Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 23.01.2006 – 25 W (pat) 23/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 23/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 41 585.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Januar 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

dynamic scoring

ist am 14. August 2003 für die Waren und Dienstleistungen

„auf Datenträger aller Art aufgezeichnete Computerprogramme

und Computersoftware; auf Datenträger aller Art aufgezeichnete

Computerprogramme und Computersoftware für die Erfassung,

Evaluation und Auswertung großer Datenmengen; Druckereierzeugnisse betreffend Computerprogramme für die Erfassung,

Evaluation und Auswertung großer Datenmengen; Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen, Bedienungs-

und Benutzeranleitungen und Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial betreffend Computerprogramme; Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen, Bedienungs-

und Benutzeranleitungen und Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial betreffend Computerprogramme für die Erfassung, Evaluation und Auswertung großer Datenmengen; Erstellung von kundenspezifischen Datenverarbeitungs- und Sonderprogrammen und von Computer-Software; Erstellung von Datenverarbeitungs- und Sonderprogrammen sowie von Computerprogrammen und Computersoftware für die Erfassung, Evaluation

und Auswertung großer Datenmengen“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2003 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Markenbezeichnung habe die Bedeutung „dynamische Punktebewertung“ und weise beschreibend auf Waren und Dienstleistungen hin, die eine

„flexible anpassungsfähige Punktebewertung“ zuließen. In Verbindung mit den

beanspruchten Waren handele es sich lediglich um eine glatt beschreibende

Zweck- und Bestimmungsangabe. Hinsichtlich der versagten Waren der Klasse 9

liege eine beschreibende Angabe vor, dass diese für ein dynamisches Scoring

geeignet seien, da Computerprogramme und Software zur Verarbeitung und Auswertung von Daten häufig bestimmt seien und eingesetzt würden und dementsprechend auch eine an Vorgaben anpassungsfähige Punktebewertung durchführen könnten. Ebenso könne es sich bei den beanspruchten Waren der Klasse 16

um Druckereierzeugnisse handeln, die sich inhaltlich schwerpunktmäßig mit dem

Thema der „dynamischen Punktebewertung“ auseinander setzten und konkrete

Anleitungen enthielten bzw. die Vorgehensweise dokumentierten. In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen liege ebenfalls nur eine glatt beschreibende Angabe über deren Art und Bestimmung vor. Die Erstellung von Datenverarbeitungs- und Sonderprogrammen und von Computersoftware könne sich

gerade auf solche beziehen, die eine „dynamische Punktebewertung“ ermöglichten, und könne auch entsprechend kundenspezifischen Vorgaben und Anforderungen erfolgen. Es liege ein für die hier maßgeblichen Fachkreise ohne weiteres

verständlicher, sprachüblich gebildeter Begriff vor, der lediglich auf die Art und

Bestimmung der versagten Waren und Dienstleistungen hinweise. Auf dem vorliegenden Fachgebiet seien englische Begriffe weit verbreitet, so dass ein erhebliches Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendung anzunehmen sei. Dies

gelte um so mehr, als sich die Bezeichnung „dynamic scoring“ im Englischen bereits hinsichtlich eines Einsatzgebiets der elektronischen Datenverarbeitung

nachweisen lasse.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss vom 8. Dezember 2003 aufzuheben.

Der Senat hat mit Schreiben vom 18. November 2005 der Anmelderin eine Internetrecherche zugeleitet und darauf hingewiesen, dass der angemeldete Begriff

bzw. „dynamisches Scoring“ neben der Anmelderin auch von anderen Verkehrskreisen beschreibend verwendet werde.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdebegründung ist

nicht eingegangen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

denn der Eintragung der Bezeichnung „dynamic scoring“ für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen steht zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Marke stellt in ihrer Gesamtheit für die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen eine Sachbezeichnung dar. Das „Scoring“ ist ein Punktbewertungsverfahren für Entscheidungsprobleme, deren (optimale) Lösung auch oder

sogar vorrangig von qualitativen Überlegungen geprägt wird (vgl. z. B. Wirtschaftslexikon, hrsg. von Artur Woll, 8. Aufl., S. 615). Dieses Verfahren kann dynamisch gestaltet sein, indem z. B. eine ständige Anpassung an neue Daten erfolgt. Wie auch die der Anmelderin mit Schreiben vom 18. November 2005 zugestellte Internetrecherche des Senats zeigt, verwenden bereits nicht nur die Anmelderin den Begriff bzw. die Bezeichnung „dynamisches Scoring“ im Zusammenhang mit Punktbewertungssystemen, sondern auch andere Unternehmen. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen können ein dynamisches Scoring zum

Thema und Inhalt haben oder dazu dienen, ein solches Verfahren zu ermöglichen

bzw. es bereitzustellen, so dass es sich bei der Angabe um eine beschreibende

Zweck- und Bestimmungsangabe handelt bzw. den Gegenstand der Waren und

Dienstleistungen beschreibt.

Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und weder zu dem

ausführlich begründeten Beschluss der Markenstelle, auf den zur Vermeidung von

Wiederholungen Bezug genommen wird, noch zu den Hinweisen des Senats vom

18. November 2005 Stellung genommen hat, ist nicht erkennbar, unter welchen

Gesichtspunkten der angefochtene Beschluss von der Beschwerdeführerin für

fehlerhaft gehalten wird.

Da die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen bereits gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen ist,

kann dahingestellt bleiben, ob auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, wofür allerdings

einiges spricht, zumal der Fachverkehr, dem die englische Sprache noch geläufiger ist als Laien, hier zu den einschlägigen und beachtlichen Verkehrskreisen

rechnet.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften