noch verbleibenden Verfahrensschritte M5, M7 und M9 ergeben
sich für den Fachmann in nahe liegender Weise. Denn bereits aufgrund seiner
praktischen Lebenserfahrung im Umgang mit verschiedenen motorisierten Vorrichtungen wie Auto, Rasenmäher etc. wird der Fachmann nach einem erfolglosen
ersten Startversuch des Gasbrenners beim nachfolgenden zweiten - und aufgrund
von DIN 4788, Teil 3 bekanntlich auch letzten - Startversuch instinktiv durch eine
zeitabhängige Erhöhung der Gaszufuhr zu Beginn oder während dieses zweiten
Starversuchs die Chancen auf eine erfolgreiche Zündung erhöhen, wie dies insoweit durch die Merkmale M5 und M7 des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht wird. Hierbei liegt es im Rahmen fachmännischen Handelns, aufgrund einfacher Versuche die jeweils günstigsten Startgasmengen in Relation zur späteren
Nennleistung des Brenners zu ermitteln. Deshalb kann auch in der gemäß Merkmal M9 beanspruchten Erhöhung der Startgasmenge von 45 % auf 65 % der
Nennleistung keine Maßnahme gesehen werden, durch welche sich die Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 begründen ließe, zumal schon aus der DE 33 46 437 A1 (vgl. Seite 7, 1. Absatz, Zeilen 4 bis 7)
bekannt ist, die Startgasmenge auf die besagten 65 % der Nenngasmenge eines
Gasbrenners zu begrenzen.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es für den Fachmann - ausgehend von der zuletzt genannten Druckschrift - keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um zum beanspruchten Verfahren zu gelangen.
Der verteidigte Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
3.) Die Beschwerde der Patentinhaberin war deshalb zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften