Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 23.01.2006 – 9 W (pat) 361/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 18 130

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 23. April 1998 unter Inanspruchnahme einer

inneren Priorität vom 18. Dezember 1997 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Elektro-Schweißeinrichtung“

Einspruch eingelegt. Sie nennt den im Erteilungsverfahren berücksichtigten Stand

der Technik

-

-

DE 197 51 400 A1 (D1),

DE 195 45 317 A1 (D2),

- WO 97/20682 A1 (D3)

und führt weiter den nachfolgend aufgeführten druckschriftlichen Stand der Technik

an

-

-

US 4 918 292 (D4)

EP 0 258 827 A1 (D5)

- WO 94/08278 A1 (D6),

-

DE 38 02 995 A1 (D7).

Zur Begründung ihres Einspruchs führt die Einsprechende aus, dass die vorgelegten Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 nicht zulässig seien, da sie

eine Kombination von Vorrichtungs- und Verfahrensmerkmalen enthielten. Die beanspruchte Elektroschweißeinrichtung sei nicht ausführbar, da der im Patentanspruch angegebene Datenträger nicht Teil der Elektroschweißeinrichtung, sondern

Bestandteil des Fittings sei. Außerdem seien dem zuständigen Fachmann am Anmeldetag des Streitpatentes die beanspruchte Elektroschweißeinrichtung und deren

Verwendung

durch

die US 4 918 292 (D4)

in Verbindung mit

der

WO 97/20682 A1 (D3) nahe gelegt worden.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11 (Hauptantrag),

Beschreibung Sp. 1 und 2,

jeweils eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

23. Januar 2006,

Beschreibung Sp. 3 bis 7,

Zeichnungen Figuren 1 bis 3,

jeweils gemäß Patentschrift.

Hilfsweise stellt sie den Hilfsantrag 1, das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11 (Hilfsantrag 1),

Beschreibung Sp. 1 und 2,

jeweils eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

23. Januar 2006,

Beschreibung Sp. 3 bis 7 und Zeichnung Figuren 1 bis 3 gemäß

Patentschrift.

Ferner beantragt sie als Hilfsantrag 2, das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 29. Dezember 2005,

im Übrigen mit Unterlagen wie erteilt.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die mit Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Gegenstände ebenso wie die beanspruchte Verwendung patentfähig

seien.

Der nunmehr gemäß Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen

gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Fettschrift hervorgehoben):

Elektroschweißeinrichtung für Fittings (2) und Rohre aus Kunststoff, wobei das Fitting (2) einen mit Strom beaufschlagbaren

Heizdraht (14) zur Erwärmung des Kunststoffs aufweist, enthaltend einen Datenträger (10), eine Regeleinheit (8) sowie eine

Vorrichtung zur Erfassung eines Temperaturwertes entsprechend

der Temperatur der Schweißzone, wobei der Temperaturwert der

Regeleinheit (8) als Ist-Wert zuführbar ist und zwei Temperatur-

Sollwerte derart vorgegeben sind, dass über eine Stellgröße die

Schweißzone auf eine vorgegebene Temperatur der optimalen

Schweißung

regelbar

ist, wobei dieser

eigentlichen

Schweißung eine Vorwärmung vorangehen kann,

dadurch gekennzeichnet,

dass bei Erreichen des ersten Temperatur-Sollwertes und vor dem

Erreichen des zweiten Temperatur-Sollwertes die Stellgröße

erhöht wird, dass beim Überschreiten des zweiten Temperatur-

Sollwertes die Erhöhung der Stellgröße zurückgenommen wird,

dass beim Erreichen eines dritten Temperatur-Sollwertes, welcher

größer als der erste sowie der zweite Temperatur-Sollwert ist, die

Stellgröße reduziert wird und

dass Mittel zur Speicherung des Temperatur-Verlaufs der

Schweißtemperatur vorgesehen sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Fettschrift hervorgehoben):

Elektroschweißeinrichtung für Fittings (2) und Rohre aus Kunststoff, wobei das Fitting (2) einen mit Strom beaufschlagbaren

Heizdraht (14) zur Erwärmung des Kunststoffs aufweist, enthaltend einen Datenträger (10), eine Regeleinheit (8) sowie eine

Vorrichtung zur Erfassung eines Temperaturwertes entsprechend

der Temperatur der Schweißzone, wobei der Temperaturwert der

Regeleinheit (8) als Ist-Wert zuführbar ist und zwei Temperatur-

Sollwerte derart vorgegeben sind, dass über eine Stellgröße die

Schweißzone auf eine vorgegebene Temperatur der optimalen

Schweißung regelbar ist, wobei die beiden Temperatur-Sollwerte nicht zu einer der eigentlichen optimalen Schweißung

gegebenenfalls vorangehenden Vorwärmung gehören,

dadurch gekennzeichnet,

dass bei Erreichen des ersten Temperatur-Sollwertes und vor dem

Erreichen des zweiten Temperatur-Sollwertes die Stellgröße erhöht wird, dass beim Überschreiten des zweiten Temperatur-

Sollwertes die Erhöhung der Stellgröße zurückgenommen wird,

dass beim Erreichen eines dritten Temperatur-Sollwertes, welcher

größer als der erste sowie der zweite Temperatur-Sollwert ist, die

Stellgröße reduziert wird und

dass Mittel zur Speicherung des Temperatur-Verlaufs der

Schweißtemperatur vorgesehen sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):

Verwendung einer Elektroschweißeinrichtung für Fittings (2) und

Rohre aus Kunststoff, wobei das Fitting (2) einen mit Strom beaufschlagbaren Heizdraht (14) zur Erwärmung des Kunststoffs

aufweist, wobei ein Datenträger (10), eine Regeleinheit (8) sowie

eine Vorrichtung zur Erfassung eines Temperaturwertes entsprechend der Temperatur der Schweißzone vorgesehen sind und

wobei der Temperaturwert der Regeleinheit (8) als Ist-Wert zugeführt wird und zwei Temperatur-Sollwerte derart vorgegeben werden, dass über eine Stellgröße die Schweißzone auf eine vorgegebene Temperatur der optimalen Schweißung geregelt wird,

gekennzeichnet durch die Verwendung derart,

dass bei Erreichen des ersten Temperatur-Sollwertes und vor dem

Erreichen des zweiten Temperatur-Sollwertes die Stellgröße erhöht wird, dass beim Überschreiten des zweiten Temperatur-Sollwertes die Erhöhung der Stellgröße zurückgenommen wird,

dass beim Erreichen eines dritten Temperatur-Sollwertes, welcher

größer als der erste sowie der zweite Temperatur-Sollwert ist, die

Stellgröße reduziert wird und

dass der Temperatur-Verlauf der Schweißtemperatur in Speichermitteln gespeichert wird.

Diesen Patentansprüchen 1 schließen sich die im Beschlusstenor angegebenen,

auf den jeweiligen Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 an.

II.

Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges hat die Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung nicht vorgetragen. Der Einspruch führt in der Sache zum Widerruf des

angegriffenen Patentes.

1. Die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den

Hilfsanträgen 1 und 2 vorgenommenen Änderungen stellen in den ursprünglichen

und in den erteilten Unterlagen offenbarte Beschränkungen dar, die somit – von der

Einsprechenden unbestritten – zulässig sind.

2. Die Erfindung ist sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen kann. Zuständiger Fachmann ist nach übereinstimmender Ansicht beider

Parteien ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Elektroschweißgeräten für Fittings

und Rohre aus Kunststoff verfügt.

Die Erfindung umfasst eine Elektroschweißeinrichtung und deren Arbeitsweise, die

beide auch nach Ansicht der Einsprechenden in für den Fachmann nachvollziehbarer Weise offenbart sind.

Die Einsprechende führt aus, dass der Patentanspruch 1 eine Elektroschweißeinrichtung betreffe, im Patentanspruch 1 allerdings ein Datenträger angesprochen

werde, der nicht Bestandteil der Elektroschweißeinrichtung, sondern des davon unabhängigen Fittings sei. Elektroschweißeinrichtungen und Fittings würden von unterschiedlichen Firmen hergestellt. Für einen Hersteller von Elektroschweißeinrichtungen sei daher nicht erkennbar, ob er mit seiner Vorrichtung in den Schutzbereich

des Patentes falle, da er nicht wisse, ob die damit geschweißten Fittings einen Datenträger aufwiesen.

Diese Frage betrifft nicht die Ausführbarkeit der beanspruchten Vorrichtung, sondern den Schutzbereich des Streitpatentes. Möglicherweise vorliegende Unklarheiten hinsichtlich des Schutzbereiches sind kein Widerrufsgrund nach § 21 PatG, so

dass diese Argumentation der Einsprechenden nicht durchgreift.

3. Die Erfindung bezieht sich nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes

auf eine Elektroschweißeinrichtung für Fittings und Rohre aus Kunststoff. Bekannte

Fittings enthalten einen Heizdraht, mit dem das Fitting auf eine Temperatur erhöht

werden kann, die ein Verschweißen mit den in das Fitting eingeschobenen Enden

der Rohre ermöglicht. Dazu muss das Fitting durch eine Vorwärmung auf die für

den Schweißvorgang erforderliche Temperatur gebracht werden. Die dazu erforderliche Vorwärmleistung und die Heizleistung hängen u. a. vom Rohrkunststoff, der

Feuchtigkeit, der Umgebungstemperatur oder den Fertigungstoleranzen ab. Außerdem muss während des Schweißvorgangs vermieden werden, dass die Schweißtemperatur den für den jeweiligen Kunststoff maximal zulässigen Wert überschreitet.

Mit dem Streitpatent soll eine Schweißvorrichtung bzw. deren Verwendung derart

weitergebildet werden, dass

- die Schweißgüte der Schweißverbindung verbessert wird,

- der Einfluss von Toleranzen und Umgebungsbedingungen auf

ein Minimum reduziert wird,

- ein geringer Fertigungsaufwand erforderlich ist und

- die Schweißung bei optimierter Wirtschaftlichkeit hohen Sicherheitsanforderungen genügt.

Eine nach dieser Zielsetzung weitergebildete Elektroschweißeinrichtung umfasst

nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende Merkmale:

1. Elektroschweißeinrichtung für Fittings und Rohre aus Kunststoff:

1.1

das Fitting weist einen mit Strom beaufschlagbaren

Heizdraht zur Erwärmung des Kunststoffs auf,

1.2

die Elektroschweißeinrichtung enthält einen Daten-

1.3

1.4

träger,

eine Regeleinheit sowie

eine Vorrichtung zur Erfassung eines Temperaturwertes entsprechend der Temperatur der Schweißzone.

2. Der Temperaturwert ist der Regeleinheit als Ist-Wert zuführbar.

3.

Zwei Temperatur-Sollwerte sind derart vorgegeben, dass

über eine Stellgröße die Schweißzone auf eine vorgegebene

Temperatur der optimalen Schweißung regelbar ist,

3.1 wobei dieser eigentlichen Schweißung eine Vorwärmung vorangehen kann.

4. Bei Erreichen des ersten Temperatur-Sollwertes (nachfolgend T1 genannt) und vor dem Erreichen des zweiten

Temperatur-Sollwertes (nachfolgend T2 genannt) wird die

Stellgröße erhöht.

5. Beim Überschreiten des zweiten Temperatur-Sollwertes T2

wird die Erhöhung der Stellgröße zurückgenommen.

6. Beim Erreichen eines dritten Temperatur-Sollwertes (nachfolgend T3 genannt), welcher größer ist als der erste sowie der

zweite Temperatur-Sollwert, wird die Stellgröße reduziert.

7. Es sind Mittel zur Speicherung des Temperatur-Verlaufs der

Schweißtemperatur vorgesehen.

Zu den Weiterbildungen nach den Hilfsanträgen wird auf den Tatbestand verwiesen.

4. Die Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit der mit dem Patentanspruch 1

nach Hauptantrag beanspruchten Elektroschweißeinrichtung ist unstreitig gegeben.

Deren beanspruchte Gestaltung wird dem zuständigen Fachmann jedoch durch den

Stand der Technik nach der US 4 918 292 (D4) und der WO 97/20682 A1 (D3)

nahe gelegt.

Aus der US 4 918 292 (D4) ist eine Elektroschweißeinrichtung für Fittings und

Rohre aus Kunststoff bekannt (Sp. 1, Z. 10 bis 17 der D4) – vgl. Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Das Fitting weist einen über Anschlussstellen

4,5 mit Strom beaufschlagbaren Heizdraht zur Erwärmung des Kunststoffs auf

(Sp. 1, Z. 21 bis 24, Sp. 3, Z. 51 bis 54 und Fig. 1 der D4) – Merkmal 1.1. Die für

den Schweißvorgang wesentlichen Parameter wie Durchmesser des Fittings, Dicke

der Wände, Widerstand des Heizdrahtes usw. sind auf einem Datenträger 8 der

Elektroschweißeinrichtung 7 gespeichert (Sp. 3, Z. 61 bis 68 der D4). Der Datenträger 8 kann auch außerhalb der Elektroschweißeinrichtung und damit wie beim

Streitpatent am Fitting vorgesehen sein (Sp. 8, Z. 11 bis 14) – Merkmal 1.2.

Außerdem ist dort zur Regelung der zur Schweißzone zugeführten Energie eine als

„logic stage“ bezeichnete Regeleinheit 9 vorgesehen, die einen von einem Mikroprozessor 10 kontrollierten Regler 15 aufweist (Sp. 4, Z. 14 bis 21 und Z. 49 bis 55)

– Merkmal 1.3. Außerdem wird dort ständig die Temperatur des Heizdrahtes und

damit der Schweißzone erfasst (Sp. 7, Z. 67 bis Sp. 8, Z. 7 der D4) – Merkmal 1.4.

Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 3 der D4 wird die Temperatur des Heizdrahtes und damit der Schweißzone über eine Messung des Widerstandes des

Heizdrahtes bestimmt (Sp. 7, Z. 36 bis 66 der D4). Dieser Temperaturwert wird der

Regeleinheit 9 als Ist-Wert zugeführt, um die zuzuführende Heizleistung zu regeln

(Sp. 7, Z. 67 bis Sp. 8, Z. 7 der D4) – Merkmal 2. Die Regelung des Schweißvorgangs erfolgt dort in der Art, dass zunächst eine Vorwärmung mit konstanter

Stellgröße (konstanter Spannung U) erfolgt und anschließend die Temperatur der

Schweißzone innerhalb eines vorgegebenen Toleranzbandes zwischen den dort als

T1 und T2 bezeichneten Temperaturen geregelt wird (Sp. 6, Z. 28 bis 35, Sp. 7,

Z. 30 bis 35 und Fig. 7, 8 der D4) – Merkmale 3 und 3.1.

Aus der WO 97/20682 A1 (D3) ist ebenfalls eine Elektroschweißeinrichtung für Fittings und Rohre aus Kunststoff bekannt. Dort ist vorgesehen, dem Schweißvorgang

einen Vorwärm- und Entfeuchtungsschritt vorzuschalten. In dieser Phase wird dem

Fitting eine reduzierte Wärmemenge zugeführt, bis sich an den Schweißflächen und

der dazwischen befindlichen Luft eine Temperatur von 25 – 50°C eingestellt hat

(S. 4, Z. 8 bis 24 der D3). Nach diesem Entfeuchtungsschritt wird der Fitting mit

erhöhter Wärmezufuhr weiter erwärmt.

Der dort vorgeschlagene Entfeuchtungsschritt hat zum Ergebnis, dass sämtliche

kondensierte Feuchte von den Schweißflächen entfernt wird (S. 4, Z. 21 bis 24 der

D3). Damit wird in vorteilhafter Weise erreicht, dass sich in der Schweißfläche keine

Gaslunker durch eingeschlossenen Wasserdampf bilden. Dieser Vorteil legt dem

zuständigen Fachmann nahe,

im Bedarfsfall auch bei der aus der

US 4 918 292 (D4) bekannten Elektroschweißeinrichtung einen Entfeuchtungsschritt vorzusehen.

Die somit nahe liegende Übertragung des aus der D3 bekannten Entfeuchtungsschrittes zu Beginn der Vorwärmung des Fittings auf die aus der D4 bekannte

Elektroschweißeinrichtung führt dazu, dass dem Heizdraht zunächst während des

Entfeuchtungsschrittes eine bestimmten Energie zugeführt wird. Bei Erreichen des

ersten Temperatur-Sollwertes T1 von 25-50°C wird die Energiezufuhr erhöht, wobei

als Stellgröße die Spannung erhöht wird. Diese Energiezufuhr und damit die Stellgröße „Spannung“ bleibt so lange konstant, bis der aus der D4 bekannte zweite

Temperatur-Sollwert, der die untere Temperatur des Toleranzbereiches für die

Schweißtemperatur darstellt, erreicht wird (Sp. 6, Z. 28 bis 34 und Fig. 7, 8 der D4)

– Merkmal 4. Es liegt nun im Ermessen des zuständigen Fachmanns, die Energiezufuhr bis zum Erreichen des dritten Temperatur-Sollwertes T3, der die obere

Grenztemperatur des Toleranzbandes für den Schweißvorgang darstellt, konstant

zu halten oder die Energiezufuhr zu reduzieren. Ersteres hat eine weitere schnelle

Aufheizung der Schweißzone zur Folge, so dass die Obergrenze des zulässigen

Toleranzfeldes bereits nach kurzer Zeit erreicht wird und eine große Anzahl von

Regelungsschritten erforderlich wird. Eine Reduzierung der Energiezufuhr, also

eine Rücknahme der am Ende des Entfeuchtungsschrittes vorgenommenen

Erhöhung der entsprechenden Stellgröße, verringert offensichtlich die Anzahl der

sich ergebenden Regelungsschritte und wird dem Fachmann zudem durch Fig. 8

und 9 der D4 nahe gelegt, denen eine Verringerung der Stellgröße „Spannung U1“

mit entsprechender Verringerung des Temperaturanstiegs zu entnehmen ist - Merkmal 5. Bei Erreichen der oberen Grenztemperatur T3 des Toleranzbereiches wird

dann die Wärmezufuhr reduziert, um eine Überhitzung des Schweißbereiches zu

vermeiden (Sp. 7, Z. 30 bis 35 der D4) - Merkmal 6.

Eine Protokollierung der für den Schweißvorgang wesentlichen Parameter wie z. B.

der Schweißtemperatur ist eine fachübliche Maßnahme und wird dem zuständigen

Fachmann zudem durch die D3 gezeigt, bei der diese Parameter überwacht und im

Fall einer Störung auf Papier gespeichert werden (S. 9, Z. 25 bis S. 11, Z. 7 der D3

- Merkmal 7).

Die Patentinhaberin führt aus, dass der im Merkmal 3 beanspruchte erste Temperatur-Sollwert im Bereich der vorgegebenen Schweißtemperatur liege und bei deren

Regelung berücksichtigt werde. Keinesfalls handele es sich um eine Temperatur,

die bei der Vorwärmung des Fittings erreicht werde. Dies ergebe sich aus dem in

den erteilten Patentanspruch 1 neu aufgenommenen Merkmal 3.1.

Dem stimmt der Senat nicht zu. Denn das Merkmal 3.1 unterscheidet zwischen einer Vorwärmung und einer „eigentlichen Schweißung“. Der Bereich der eigentlichen

Schweißung wird nach dem erteilten Patentanspruch 2 nicht durch den ersten, sondern durch den zweiten und dritten Temperatur-Sollwert bestimmt, die das Toleranzband für die Schweißtemperatur festlegen. Die Lage des ersten Temperatur-

Sollwertes ist somit durch das Merkmal 3.1 nicht definiert.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird der erste Temperatur-Sollwert

T1 auch nicht zur Regelung der Schweißtemperatur während des Schweißvorgangs

innerhalb des Toleranzbandes herangezogen. Eine derartige Annahme widerspricht

der Offenbarung des Streitpatentes. Zum einen ist nämlich im Patentanspruch 2

angegeben, dass das Toleranzband durch den zweiten und den dritten Temperatur-

Sollwert bestimmt wird. Zum anderen zeigt das in Fig. 3 der Streitpatentschrift dargestellte Flussdiagramm eindeutig, dass der erste Temperatur-Sollwert lediglich ein

einziges Mal von der Regeleinheit abgefragt wird, nämlich während der Vorwärmung der Schweißzone. Erst nach Überschreiten des ersten Temperatur-Sollwerts beginnt die Regelung der Temperatur innerhalb der Schweißzone, wobei bei

Überschreiten des dritten Temperatur-Sollwertes die dort als Stellgröße dienende

Spannung U verringert und bei Unterschreiten des zweiten Temperatur-Sollwerts

die Spannung wieder erhöht wird. Somit hat der erste Temperatur-Sollwert auf die

nach der Vorwärmung folgende Regelung der Schweißtemperatur innerhalb des

Toleranzbandes keinen Einfluss.

5. Eine Elektroschweißeinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 1 wird dem zuständigen Fachmann ebenfalls durch den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nahe gelegt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, das an die Stelle des Merkmals

3.1 wobei dieser eigentlichen Schweißung eine Vorwärmung vorangehen kann,

das Merkmal tritt,

wobei die beiden Temperatur-Sollwerte nicht zu einer der eigentlichen optimalen Schweißung gegebenenfalls vorangehenden Vorwärmung gehören.

Dieses Merkmal führt zu keiner Änderung des sachlichen Inhaltes des Patentanspruchs 1. Denn das neu aufgenommene Merkmal bezieht sich ebenso wie das

entfallene Merkmal auf die zwei Temperatur-Sollwerte, die das Toleranzband für

optimale Schweißtemperatur definieren. Und dieses Toleranzband wird durch den

zweiten und dritten Temperatur-Sollwert und nicht – wie die Patentinhaberin meint -

durch den ersten Temperatur-Sollwert bestimmt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

6. Die Verwendung einer Elektroschweißeinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird dem zuständigen Fachmann ebenfalls

durch den angeführten Stand der Technik nahe gelegt.

Der Verwendungsanspruch nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach

Hauptantrag dadurch, dass die im Hauptantrag angegebene Vorrichtung jetzt in

einer Weise verwendet wird, die der im Hauptantrag beanspruchten Arbeitsweise

entspricht.

Zum Hauptantrag wurde dargelegt, dass dem zuständigen Fachmann sowohl die

beanspruchte Elektroschweißeinrichtung als auch die dort angegebene Arbeitsweise durch den Stand der Technik nahe gelegt werden. Damit ergibt sich logisch

zwingend, dass auch eine Verwendung dieser Elektroschweißeinrichtung auf die im

Hauptantrag als Arbeitsweise beanspruchte Art nahe gelegt ist.

gez.

Unterschriften